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BFH 12.10.2011 - I B 64/11
BFH 12.10.2011 - I B 64/11 - Besonderes Kirchgeld - glaubensverschiedene Ehe
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 4 GG, Art 6 GG, Art 1 Abs 2 Nr 3 KiStG BY
Vorinstanz
vorgehend FG München, 29. März 2011, Az: 1 K 3824/10, Urteil
Leitsatz
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NV: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds verfassungsgemäß ist.
Tatbestand
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Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Angehörige der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Sie lebte in den Streitjahren (2004 und 2005) in sog. glaubensverschiedener Ehe und wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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Mit den Kirchgeldbescheiden für 2004 und 2005 wurde gegenüber der Klägerin ein besonderes Kirchgeld in Höhe von jeweils 1.200 € festgesetzt. Die Einsprüche blieben ebenso wie die Klage ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.
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Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das besondere Kirchgeld Verheiratete (gleichheitswidrig) benachteilige und deshalb gegen das verfassungsrechtliche Gebot, Ehe und Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), verstoße.
Entscheidungsgründe
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Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
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Zwar kann einer Rechtssache aufgrund des Vortrags, dass eine vom FG angewandte Norm verfassungswidrig sei, grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen. Auch eine solche Rüge bedarf jedoch der Substantiierung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erforderlich ist deshalb u.a. eine eingehende Auseinandersetzung mit der für die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage einschlägigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. BFH-Beschluss vom 16. November 2009 I B 58/09, BFH/NV 2010, 905; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). An Beidem fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeschrift lässt nicht nur jegliche Auseinandersetzung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2010 I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123) vermissen, nach der die Erhebung des besonderen Kirchgelds verfassungsgemäß ist und insbesondere die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie aus Art. 6 GG nicht verletzt. Sie lässt darüber hinaus auch den --noch während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen-- Nichtannahmebeschluss des BVerfG (vom 28. Oktober 2010 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 365) unberücksichtigt, nach dem es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass der Lebensführungsaufwand des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners der Besteuerung zugrunde gelegt und dieser nach dem gemeinsamen Einkommen beider Eheleute bemessen werde.
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