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EuGH 07.07.2022 - C-576/20
EuGH 07.07.2022 - C-576/20 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) - 7. Juli 2022 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 44 Abs. 2 – Anwendungsbereich – Altersrente – Berechnung – Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten – Art. 21 AEUV – Freizügigkeit“
Leitsatz
In der Rechtssache C-576/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. November 2020, in dem Verfahren
CC
gegen
Pensionsversicherungsanstalt
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter J. Passer, F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2021,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von CC, vertreten durch Rechtsanwalt G. Schönherr,
der Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Rechtsanwälte A. Ehm und T. Mödlagl sowie B. Pokorny als Sachverständigen,
der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Leeb, A. Posch, J. Schmoll und B. Spiegel als Bevollmächtigte,
der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Pavliš, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
der spanischen Regierung, vertreten durch I. Herranz Elizalde und S. Jiménez García als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und D. Martin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2022
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 AEUV und Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CC und der Pensionsversicherungsanstalt (Österreich) über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die CC in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, bei der Berechnung ihrer österreichischen Altersrente.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) bezweckt die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Nach ihrem Art. 91 gilt sie ab dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung, der Verordnung Nr. 987/2009, die gemäß deren Art. 97 am 1. Mai 2010 in Kraft trat.
Die Erwägungsgründe 1 und 3 der Verordnung Nr. 883/2004 lauten:
Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.
…
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [(ABl. 1971, L 149, S. 2)], ist mehrfach geändert und aktualisiert worden, um nicht nur den Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene – einschließlich der Urteile des Gerichtshofes –, sondern auch den Änderungen der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen. Diese Faktoren haben dazu beigetragen, dass die gemeinschaftlichen Koordinierungsregeln komplex und umfangreich geworden sind. Zur Erreichung des Ziels des freien Personenverkehrs ist es daher von wesentlicher Bedeutung, diese Vorschriften zu ersetzen und dabei gleichzeitig zu aktualisieren und zu vereinfachen.“
Art. 1 Buchst. t dieser Verordnung definiert den Begriff „Versicherungszeiten“ als die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.
Art. 2 („Persönlicher Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor:
„Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.“
In Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) dieser Verordnung bestimmt Art. 11 („Allgemeine Regelung“) Abs. 1 bis 3:
„(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.“
In Art. 87 („Übergangsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es:
„(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung.
(2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet diese Verordnung einen Leistungsanspruch auch für Ereignisse vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
…“
Verordnung Nr. 987/2009
Die Erwägungsgründe 1 und 14 der Verordnung Nr. 987/2009 lauten:
Die Verordnung … Nr. 883/2004 modernisiert die Regeln für die Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, legt dabei die Durchführungsmaßnahmen und -verfahren fest und achtet auf deren Vereinfachung, die allen Beteiligten zugute kommen soll. Hierfür müssen die Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
…
Bestimmte Regeln und Verfahren sind für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften für die Anrechnung der Zeiten, die ein Versicherter in verschiedenen Mitgliedstaaten der Kindererziehung gewidmet hat, erforderlich.“
Art. 44 („Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten“) dieser Verordnung gehört zu Kapitel IV („Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten“) und sieht vor:
„(1) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Kindererziehungszeit‘ jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedstaats ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden[,] und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden.
(2) Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden.“
Art. 93 („Übergangsbestimmungen“) dieser Verordnung lautet:
„Artikel 87 der [Verordnung Nr. 883/2004] gilt für die Sachverhalte im Anwendungsbereich der [Verordnung Nr. 987/2009].“
Österreichisches Recht
§ 4 („Alterspension, Anspruch“) Abs. 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (BGB1. I, 2004/142) sieht vor:
„Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag … mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).“
§ 16 Abs. 3a des Allgemeinen Pensionsgesetzes sieht vor, dass für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung u. a. nach § 227a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. September 1955 (BGBl. 1955/189) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ASVG) und § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: GSVG) gelten, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
Nach § 16 Abs. 6 des Allgemeinen Pensionsgesetzes ist das Pensionsalter für Frauen, die vor dem 1. Jänner 2024 das 60. Lebensjahr vollendet haben, abweichend von § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes nach § 253 Abs. 1 ASVG zu bestimmen.
