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BFH 20.03.2013 - XI R 51/10
BFH 20.03.2013 - XI R 51/10 - Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind
Normen
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2010, Az: 10 K 10255/07, Urteil
Leitsatz
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NV: Erhält ein behindertes Kind vom Träger der Sozialhilfe eine Nachzahlung von Grundsicherung nach dem SGB XII, so ist diese Nachzahlung im Rahmen der Prüfung der Kindergeldberechtigung in dem auf den Zufluss folgenden Monat (in vollem Umfang) als Bezug des Kindes zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die Nachzahlung für einen Zeitraum von mehreren Monaten gewährt wurde.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres am … August 1983 geborenen Sohnes X, für den sie laufend Kindergeld bezog. X ist zu 100 % erwerbsgemindert und in die Pflegestufe 3 eingestuft; sein Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung mit 100 sowie die Merkzeichen H, G, B und RF aus.
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Der Landkreis als Träger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprach dem Widerspruch der Klägerin als Betreuerin des X und berechnete mit Bescheiden vom 24. August und 26. September 2005 die Leistungen für X in Gestalt der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nunmehr mit monatlich 528,27 €. Es ergaben sich Nachzahlungen im August 2005 (für den Zeitraum von Juli 2005 bis August 2005) in Höhe von 308 € sowie im September 2005 (für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2005) in Höhe von 4.620 €.
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Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für X für die Monate September und Oktober 2005 mit der Begründung auf, die Nachzahlungen seien im Folgemonat des jeweiligen Zuflusses als Bezüge des X anzurechnen. Nach den Berechnungen der Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2007, mit der der Einspruch der Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet zurückgewiesen wurde, standen im September 2005 dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf des X von 1.936,78 € kindeseigene Mittel von 2.278,03 €, im Oktober 2005 dem gesamten Lebensbedarf des X von 2.000,19 € kindeseigene Mittel von 6.526,62 € gegenüber.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 155 veröffentlicht.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Familienkasse, mit der diese die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) rügt. Die Prüfung, ob das behinderte Kind außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, habe nach dem Monatsprinzip zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046). Danach sei die Grundsicherung bzw. die Nachzahlung von Grundsicherung als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Für die einschränkende Auslegung des FG sei mangels einer Regelungslücke kein Raum. Die Klägerin könne sich nicht auf das BFH-Urteil vom 1. März 2000 VI R 162/98 (BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459) berufen, weil dieses Urteil nicht zu der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ergangen sei.
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Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie nimmt auf die Gründe der Vorentscheidung Bezug und führt weiter aus, die Zurechnung der Einkünfte des Kindes habe nicht nach dem tatsächlichen Zufluss zu erfolgen, sondern sei durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bestimmt (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459). Die Nachzahlungen der Grundsicherung beträfen die Zeiträume Juli und August 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 und seien dementsprechend nicht in den Streitzeiträumen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung für die Monate September und Oktober 2005 zu Recht aufgehoben. Der Klägerin steht für diesen Zeitraum kein Kindergeldanspruch für ihren Sohn zu, da X während dieser Monate imstande war, sich selbst zu unterhalten.
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c; vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248, unter II.1.c; vom 23. Februar 2012 V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584, Rz 16). Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.c). Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, 658; BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75). Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c).
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b) Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144).
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c) Eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Sonderzahlung ist erst ab dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Wird eine Nachzahlung, die zum Wegfall der Bedürftigkeit führt, erst im Laufe des Monats ausbezahlt, wirkt sie sich erst in dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat aus (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.2.; in BFH/NV 2011, 1144, Rz 13).
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2. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze war X in den Monaten September und Oktober 2005 zum Selbstunterhalt imstande, weil er über ausreichende Mittel verfügte, um seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf zu decken.
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a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass --neben der von X bezogenen Eingliederungshilfe-- die Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII zu den Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. August 2012 III B 26/12, BFH/NV 2012, 1963, Rz 23; vom 12. Dezember 2012 VI R 101/10, BFH/NV 2013, 639). Denn Bezüge in diesem Sinne sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 8/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346, unter II.1.b). Im Streitfall hat X die Grundsicherung als Leistungsberechtigter i.S. des § 41 Abs. 2 SGB XII (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) bezogen.
