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BFH 27.05.2013 - IX B 3/13
BFH 27.05.2013 - IX B 3/13 - Herstellungskosten eines Gebäudes
Normen
§ 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. November 2012, Az: 12 K 173/12, Urteil
Leitsatz
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NV: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind --unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen-- nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist schon nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger halten die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "ob zu den Herstellungskosten eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch Aufwendungen gehören, bei denen es sich nicht um Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt, die aber im Rahmen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme anfallen, oder ob die Abgrenzung --auch-- über die Regelungen der Feststellungslast zu erfolgen hat". Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08 (BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125) entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes --unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen-- nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen. Alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung stellen insgesamt Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG dar. Insoweit ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.
- 3
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Soweit es den Klägern darum geht, dass Aufwendungen für Entsorgung nicht von der genannten Rechtsprechung betroffen wären, rügen sie der Sache nach lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Sie legen insbesondere nicht eine etwaige Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit dar. Auch eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erfolgt nicht.
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Aus den genannten Gründen kommt auch eine Revisionszulassung wegen einer --von den Klägern nicht näher dargelegten-- Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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