§ 224 („Versicherungszeiten“) ASVG in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautet:
„Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.“
§ 227a Abs. 1 ASVG sieht im Wesentlichen vor, dass als „Ersatzzeiten“ aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten oder 60 Kalendermonaten bei einer Mehrlingsgeburt gilt, gezählt ab der Geburt des Kindes.
§ 116a GSVG ist im Wesentlichen eine Parallelbestimmung zu § 227a ASVG.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, CC, ist eine im Jahr 1957 geborene österreichische Staatsbürgerin.
Nachdem die Klägerin des Ausgangsverfahrens bis zum 30. September 1986 eine selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt und anschließend ein Studium im Vereinigten Königreich absolviert hatte, zog sie Anfang November 1987 nach Belgien, wo sie am 5. Dezember 1987 und am 23. Februar 1990 zwei Kinder zur Welt brachte. Danach lebte sie vom 5. bis 31. Dezember 1991 in Ungarn und vom 1. Jänner bis 8. Februar 1993 im Vereinigten Königreich.
Zwischen dem 5. Dezember 1987 und dem 8. Februar 1993 widmete sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Erziehung ihrer Kinder, ohne eine Beschäftigung auszuüben, ohne Versicherungszeiten zu erwerben und ohne Leistungen für die Erziehung ihrer Kinder zu beziehen.
Am 8. Februar 1993 kehrte sie nach Österreich zurück und übte dort eine selbständige Erwerbstätigkeit aus.
Von Februar 1993 bis Februar 1994 widmete sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens 13 Monate lang der Erziehung ihrer Kinder in Österreich, unterlag jedoch der Pflichtversicherung und entrichtete Beiträge zum österreichischen Sozialversicherungssystem. Anschließend arbeitete sie in diesem Mitgliedstaat bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand und entrichtete Beiträge.
Am 11. Oktober 2017 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), eine Altersrente.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 erkannte ihr die PVA einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente in Höhe von 1079,15 Euro ab dem 1. November 2017 zu. Dieser Betrag wurde auf der Grundlage von 366 in Österreich erworbenen Versicherungsmonaten einschließlich der in Österreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten berechnet, die Versicherungszeiten gleichgestellt wurden.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (Österreich) und machte geltend, da sie vor den Kindererziehungszeiten, die sie zwischen dem 5. Dezember 1987 und dem 31. Dezember 1991 in Belgien und Ungarn absolviert habe, in Österreich sozialversichert gewesen sei, seien diese Zeiten bei der Berechnung ihrer österreichischen Altersrente ebenfalls als Ersatzzeiten zu berücksichtigen. Andernfalls liege ein Verstoß gegen Art. 21 AEUV in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht die Voraussetzungen dafür erfülle, dass die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten nach Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 und den entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten gleichgestellt werden könnten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Wien (Österreich) ein und machte geltend, ihre Situation erfülle zwar nicht die in Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 festgelegten Voraussetzungen, aber gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), seien die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten auf der Grundlage von Art. 21 AEUV zu berücksichtigen, da sie vor und nach den in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten gearbeitet habe und in Österreich sozialversichert gewesen sei und diese Zeiträume daher eine hinreichende Verbindung zum österreichischen Sozialversicherungssystem aufwiesen.
Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Da es sich bei dieser Bestimmung um eine abschließende Regelung handle, könnten die Kindererziehungszeiten der Klägerin des Ausgangsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten nicht auf der Grundlage von Art. 21 AEUV berücksichtigt werden. Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass die Lösung des Urteils vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sei, da hier – anders als in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei – die Verordnung Nr. 987/2009 zeitlich anwendbar sei.
Das vorlegende Gericht, der Oberste Gerichtshof (Österreich), bei dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens Revision eingelegt hat, ist ebenfalls der Ansicht, dass die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 in zeitlicher Hinsicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar seien und dass die in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellten Voraussetzungen für die Berücksichtigung der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in Belgien und Ungarn absolvierten Kindererziehungszeiten durch die Pensionsversicherungsanstalt nicht erfüllt seien, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt, zu dem ihre erste Kindererziehungszeit begonnen habe, nämlich im Dezember 1987, keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt habe.
