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BFH 14.08.2013 - III B 13/13
BFH 14.08.2013 - III B 13/13 - Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen "Schätzungsbescheid" - Entscheidung über rechtsmissbräuchliche oder offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche
Normen
§ 51 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 45 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 162 AO
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 18. Dezember 2012, Az: 5 K 3345/11, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden .
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2. NV: Ist ein Gesuch auf Ablehnung eines Richters rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung .
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist pensionierter Beamter. Nachdem er trotz maschineller Mahnung für das Streitjahr 2009 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter dem 29. Juli 2010 einen Einkommensteuerbescheid, der auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhte. Dabei setzte das FA aufgrund einer Kontrollmitteilung des Auftraggebers Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 12.000 € an. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 0 €, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 3.500 € und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 42.908 € angesetzt. Daneben berücksichtigte das FA in geringem Umfang sonstige Einkünfte aus einer Leibrente. Im Einspruchsverfahren setzte das FA nach entsprechender Verböserungsandrohung zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 50.000 € an und erhöhte die festgesetzte Einkommensteuer auf 27.620 €. Diese Schätzung beruhte darauf, dass ausländischen Finanzbehörden auf ein Vollstreckungsersuchen des FA im April 2010 811.793 € überwiesen hatten und das FA davon ausging, dass aus diesem Kapital im Streitjahr entsprechende Erträge erwirtschaftet wurden.
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Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) wegen unzureichender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens als unzulässig ab.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
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1. Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
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a) Ein solcher Verfahrensmangel ergibt sich nicht aus der Rüge, das FG habe unter Verstoß gegen § 47 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter Teilnahme von Richtern, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien, mündlich verhandelt und entschieden.
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aa) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen --d.h. auch die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs-- können gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Sie unterliegen deshalb gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren; anderes gilt nur dann, wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzwidrigen, d.h. willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrages der Fall ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.). Handelt es sich um ein missbräuchliches bzw. offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch, lässt sich ein willkürliches Handeln insbesondere nicht daraus ableiten, dass das FG unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnung entschieden hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei derartigen Ablehnungsgesuchen in dieser Weise zu verfahren (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 V B 110/07, BFH/NV 2009, 396).
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Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Dies gilt insbesondere für die Rüge von Rechtsverstößen, die dem Gericht in einem früheren Verfahrensabschnitt oder in einem Parallelverfahren unterlaufen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, und vom 30. November 1987 VIII B 7/87, BFH/NV 1989, 639). Denn das Richterablehnungsverfahren schützt nicht gegen unrichtige Rechtsansichten des Richters. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Rechtsfehler können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (BFH-Beschluss vom 16. Februar 1989 X B 99/88, BFH/NV 1989, 708; Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Rz 47). Die Fehlerhaftigkeit muss offenbar --d.h. ohne weiteres feststellbar-- gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschluss vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587).
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bb) Soweit das FG das Ablehnungsgesuch des Klägers als offensichtlich unzulässig bzw. missbräuchlich betrachtet hat, ist hierin keine greifbar gesetzwidrige, d.h. willkürliche Zurückweisung des Befangenheitsantrages zu erkennen.
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Das FG hat seinen das Ablehnungsgesuch ablehnenden Beschluss vom 26. Oktober 2012 im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger pauschal alle Richter des Spruchkörpers und darüber hinaus auch einen bereits ausgeschiedenen Richter als befangen abgelehnt habe und hierfür weder Gründe in der Person eines einzelnen Richters noch solche betreffend alle Mitglieder des Spruchkörpers dargelegt habe. Diese Würdigung ist anhand der festgestellten und aus den Akten ersichtlichen Verfahrensabläufe gut vertretbar, da das Ablehnungsgesuch vom 31. Oktober 2011 nur mit solchen Umständen begründet wurde, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, der abgelehnte Senat habe in einem anderen Verfahren trotz Unzuständigkeit über seine Vollstreckungsgegenklage entschieden, geht er nicht auf die insoweit maßgebenden Entscheidungsgründe des FG ein und legt nicht dar, welche Umstände auf eine unsachliche bzw. willkürliche Entscheidung der beteiligten Richter hindeuten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschluss vom 26. Oktober 2012, dass das FG schon nicht über eine Vollstreckungsgegenklage entschieden hat, sondern die Klage --aus einer sachlichen Erwägung heraus, nämlich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes-- als Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ausgelegt hat. Soweit der Kläger vorgetragen hat, das FG habe ein früheres Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgewiesen und habe in einem früheren Gerichtstermin mündlich verhandelt und entschieden, obwohl der Kläger in einer E-Mail vom selben Tag aus gesundheitlichen Gründen um Terminsaufhebung oder –verlegung ersucht habe, setzt er sich ebenso nicht mit den jeweiligen Entscheidungsgründen des FG auseinander. Es wird daher aus dem Ablehnungsgesuch bereits nicht klar, welche Umstände auf eine unsachliche bzw. willkürliche Entscheidung der beteiligten Richter in dem früheren Verfahren hindeuten sollen.
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b) Einen Verfahrensmangel hat der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag hinreichend dargelegt, wonach das FG die Klage zu Unrecht mangels hinreichender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zurückgewiesen habe. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine Verletzung des § 65 FGO nicht schlüssig dargetan. Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304). Dass der Kläger in dieser Weise seiner Pflicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens nachgekommen ist, hat er in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Vielmehr führt er selbst aus, dass er mit seiner Klage nicht das Ziel verfolgt habe, eine Überprüfung der vom FA angesetzten Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen, sondern es ihm nur darum gegangen sei, "das Finanzamt zur Schaffung der Voraussetzungen dafür anzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Vorbereitung von Steuererklärungen in die Lage versetzt wird". Dies reicht jedoch nicht aus, um den Gegenstand einer gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichteten Anfechtungsklage hinreichend zu bezeichnen.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) zuzulassen.
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a) Die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).
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b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.
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Der Kläger macht geltend, grundsätzliche Bedeutung sei der Frage beizumessen, dass sich abgelehnte Richter nicht an richterlichen Handlungen beteiligen dürften, dass also § 45 Abs. 1 ZPO insoweit keinen Interpretationsspielraum gewähre.
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Diese Ausführungen enthalten indessen keine hinreichende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und den Äußerungen in der Literatur, wonach bei missbräuchlichen und offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheidet (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 396; Spindler in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 51).
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c) Aus den gleichen Gründen scheitert auch eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO), da diese als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage voraussetzt (z.B. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48).
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3. Schließlich scheidet auch eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) aus.
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a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
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b) Mit seinem Vortrag, wonach durch den Umstand, dass richterliche Handlungen, die nach § 47 Abs. 1 ZPO eindeutig und zwingend unzulässig seien, in irgendwelchen Einzelfällen dennoch zugelassen würden, die einheitliche Rechtsprechung auf dem Spiel stünde, hat der Kläger indessen keinen Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil herausgestellt und diesem einen hiervon abweichenden Rechtssatz in einer Entscheidung eines anderen Gerichts gegenübergestellt.
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Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Klägers, soweit sie sich überhaupt auf die angegriffene Entscheidung beziehen, darauf, im Stile einer Revisionsbegründung die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung in Zweifel zu ziehen. Hiermit lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396).
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4. Keinen Erfolg hat die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an das FG bzw. die Durchführung der Revision im Detail begehrt. Beides setzt voraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat (vgl. hierzu § 116 Abs. 6 und 7 FGO), was hier aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist.
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