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BFH 09.08.2011 - VIII B 48/11
BFH 09.08.2011 - VIII B 48/11 - Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung
Normen
§ 56 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 2. März 2011, Az: 9 K 2984/09, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Ist der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden, kommt eine Wiedereinsetzung insoweit nicht in Betracht (st. Rspr.).
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2. NV: Die Versäumung der Begründungsfrist kann deshalb auch nicht mit der Begründung entschuldigt werden, die Verlängerung der Begründungsfrist sei ohne Verschulden zu spät beantragt worden.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- 2
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Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 11. Mai 2011 ab. Die Vorentscheidung ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 11. März 2011 (per Postzustellungsurkunde, gerichtet an seine Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Die Begründung ist erst am 14. Juni 2011, also nach Fristablauf eingegangen.
- 3
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Die zugleich beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat der Kläger lediglich vorgetragen, ein im Büro seiner Prozessbevollmächtigten rechtzeitig vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist sei von der dafür zuständigen und sorgfältig ausgewählten Fachkraft nicht fristgerecht weitergeleitet worden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dieser Sachvortrag nicht geeignet, die Versäumung der Begründungsfrist zu entschuldigen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, wenn der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2011 VIII B 120/10, juris, m.w.N.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).
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