Das vorlegende Gericht schließt nicht aus, dass Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin ausgelegt werden könne, dass es sich um eine abschließende Regelung handle und eine Berücksichtigung dieser Zeiträume daher auch nicht auf der Grundlage von Art. 21 AEUV möglich sei.
Es weist jedoch darauf hin, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt mit dem Sachverhalt der Rechtssache vergleichbar sei, in dem das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen sei, und dass der Umstand, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens ausschließlich in Österreich gearbeitet und Versicherungszeiten erworben habe, im Einklang mit der mit diesem Urteil begründeten Rechtsprechung einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem österreichischen Sozialversicherungssystem belegen könne.
Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass diese Zeiten im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71, die zu der Zeit in Kraft gewesen sei, als die Klägerin des Ausgangsverfahrens Kindererziehungszeiten in Belgien und in Ungarn absolviert habe, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Berechnung ihrer österreichischen Altersrente gemäß Art. 21 AEUV berücksichtigt worden wären. Somit hätte sich die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Inkrafttreten des Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 verschlechtert.
Hilfsweise weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Klägerin des Ausgangsverfahrens Kindererziehungszeiten absolviert habe, grundsätzlich die Berücksichtigung solcher Zeiten vorsähen. In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, ob der in Abs. 2 dieses Artikels genannte Umstand, dass „nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt [wird]“, dahin zu verstehen ist, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zur Berechnung der Altersrente der betreffenden Person generell nicht vorsehen, oder vielmehr Fälle erfasst, in denen eine solche Berücksichtigung zwar vorgesehen ist, diese Person jedoch aufgrund ihrer persönlichen Situation keinen Anspruch darauf hat.
Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass er der Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten verbrachten Kindererziehungszeiten durch einen für die Gewährung einer Alterspension zuständigen Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften die Pensionswerberin mit Ausnahme dieser Kindererziehungszeiten ihr gesamtes Erwerbsleben hindurch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, schon deshalb entgegensteht, weil diese Pensionswerberin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats begann, weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat?
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
Ist Art. 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass der gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständige Mitgliedstaat Kindererziehungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften generell nicht berücksichtigt, oder nur in einem konkreten Fall nicht berücksichtigt?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Zunächst ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 8. Juli 2021, Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr, C-937/19, EU:C:2021:555, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage formal auf die Auslegung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof somit nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung in dem bei ihm anhängigen Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens einer Auslegung bedürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2021, Staatsanwaltschaft Köln und Bundesamt für Güterverkehr, C-937/19, EU:C:2021:555, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass der Ausgangsrechtsstreit die Frage betrifft, ob die Republik Österreich Kindererziehungszeiten, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten absolviert hat, bei der Gewährung einer Altersrente berücksichtigen muss. Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, dass eine solche Berücksichtigung nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 ausgeschlossen sei, da diese Bestimmung verlange, dass die betreffende Person in dem betreffenden Mitgliedstaat „zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach [den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats] begann“, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wobei dieser Zeitpunkt anhand der nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bestimmt wird, die die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten regeln. Zwar habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens während ihres Erwerbslebens nur in Österreich eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und Beiträge nur zum Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats entrichtet, es stehe aber fest, dass sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten, d. h. nach den österreichischen Rechtsvorschriften am 1. Jänner 1988 und am 1. März 1990, in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Republik Österreich gemäß der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), in dem der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vergleichbar sei, verpflichtet wäre, diese Zeiträume nach Art. 21 AEUV zu berücksichtigen, falls Art. 44 dahin ausgelegt werden müsse, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handle.
Die erste Frage ist daher so zu verstehen, dass mit ihr im Wesentlichen geklärt werden soll, ob Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen ist, dass, wenn die betreffende Person die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den zur Zahlung dieser Rente verpflichteten Mitgliedstaat nicht erfüllt, dieser Mitgliedstaat dennoch nach Art. 21 AEUV verpflichtet ist, diese Zeiträume zu berücksichtigen.