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b) Nach den vom FG in Bezug genommenen und damit festgestellten (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Berechnungen der Familienkasse lt. Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2007, gegen die die Klägerin auch keine Einwände erhoben hat, belief sich der gesamte Lebensbedarf des X (anteiliger Grundbedarf von 640 € zuzüglich behinderungsbedingter Mehrbedarf) im September 2005 auf 1.936,78 €, dem (einschließlich der Nachzahlung von 308 €) eigene Mittel von 2.278,03 € gegenüberstanden; im Oktober 2005 standen dem gesamten Lebensbedarf des X von 2.000,19 € eigene Mittel von 6.526,62 € (einschließlich der Nachzahlung von 4.620 €) gegenüber.
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aa) Daraus ergibt sich, dass die eigenen Mittel des X im September 2005 auch ohne Berücksichtigung der Nachzahlung von 308 € mit dann 1.970,03 € dessen gesamten existenziellen Lebensbedarf von 1.936,78 € deckten, so dass X in diesem Monat imstande war, sich selbst zu unterhalten, und danach bereits deshalb kein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld besteht.
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bb) Entgegen der Rechtsauffassung des FG sind die Nachzahlungen der Grundsicherung im August und September 2005 im jeweiligen Folgemonat als Bezüge des X zu berücksichtigen, so dass auch im Oktober 2005 der existenzielle Lebensbedarf des X durch Einkünfte und Bezüge gedeckt war.
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(1) Durch die Grundsicherung wie auch durch deren Nachzahlung erfährt der Unterhaltsverpflichtete im jeweils zu betrachtenden (Monats-)Zeitraum eine Entlastung, da nach § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ergibt sich eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass dem dem Grunde nach Kindergeldberechtigten kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der seine steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, 658).
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Von daher sind die Überlegungen des FG, Grundsicherungsleistungen seien gegenüber Unterhaltsansprüchen vorrangig und dienten folglich dazu, etwaige Unterhaltsverpflichtete von Unterhaltszahlungen zu entlasten, so dass die Grundsicherung im Umfang ihrer Leistung im Ergebnis eine Unterhaltspflicht der Eltern zum Erlöschen bringe, bereits von ihrem Ansatz her nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld in den betreffenden Zeiträumen zu begründen.
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(2) Entgegen der Rechtsauffassung des FG ist auch nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung der Nachzahlungen von Grundsicherung im Ergebnis einer nicht gebotenen Einbeziehung von Unterhaltsleistungen der Eltern an ihr Kind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 22/10, BFHE 234, 329, BStBl II 2012, 337, Rz 11) gleichkäme.
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Vielmehr war für die jeweiligen Monate, für die X die Grundsicherung nicht in der gebotenen Höhe erhielt, der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld im Hinblick auf deren steuerliche Leistungsfähigkeit ebenso zu prüfen wie vorliegend ihr Anspruch auf Kindergeld für die Streitzeiträume. Die Rechtsauffassung des FG führte im Ergebnis dazu, entgegen dem nach ständiger Rechtsprechung zu beachtenden Zuflussprinzip (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; in BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248; in BFH/NV 2011, 1144) die Nachzahlungen der Grundsicherung auf diejenigen Monate zu verteilen, für die ein entsprechender Anspruch bestand. Eine solche Verteilung des Nachzahlungsbetrages kommt jedoch nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.3.); etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459 (unter 4.b und c), da diese Entscheidung unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG (für den Streitzeitraum § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG) nicht den Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) betrifft.
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3. Da X in den Monaten September und Oktober 2005 nicht aufgrund seiner Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), hat die Familienkasse zu Recht die Kindergeldfestsetzung für diese Zeiträume aufgehoben. Denn nach § 70 Abs. 2 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.
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