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BFH 07.11.2013 - IX B 95/13
BFH 07.11.2013 - IX B 95/13 - Wirtschaftliche Abnutzung
Normen
§ 7 Abs 4 S 2 EStG 1990, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 11. April 2013, Az: 11 K 1543/08, Urteil
Leitsatz
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NV: Ob die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung endgültig entfallen ist, beurteilt sich nach den vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu würdigenden Verhältnissen des Einzelfalls.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von den Klägern und Beschwerdeführern zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage, "ob und unter welchen Umständen bzw. in welchen Fällen es geboten ist, die kürzere Nutzungsdauer infolge wirtschaftlicher Abnutzung nach dem zugrunde liegenden Mietverhältnis zu bestimmen, wenn das vermietete Wirtschaftsgut bzw. die Summe der Wirtschaftsgüter speziell auf die Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten ist," ist --wie bereits im Urteil des Senats im ersten Rechtszug vom 4. März 2008 ausgeführt (Az. IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310)-- eine solche des konkreten Einzelfalls. Ob die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung endgültig entfallen ist, beurteilt sich nach den vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu würdigenden Verhältnissen des Einzelfalls.
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2. Das FG hat ausgehend von seiner insoweit maßgebenden Rechtsauffassung auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO). Dass die ursprünglich eine einheitliche Gesamtanlage bildenden Gebäudeteile nicht mehr einheitlich und damit auch nicht einheitlich als Spezialleasing zu beurteilen sind, folgt schon aus dem Urteil des Senats im ersten Rechtszug. Hinsichtlich der in diesem Sinne von den Verteilungshallen zu unterscheidenden anderen Gebäuden hat das FG auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallwürdigung einen wirtschaftlichen Verbrauch abgelehnt, ohne sich insoweit durch eine etwaige materiell-rechtliche Einordnung als Spezialleasing gebunden zu sehen. Ausgehend von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG hatte dieses keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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