Insoweit ist erstens zu prüfen, ob Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten abschließend regelt. Ist dies nämlich der Fall, können solche Zeiten nur nach dieser Bestimmung berücksichtigt werden, so dass Art. 21 AEUV keine Anwendung findet. Sollte hingegen Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen sein, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handelt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), begründete Rechtsprechung, wonach ein Mitgliedstaat die von der betreffenden Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten nach Art. 21 AEUV berücksichtigen muss, auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übertragbar ist, der im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der zu diesem Urteil geführt hat, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 987/2009 fällt, in dem die betroffene Person aber nicht die in Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen, wobei die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann (Urteil vom 8. Mai 2019, Inspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 29).
Im vorliegenden Fall geht aus dem Wortlaut von Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht ausdrücklich hervor, ob diese Bestimmung die Berücksichtigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten abschließend regelt. Es ist jedoch festzustellen, dass – wie die Kommission geltend gemacht hat – die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene Regelung, wonach auf die betreffende Person die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, der gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständig war, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit nach diesen Rechtsvorschriften begann, in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, eine Kodifizierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt, die aus den Urteilen vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgegangen ist.
Auch wenn der Unionsgesetzgeber die in diesen Urteilen aufgestellten Prüfungskriterien eines „engen Zusammenhangs“ oder eines „hinreichenden Zusammenhangs“ zwischen den zurückgelegten Versicherungszeiten, die durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Mitgliedstaat erworben wurden, in dem die betreffende Person eine Altersrente beantragt, und den Kindererziehungszeiten, die diese Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, nicht ausdrücklich übernommen hat, hätte die Anwendung der in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 aufgestellten Regel auf die betroffenen Personen in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, dennoch zu der vom Gerichtshof in diesem Urteil gewählten Lösung geführt. Wie nämlich im Wesentlichen aus den Rn. 25 bis 28 des Urteils vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und den Rn. 31 bis 33 des Urteils vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solcher enger oder hinreichender Zusammenhang festgestellt werden konnte, weil diese Personen, die ausschließlich im zur Zahlung ihrer Altersrente verpflichteten Mitgliedstaat gearbeitet hatten, eine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausübten, als das Kind geboren wurde, und dass folglich die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer solchen Rente anwendbar waren.
Im Übrigen konnten die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 noch nicht vom Gerichtshof verkündet worden war, beim Erlass dieser Verordnung nicht im Hinblick auf ihre etwaige Kodifizierung berücksichtigt werden.
Folglich ist Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 in Anbetracht seines Wortlauts dahin auszulegen, dass er die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht abschließend regelt.
Diese Auslegung wird durch den Regelungszusammenhang dieser Bestimmung bestätigt.
Angesichts des Titels und des Kapitels der Verordnung Nr. 987/2009, zu denen Art. 44 dieser Verordnung gehört, nämlich Titel III („Besondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen“) und Kapitel IV, das die Bestimmungen zu „Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten“ enthält, stellt diese Bestimmung nämlich eine Sondervorschrift für Rentenleistungen dar, die die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung dieser Leistungen begünstigt. Zu diesem Zweck führt diese Bestimmung, wenn die Rechtsvorschriften des nach Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständigen Mitgliedstaats diese Zeiten nicht berücksichtigen, eine lediglich subsidiäre Zuständigkeit eines Mitgliedstaats ein, der nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuständig ist, sondern zu einem früheren Zeitpunkt deshalb zuständig war, weil die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt, ab dem diese Zeiten nach dessen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden können, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte.
Folglich enthält Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 eine zusätzliche Regelung, die es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit der vollständigen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten der betreffenden Personen zu erhöhen und somit eine Nichtanrechnung so weit wie möglich zu vermeiden. Diese Bestimmung kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass es sich um eine abschließende Regelung handelt.
