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BFH 20.06.2012 - IX R 30/11
BFH 20.06.2012 - IX R 30/11 - (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.06.2012 IX R 29/11 - Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung)
Normen
§ 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 421 BGB
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 24. März 2011, Az: 10 K 2959/09, Urteil
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft und Eigentümerin zweier Doppelhaushälften. An der Klägerin waren im Streitjahr (2007) D.S. (S) und M.W. (W) beteiligt. Frau W und ihr Ehemann nutzten eine Doppelhaushälfte, während die Klägerin das andere Haus an Herrn W vermietete, der dort unter seiner …-Firma gewerblich tätig war.
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In ihrer (erst im Klageverfahren eingegangenen) Feststellungserklärung für das Streitjahr ermittelte die Klägerin die Einkünfte für die Häuser jeweils getrennt und ordnete die Einnahmen und Werbungskosten für das von den Eheleuten W bewohnte Haus lediglich Frau S zur Hälfte zu, während sie die Einkünfte für das von Herrn W genutzte Haus gemeinschaftlich ermittelte. Dem folgte grundsätzlich auch der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), wich indes in Bezug auf die Schuldzinsen von den Erklärungen ab.
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Damit hat es folgende Bewandtnis: Die Klägerin machte pro Jahr etwa 35.000 € Zinsen als Werbungskosten (Sonderwerbungskosten) geltend. Von diesen Zinsen erkannte das FA einen Betrag an, der auf einem von Frau S allein aufgenommenen Darlehen beruhte. Hinsichtlich der Zuordnung der Zinsen aus weiteren vier Bausparkassen-Darlehen streiten die Beteiligten darüber, ob neben Herrn S auch Frau S und Frau W aus den Darlehensverträgen berechtigt und verpflichtet seien und ob wenigstens Frau S den Aufwand getragen habe.
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Das FA berücksichtigte diese Zinsen in dem (geänderten) Feststellungsbescheid für das Streitjahr wegen Drittaufwands nicht.
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Im sich hiergegen richtenden Klageverfahren machte die Klägerin geltend, auch die an ihr beteiligten Frau S und Frau W hätten --zusammen mit Herrn S-- die Darlehensverträge als Gesamtschuldnerinnen mitunterzeichnet. Herr S sei allein in der Lage gewesen, den notwendigen Finanzbedarf bereitzustellen. Da Frau W ihren Zahlungsverpflichtungen oft nicht nachgekommen sei, habe Herr S schließlich im Jahr 2009 den Anteil von Frau W übernommen. Vom Hauskonto der Gesellschafterinnen seien im Streitjahr die Zinsen gezahlt worden. Da nur ein Kontokorrentkredit in bestimmter Höhe bereitgestellt worden sei, habe Herr S die erforderlichen Finanzmittel zugeschossen.
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Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, lediglich Herr S habe die Darlehen aufgenommen. In diesem Fall gälten die Grundsätze nicht, die der Bundesfinanzhof zum Wirtschaften "aus einem Topf" aufgestellt habe. Nicht abziehbarer Drittaufwand liege selbst dann vor, wenn der Eigentümer-Ehegatte (hier Frau S) für das Darlehen eine gesamtschuldnerische Haftung übernommen hätte. Frau S habe die Zinsen auch wirtschaftlich nicht aufgewandt. Die vom Hauskonto der Gemeinschafterinnen beglichenen Zinsen seien wegen seiner Zuschüsse letztlich von Herrn S getragen worden.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das FG habe keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, in welcher schuldrechtlichen Beziehung Eigentümer-Ehegatte und Kreditinstitut zueinander stünden. Es habe überdies nicht geprüft, ob und inwieweit den Gemeinschafterinnen ein eigenes Forderungsrecht nach den Grundsätzen des echten Vertrages zugunsten Dritter oder eine eigene Empfangszuständigkeit nach §§ 185, 362 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugestanden habe. Jedenfalls habe das FG die gebotene Auslegung der Darlehensverträge unterlassen und habe unzutreffend eine wirtschaftliche Belastung (Kostentragung) der Eigentümer-Ehegatten verneint. Man müsse vielmehr trennen: Die Gesellschafterinnen hätten die Zinsen über ihr Miet-Kontokorrentkonto beglichen und deshalb --bei nicht ausreichenden Einnahmen-- entsprechende Darlehen aufgenommen. Dass Herr S Zuschüsse geleistet habe, ist für die Annahme einer wirtschaftlichen Belastung nicht bedeutsam. Selbst wenn man eine Verpflichtung der Gesellschafterinnen verneine, ergebe sich die Abziehbarkeit der Zinsen aus dem Aspekt des abgekürzten Vertragsweges.
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Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und bei der Feststellungsbeteiligten S für den Veranlagungszeitraum 2007 weitere 16.117 € und bei der Feststellungsbeteiligten W 5.373,50 € als Sonderwerbungskosten zum Abzug zuzulassen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2007 die Feststellung weiterer Zinsen in Höhe von 16.117 € als Sonderwerbungskosten bei der Feststellungsbeteiligten S und weiterer Zinsen in Höhe von 5.373,50 € als Sonderwerbungskosten bei der Feststellungsbeteiligten W versagt wurden und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet und führt dem Hilfsantrag entsprechend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre verletzt: Zu Unrecht hat das FG die Zinsen, um deren Abziehbarkeit es hier geht, im Rahmen der streitigen Feststellungen für das Streitjahr nicht als Sonderwerbungskosten der Frau S und der Frau W berücksichtigt. Zur weiteren Begründung und um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf die Entscheidung vom 20.6.2012 in der zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen Sache IX R 29/11 zu den Streitjahren 2003 und 2004.
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2. Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar kommt es wegen der gesamtschuldnerischen Darlehensaufnahme nicht darauf an, wer von den Eheleuten die Zinsen real getragen hat. Indes geht die Sache an das FG zurück, weil dieses noch nicht die Höhe der geltend gemachten Zinsen sowie ihre Aufteilung auf die Feststellungsbeteiligten überprüft hat. Überdies muss es die Gesamtschuldnerstellung der Frau W in seine Würdigung einbeziehen und prüfen, welchen Einfluss diese auf die Zurechnung des Darlehens hat. Ist das Grundstück Frau S und Frau W als Miteigentümerinnen oder nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (offenbleiben mag, ob sie statt Miteigentümerinnen Gesellschafterinnen einer GbR sind) je zur Hälfte zuzurechnen, so könnte dieses Verhältnis auch für die Zurechnung der Darlehen (auch hier gilt die Bruchteils-Betrachtung) maßgebend sein.
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3. Ist die Vorentscheidung aus sachlichen Gründen aufzuheben, kommt es auf die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht an.
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