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BFH 14.11.2011 - III B 8/11
BFH 14.11.2011 - III B 8/11 - Aufwendungen für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung
Normen
§ 31 EStG 2002, § 32 Abs 6 EStG 2002, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. November 2010, Az: 10 K 2352/10, Urteil
Leitsatz
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NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger die Klärung der Rechtsfrage, ob der Abzug von Aufwendungen für Besuche des auswärts bei der Mutter lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn diese Kosten nicht durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld abgegolten sind, so muss er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die BFH-Rechtsprechung eingehen, wonach derartige Aufwendungen zu den typischen Kosten der Lebensführung gehören und es nicht außergewöhnlich i.S.v. § 33 EStG ist, wenn ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt.
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1. Trägt ein Beschwerdeführer zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert. Des Weiteren muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Die Beschwerde muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).
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a) Die Kläger haben die Rechtsfrage herausgestellt, "ob im Rahmen des Familienleistungsausgleichs eine Zurechnung von Kindergeld erfolgen kann, wenn ein solcher Anspruch teilweise oder vollständig überhaupt nicht besteht". Sie haben nicht dargelegt, weshalb diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren zu klären sein sollte.
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aa) Nach § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre (2005 und 2006) geltenden Fassung (EStG) erhöht sich die unter Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld, wenn der Abzug der Freibeträge günstiger ist als der Kindergeldanspruch; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. Die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs ist nach § 31 Satz 5 EStG auch dann vorzunehmen, wenn für ein Kind ein Anspruch auf Leistungen i.S. von § 65 EStG besteht, somit auch bei einem Anspruch auf Leistungen, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
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bb) Im vorliegenden Fall hatte die frühere Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Familienleistungen in der Schweiz, die dem Kindergeld vergleichbar sind, darüber hinaus hatte der Kläger in Deutschland einen Anspruch auf Differenzkindergeld. Die in der von den Klägern herausgestellten Rechtsfrage enthaltene Einschränkung "wenn ein solcher Anspruch teilweise oder vollständig überhaupt nicht besteht" ist im Streitfall somit nicht einschlägig.
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b) Mit dem Vortrag, die Frage, ob die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes jeweils hälftig bei beiden Elternteilen zu erfolgen habe oder nicht, sei bislang nur für Mangelfälle entschieden worden, wird ebenso wenig die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan. Unabhängig davon, dass aus dem diesbezüglichen Vorbringen die für klärungsbedürftig erachtete Rechtsproblematik nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervorgeht, kann die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage allein mit dem Hinweis darauf, dass diese bislang noch nicht geklärt worden sei, nicht dargelegt werden kann (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.).
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c) Auch hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen, die dem Kläger im Zusammenhang mit den Besuchen seiner in Frankreich lebenden Tochter entstanden sind, genügt das Vorbringen der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen. Die Kläger haben die Rechtsfrage herausgestellt, ob die Aufwendungen für Fahrten zu der bei der getrennt lebenden Mutter wohnenden Tochter auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden können, wenn die "pauschalierte Abgeltung" durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nicht greife. Sie haben zwar das Senatsurteil vom 27. September 2007 III R 28/05 (BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287) erwähnt, das zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Besuche des beim anderen Elternteil lebenden Kindes ergangen ist, sie sind jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise auf die darin enthaltenen Grundsätze eingegangen. In der zitierten Entscheidung in BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287 hat der Senat auch ausgeführt, dass Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Kindern zu den typischen Kosten der Lebensführung gehören und es nicht außergewöhnlich i.S. von § 33 EStG ist, wenn ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht oder weil --bei zusammenlebenden Eltern-- Kinder auswärts eine Ausbildung absolvieren. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger, wonach in solchen Fällen die Kosten zumeist durch "andere Steuersachverhalte abgedeckt" würden, z.B. als Kosten einer doppelten Haushaltsführung oder als Ausbildungskosten, stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil in BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287 dar.
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2. Auch hinsichtlich einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sind die Darlegungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.
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a) Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Es gelten daher die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entwickelten Darlegungsanforderungen entsprechend (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 185, m.w.N.). Diese Anforderungen haben die Kläger, wie vorstehend ausgeführt, nicht erfüllt.
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b) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist geboten, wenn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger nicht. Mit dem Hinweis auf beim BFH anhängige Parallelverfahren wird keine Divergenz dargelegt, ebenso wenig mit dem Hinweis darauf, dass die unterschiedlichen Rechtssysteme zu grenzüberschreitenden Fragestellungen führten, deren Klärung auch für die Weiterentwicklung des Unionsrechts wichtig und hilfreich sei.
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3. Auch soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begehren, fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines solchen Mangels. Mit dem Vortrag, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, weil es ihrem Vorbringen zur geringen Entlastung durch das in Deutschland bezogene Differenzkindergeld nicht nachgegangen sei, wird kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht dargelegt, sondern im Ergebnis eine fehlerhafte Rechtsanwendung des FG gerügt.
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4. Von einer Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
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