Zu den Zielen der Regelung, zu der Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund und dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 987/2009 ergibt, die in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit ersetzen soll, indem sie diese zur Verwirklichung des Ziels der Personenfreizügigkeit modernisiert und vereinfacht, wobei die Verordnung Nr. 987/2009 hierfür die Durchführungsbestimmungen festlegen soll. Außerdem heißt es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, wie die dieser Verordnung, der Verordnung Nr. 987/2009 und zuvor der Verordnung Nr. 1408/71, Teil des freien Personenverkehrs sind.
Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 hervor, dass zum einen die Mitgliedstaaten zwar in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und in diesem Zusammenhang u. a. für die Bestimmung der Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen zuständig sind, sie jedoch bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten müssen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 29 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenn zum anderen Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, so könnte eine solche Folge sie davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus folgt, dass das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 gilt.
Es ist aber festzustellen, dass eine Auslegung, nach der Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten abschließend regelt, darauf hinausliefe, dass der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens ausschließlich gearbeitet und Beiträge geleistet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die diese Person in diesem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, bei der Gewährung einer solchen Rente verweigern und diese folglich benachteiligen könnte, nur weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat.
Eine solche Auslegung liefe daher den mit der Verordnung Nr. 987/2009 verfolgten Zielen zuwider, insbesondere was das Ziel betrifft, die Beachtung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu gewährleisten, und könnte daher die praktische Wirksamkeit von Art. 44 dieser Verordnung gefährden.
In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (Urteil vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, EU:C:2010:592, Rn. 51).
Folglich ist Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 in Anbetracht seines Wortlauts, des Zusammenhangs, in den er sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, dahin auszulegen, dass er die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, nicht abschließend regelt.
Zweitens ist zu prüfen, ob die Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), zurückgeht, auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragen werden kann, in der die betreffende Person, obwohl die Verordnung Nr. 987/2009 zeitlich anwendbar ist, nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte die betreffende Person zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder ihre Erwerbstätigkeit im rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat aufgegeben und ihren Wohnsitz vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begründet, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet und keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte. Diese Person war anschließend mit ihrer Familie in den ersten Mitgliedstaat zurückgekehrt und hatte dort wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), hat der Gerichtshof in den Rn. 24 bis 29 zunächst festgestellt, dass die Verordnung Nr. 987/2009 in einem solchen Fall in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist, und entschieden, dass unter diesen Umständen grundsätzlich die in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Vorschriften anzuwenden sind.
Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 30 dieses Urteils festgestellt, dass die Verordnung Nr. 1408/71 keine spezielle Regel enthält, die mit Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 vergleichbar wäre, der die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten regelt, und dass die Fragen des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen sind, dass mit ihnen Aufschluss darüber begehrt wird, ob Art. 21 AEUV in einer Situation wie der in dieser Rechtssache in Rede stehenden dahin auszulegen ist, dass er die zuständige Einrichtung des rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaats dazu verpflichtet, bei der Gewährung einer Altersrente die von der betroffenen Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. In Rn. 31 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass für die Beantwortung dieser Frage zum einen zu prüfen ist, welcher Mitgliedstaat dafür zuständig ist, die von der betroffenen Person in einem anderen Mitgliedstaat der Erziehung ihrer Kinder gewidmeten Zeiten als eigentlichen Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten anzusehen oder anzuerkennen, und zum anderen, falls es sich um die Rechtsvorschriften des rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaats handeln sollte, ob die darin vorgesehenen Modalitäten der Anrechnung von Kindererziehungszeiten mit Art. 21 AEUV vereinbar sind.
So hat der Gerichtshof zum einen in den Rn. 35 und 36 des Urteils vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), festgestellt, dass, wenn eine Person ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, davon auszugehen ist, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, eine hinreichende Verbindung besteht, so dass für die Berücksichtigung und Anrechnung der von ihr zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente die Rechtsvorschriften dieses ersten Mitgliedstaats anwendbar sind.
