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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 23.04.2024 - B 12 KR 4/22 R
BSG 23.04.2024 - B 12 KR 4/22 R
Vorinstanz
vorgehend SG Konstanz, 24. September 2021, Az: S 6 KR 1720/20, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 2. August 2022, Az: L 11 KR 3297/21, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. August 2022 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. September 2021 zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Kapitalleistung, die nach Kündigung einer Direktversicherung in Höhe des Rückkaufswertes geleistet wurde, als Versorgungsbezug und Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bei der Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu berücksichtigen sind.
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Die 1977 geborene Klägerin war vom 1.10.2003 bis zum 29.2.2004 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Wirkung zum 1.11.2003 begründete ihre Arbeitgeberin bei einem Versicherungsunternehmen eine Direktversicherung zugunsten der Klägerin als versicherte Person mit einem (frühestmöglichen) Leistungsdatum 1.11.2042 und einer für diesen Zeitpunkt garantierten optionalen Kapitalabfindung in Höhe von (iHv) 27 455 Euro. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde die Versicherung zum 1.11.2004 auf die Klägerin als neue Versicherungsnehmerin übertragen.
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Die Klägerin ist seit 1.7.2004 als selbstständige Landwirtin bei der Beklagten zu 1. kranken- sowie bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert. Sie betreibt neben der Tätigkeit als Landwirtin eine Photovoltaikanlage und erzielt hieraus Einnahmen.
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Die Klägerin kündigte mit Wirkung zum 31.10.2019 den Versicherungsvertrag und erhielt am 5.11.2019 einen Kapitalbetrag in Höhe des Rückkaufswertes von 12 341,99 Euro. Dieser beruhte zu einem Teil (771,37 Euro) auf von ihrer früheren Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin entrichteten Beiträgen. Die Beklagten setzten hierauf Beiträge zur GKV und sPV für die Dauer von 120 Monaten fest: für Dezember 2019 iHv 1,20 Euro, für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.4.2020 iHv 4,84 Euro und ab 1.5.2020 iHv 1,21 Euro monatlich (Bescheid vom 19.5.2020). Weiterhin wurden wegen des Versorgungsbezugs auch für die Einkünfte aus außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen (Photovoltaikanlage) Beiträge für Dezember 2019 iHv 145,80 Euro, für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.4.2020 iHv 589,48 Euro und ab 1.5.2020 iHv 147,37 Euro monatlich festgesetzt (Bescheid vom 19.5.2020). Der Widerspruch der Klägerin gegen beide Bescheide blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.8.2020).
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Im Klageverfahren stellten die Beklagten fest, dass unter Berücksichtigung des durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG vom 21.12.2019, BGBl I 2913) geschaffenen Freibetrags ab 1.1.2020 von der Klägerin auf den Kapitalbetrag kein Beitrag zur GKV zu zahlen sei (Bescheid vom 4.11.2020). Für die Zeit ab 2021 wurden auf die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage Beiträge zur GKV und sPV iHv 148,94 Euro monatlich festgesetzt (Bescheid vom 13.1.2021). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.9.2021). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 19.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.8.2020 sowie die Bescheide vom 4.11.2020 und 13.1.2021 aufgehoben. Eine betriebliche Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sei nicht gegeben. Zwar habe zugunsten der Klägerin eine Direktversicherung bestanden und stehe auch eine vorzeitige Kapitalauszahlung einer Verbeitragung grundsätzlich nicht entgegen. Die Kapitalleistung sei der Klägerin jedoch nur in Höhe des Rückkaufswertes zugeflossen, weil weder zum Zeitpunkt der Übertragung der Versicherung auf die Klägerin noch zum Zeitpunkt der Kündigung eine Unverfallbarkeit iS von § 1b Abs 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgelegen habe. Mit der Kündigung seien ihre Rechte aus dem Vertrag verlorengegangenen und es habe gemäß den Versicherungsbedingungen (§ 10 Abs 2) lediglich noch ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes bestanden. Die Direktversicherung sei gleichsam "rückabgewickelt" und nicht - wie zB im Falle einer Abfindung - auf vertraglich vorgesehene Weise beendet worden. Mangels Versorgungsbezug seien auch die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht zu verbeitragen (Urteil vom 2.8.2022).
