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„§ 9 |
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Sonderformen der Arbeit
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(3) |
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. |
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§ 10 |
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Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
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(1) |
Die Ärztin/Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. |
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§ 11 |
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Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
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(1) |
Die Ärztin/Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde |
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a) für Überstunden |
15 v. H., |
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… |
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des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; … Die Zeitzuschläge betragen für Nachtarbeit 1,28 Euro und für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 0,64 Euro je Stunde. … |
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§ 12 |
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Bereitschaftsdienstentgelt
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(1) |
Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: |
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Stufe |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als Arbeitszeit |
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I |
bis zu 25 v. H. |
60 v. H. |
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II |
mehr als 25 bis 40 v. H. |
75 v. H. |
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III |
mehr als 40 bis 49 v. H. |
90 v. H. |
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Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede (§ 2 Abs. 3) zum Arbeitsvertrag. ... |
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… |
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(3) |
Die Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des Stundenentgelts nach Absatz 2. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. |
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… |
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§ 27 |
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Erholungsurlaub
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(1) |
Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22). ... |
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(2) |
Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: |
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a) |
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. |
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… |
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§ 28 |
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Zusatzurlaub
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(1) |
Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 9 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 9 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 11 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten |
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a) |
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und |
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b) |
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängen-de Monate |
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einen Arbeitstag Zusatzurlaub. |
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(2) |
Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden. |
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(3) |
Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens |
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150 Nachtarbeitsstunden |
1 Arbeitstag |
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300 Nachtarbeitsstunden |
2 Arbeitstage |
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450 Nachtarbeitsstunden |
3 Arbeitstage |
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600 Nachtarbeitsstunden |
4 Arbeitstage |
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Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. |
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... |
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(5) |
Im Übrigen gilt § 27 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend. |
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Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
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Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. …“ |