Zum anderen hat der Gerichtshof zur Vereinbarkeit der in dieser Rechtssache anwendbaren Rechtsvorschriften mit Art. 21 AEUV in den Rn. 38 bis 40 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, dabei jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die nach Art. 21 AEUV gewährleistete Freizügigkeit beachten müssen. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass in einem Fall wie dem in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die nationalen Vorschriften zur Folge haben, dass die betroffene Person, wenn sie während der Kindererziehungszeiten oder unmittelbar vor der Geburt ihrer Kinder keine Pflichtbeitragszeiten wegen einer ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erworben hat, bei der Festsetzung ihrer Altersrente allein deshalb keinen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten besitzt, weil sie ihren Wohnsitz vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, selbst wenn sie in diesem anderen Mitgliedstaat weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Schließlich hat der Gerichtshof in den Rn. 41 bis 45 dieses Urteils entschieden, dass eine solche Person in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, weniger günstig behandelt wird, als wenn sie von den Erleichterungen, die ihr der AEU-Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt, nicht Gebrauch gemacht hätte. Eine nationale Regelung, die bestimmte Inländer allein deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, führt folglich zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen widerspricht, auf denen der Status eines Unionsbürgers bei der Ausübung seiner Freizügigkeit beruht. Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass in einem solchen Fall zum einen der von den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vorgesehene Ausschluss der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, gegen Art. 21 AEUV verstößt und zum anderen diese Unionsrechtsvorschrift die für die Gewährung der Altersrente zuständige Einrichtung dieses Mitgliedstaats verpflichtet, Kindererziehungszeiten der betreffenden Person in einem anderen Mitgliedstaat bei der Berechnung dieser Rente zu berücksichtigen.
Da, wie sich aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt und, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, das Ziel, den Grundsatz der Freizügigkeit, wie er in Art. 21 AEUV verankert ist, zu wahren, auch im Rahmen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 gilt, sind die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übertragbar, in dem die Verordnung Nr. 987/2009 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, die betroffene Person aber nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen.
Außerdem ist der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie sich aus den Rn. 22 bis 25 des vorliegenden Urteils ergibt, mit dem in Rn. 56 des vorliegenden Urteils dargestellten Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen ist, vergleichbar, da zum einen im vorliegenden Fall die Klägerin des Ausgangsverfahrens ausschließlich im rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat, nämlich Österreich, gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach ihrem Umzug nach Ungarn und anschließend Belgien, wo sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, und sie zum anderen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten zur Gewährung einer Altersrente in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat. So besteht wie beim Sachverhalt, der im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), in Rede stand, eine hinreichende Verbindung zwischen den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten und den aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich erworbenen Versicherungszeiten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung und Anrechnung dieser Zeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente durch ihn anzuwenden sind.
Ferner steht fest, dass, wenn die Klägerin des Ausgangsverfahrens Österreich nicht verlassen hätte, ihre Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihrer österreichischen Altersrente berücksichtigt worden wären. Folglich besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens wie die betroffene Person in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), ergangen ist, nur deshalb benachteiligt ist, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, was gegen Art. 21 AEUV verstößt.
Daraus folgt, dass der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem die betroffene Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in andere Mitgliedstaaten, in denen sie Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat, nach der auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), zurückgehenden Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, diese Zeiten gemäß Art. 21 AEUV für die Gewährung einer Altersrente zu berücksichtigen.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen ist, dass, wenn die betreffende Person die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den zur Zahlung dieser Rente verpflichteten Mitgliedstaat nicht erfüllt, dieser Mitgliedstaat nach Art. 21 AEUV verpflichtet ist, diese Zeiträume zu berücksichtigen, sofern diese Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie diese Zeiten zurückgelegt hat.
Zur zweiten Frage
Da sich diese Frage nur für den Fall stellen würde, dass der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt wäre, dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt sind, ist sie nicht zu beantworten.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass, wenn die betreffende Person die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den zur Zahlung dieser Rente verpflichteten Mitgliedstaat nicht erfüllt, dieser Mitgliedstaat nach Art. 21 AEUV verpflichtet ist, diese Zeiträume zu berücksichtigen, sofern diese Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie diese Zeiten zurückgelegt hat.
Prechal
Passer
Biltgen
Wahl
Arastey Sahún
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juli 2022.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Die Präsidentin der Zweiten Kammer
A. Prechal
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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