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BFH 31.08.2012 - IX B 86/12
BFH 31.08.2012 - IX B 86/12 - Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung
Normen
§ 107 FGO, § 135 Abs 2 FGO, § 143 Abs 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 4. Mai 2012, Az: 13 K 962/08, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben. Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist.
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2. NV: Eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt.
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3. NV: Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts eines Urteils kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere fehlt es im Streitfall nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), da das Urteil des Finanzgerichts (FG), dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges --durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 2011 IX B 67/11-- unanfechtbar geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 IX B 209/09, BFH/NV 2010, 1478; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 107 FGO Rz 33).
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Das FG hat die Berichtigung seines Urteils zu Recht abgelehnt. Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IX B 160/10, BFH/NV 2011, 831, m.w.N.).
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Mit ihrem Antrag machen die Antragsteller schon keine Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten geltend. Sie wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Damit richtet sich das Antragsbegehren auf eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Inhalt, der vom erkennenden Senat des FG nicht gewollt war. Ein solches Ziel kann nicht mit einem Antrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGO. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).
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