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BFH 25.02.2014 - I B 133/13
BFH 25.02.2014 - I B 133/13 - Betriebsgrößenmerkmal des 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 2002 a.F.
Normen
§ 7g Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2002, § 29 GmbHG, EStG VZ 2005
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Juli 2013, Az: 6 K 1356/10, Urteil
Leitsatz
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NV: Das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr 1 Buchst. a EStG 2002 wird nicht dadurch (rückwirkend) gemindert, dass nach dem Bilanzstichtag eine Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr (und das Vorjahr) beschlossen wird.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob eine sog. Ansparabschreibung gebildet und eine Sonderabschreibung vorgenommen werden kann (Streitjahr 2005).
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Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ermittelte ihr steuerpflichtiges Einkommen unter Ansatz einer bilanziellen Rücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 2002 (i.d.F. vor Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --EStG 2002 a.F.-- in Höhe von 104.000 € und einer Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 1 EStG 2002 a.F. (jeweils i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- 2002). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Körperschaftsteuer des Streitjahres ohne Berücksichtigung dieser einkommensmindernden Abzüge fest, da die Betriebsgrößengrenze des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 2002 a.F. (204.517 €) überschritten sei (zum 31. Dezember 2004: Eigenkapital 325.054 €, Nennkapital 25.564 €, ausschüttbarer Gewinn 299.490 €). Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2013 6 K 1356/10). Das FG maß den in 2005 getroffenen Gewinnverteilungsbeschlüssen (vom 28. April 2005 für 2003 in Höhe von 63.371 € und vom 14. Dezember 2005 für 2004 in Höhe von 126.742 €) die von der Klägerin begehrte rückwirkende Kraft zur Ermittlung des Betriebsvermögens zum 31. Dezember 2004 (dann: 122.158 €) nicht zu und sah auch von einer Bewertung des jeweiligen Jahresüberschusses 2003 bzw. 2004 mit jeweils 0 € ab.
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Die Klägerin verweist auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt, die Revision zuzulassen.
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Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Ein für die Zulassung der Revision nach den von der Klägerin angeführten Revisionsgründen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderliches Klärungsbedürfnis für die aufgeworfene Rechtsfrage durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht nicht.
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Die Rechtsfrage, ob "das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG a.F. aus dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen und damit steuerlich vorhandenen Eigenkapital dergestalt abzuleiten (ist), dass das steuerliche Eigenkapital rückwirkend zum Bilanzstichtag um eine nach dem Bilanzstichtag beschlossene und ausbezahlte Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr wertmäßig gemindert wird?", ist durch das FG ohne Rechtsfehler verneinend beantwortet worden.
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Im angefochtenen Urteil ist die maßgebende Zivilrechtslage zur vermögensmäßigen Zuordnung des im jeweiligen Wirtschaftsjahr erwirtschafteten Ergebnisses einer GmbH zutreffend beschrieben (s. z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 1998 II ZR 172/97, BGHZ 139, 299). Dem widerspricht die Klägerin zwar mit ihrer Deutung, der Jahresüberschuss stehe als "ausschüttungsgeborener Eigenkapitalanteil" zunächst den Gesellschaftern zu und werde erst durch einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss (wohl im Sinne einer Thesaurierung) zum Vermögenswert der Gesellschaft. Einen Rückhalt für diese Deutung lässt sich aber weder den angeführten Entscheidungen (u.a. des BFH – s. insoweit insbesondere das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 I R 15/06, BFHE 216, 541, BStBl II 2008, 340 zur Frage der "phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen") noch der angeführten Kommentarliteratur zu § 7g EStG 2002 a.F. entnehmen.
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Der (aus der Sicht des Bilanzstichtags zukünftige) Gewinnverwendungsbeschluss berührt wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts weder die Vermögenszuordnung "dem Grunde nach" noch (im Rahmen einer Bewertung) "der Höhe nach". Ein Grundsatz der Vollausschüttung besteht nicht, was das FG im Übrigen auch für die Klägerin und den Streitfall mit dem Inhalt der jeweiligen Beschlüsse (für die Wirtschaftsjahre 2003 und 2004) belegen konnte. Im Übrigen wirkt der Gewinnverwendungsbeschluss weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich "rückwirkend" auf das Betriebsgrößenmerkmal des § 7g EStG 2002 a.F. zum maßgebenden Stichtag (hier: zum 31. Dezember 2004) ein. Soweit der Senat mit Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 95/80 (BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225) einem Gewinnverteilungsbeschluss rückwirkende Kraft beigemessen hat, stand dies mit der Sonderregelung des § 19 Abs. 3 KStG 1975 (besonderer Steuersatz bei Ausschüttungen) im Zusammenhang.
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