§ 101a StPO, Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten
Überschrift neugefasst durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448).
(1) 1 Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3 und 4 und § 100e entsprechend mit der Maßgabe, dass
2 In den Fällen des
§ 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend von Satz 1
§ 100e Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.
3 Bei Funkzellenabfragen nach
§ 100g Absatz 3 genügt abweichend von
§ 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.
(1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 DDG nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 an die Stelle der Rufnummer (§ 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5), soweit möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 DDG tritt, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448) in Verb. mit G vom 28. 5. 2021 (BGBl. I S. 1380), geändert durch G vom 6. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).
(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.
Absatz 2 geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448) in Verb. mit G vom 28. 5. 2021 (BGBl. I S. 1380).
(3) 1 Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. 2 Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 176 TKG gespeichert waren. 3 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. 4 Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448) in Verb. mit G vom 28. 5. 2021 (BGBl. I S. 1380). Satz 2 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1858).
(4) 1 Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet werden:
- 1. in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, aufgrund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person,
Nummer 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
- 2. Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 177 Absatz 1 Nummer 2 TKG).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1858).
2 Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Weiterleitung und deren Zweck aktenkundig.
3 Sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen.
4 Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
5 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.
Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach § 176 TKG gespeichert waren, durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur Aufklärung einer Straftat, aufgrund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
Absatz 5 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1858).
(6) 1 Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 DDG sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g oder der Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zu benachrichtigen. 2 § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1. das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf;
- 2. abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens 12 Monate zu befristen ist.
Satz 1 geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448) in Verb. mit G vom 28. 5. 2021 (BGBl. I S. 1380) und G vom 6. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).
(7) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des § 100k Absatz 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Beauskunftung nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Absatz 7 angefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448) in Verb. mit G vom 28. 5. 2021 (BGBl. I S. 1380).