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Dagegen wenden sich die Beklagten mit der vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügen eine Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V. Nach Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Klägerin sei es nicht zu einer Rückabwicklung gekommen. Vielmehr habe die Klägerin einen Teil der vertraglich versprochenen Versicherungsleistung in Höhe des Rückkaufswertes erhalten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei die Ablösungsvergütung einer unverfallbaren Anwartschaft einer Direktversicherung als Versorgungsbezug beitragspflichtig. Der Rückkaufswert sei hiermit vergleichbar.
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Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. August 2022 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. September 2021 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das klageabweisende Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Beitragsfestsetzungen durch die Bescheide der Beklagten vom 19.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.8.2020 sowie die Bescheide vom 4.11.2020 und 13.1.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Weitere Änderungsbescheide sind nach Auskunft der Beklagten vom 2.3.2022 nicht ergangen. Der nach Kündigung des Versicherungsvertrags am 5.11.2019 ausgezahlte Rückkaufswert ist beitragspflichtiger Versorgungsbezug (dazu 1. und 2.). Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage werden daher von der Klägerin neben den Versorgungsbezügen erzielt und sind deshalb ebenfalls zu verbeitragen (dazu 3.).
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1. Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Bemessung der Beiträge zur GKV und sPV sind hinsichtlich des der Klägerin zugeflossenen Kapitalbetrags ua § 39 Abs 1 Nr 3 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) und § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI. Nach § 39 Abs 1 Nr 3 KVLG 1989 (in der Fassung <idF> des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202) wird bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde gelegt. Nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (idF des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes <GKV-VEG> vom 11.12.2018, BGBl I 2387) gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V (idF des GKV-Modernisierungsgesetzes <GMG> vom 14.11.2003, BGBl I 2190) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. In Bezug auf die Beiträge zur sPV gilt nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI (idF des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014, BGBl I 2462, des GKV-BRG vom 21.12.2019, BGBl I 2913, und des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes <GVWG> vom 11.7.2021, BGBl I 2754) bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der GKV pflichtversichert sind, für die Beitragsbemessung ua auch § 229 SGB V.
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Das wesentliche Merkmal einer nach diesen Regelungen der Beitragspflicht unterworfenen Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV und sPV ist, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente. Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie ua die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Durch diese rententypische Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl ua BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 14; BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 39/19 R - BSGE 133, 252 = SozR 4-2500 § 229 Nr 31, RdNr 14; BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21, RdNr 13; BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 18/14 R - juris RdNr 18, jeweils mwN).
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2. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne der oben genannten Rechtsgrundlagen sind hier erfüllt: Ein Bezug der Kapitalleistung zur früheren Beschäftigung ist gegeben, weil ihr eine Direktversicherung zugrunde liegt und der bei der Beitragsbemessung berücksichtigte Teil des der Klägerin zugeflossenen Kapitalbetrags (771,37 Euro von 12 341,99 Euro) auf Beiträgen beruht, die zu einem Zeitpunkt erbracht wurden, als die Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin war (dazu a). Der Kapitalbetrag diente auch der Versorgung der Klägerin im Alter (dazu b). Der Versorgungszweck ist auch nicht rückwirkend mit der Kündigung der Versicherung entfallen (dazu c). Der frühere Auszahlungszeitpunkt ändert am Charakter der zugrundeliegenden Versicherung als Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung nichts (dazu d). Die fehlende Unverfallbarkeit des Anspruchs führt hier zu keiner anderen Beurteilung (dazu e).
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a) Die hier zu beurteilende "FREELAX aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht Direktversicherung (zusätzliche Arbeitgeberleistung)" ist ihrer Art nach eine Direktversicherung. Sie wurde nach den nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) von der Arbeitgeberin der Klägerin als Versicherungsnehmerin für diese abgeschlossen. Leistungen aus betrieblichen Direktversicherungen iS von § 1b Abs 2 Satz 1 BetrAVG (idF des Altersvermögensgesetzes <AVmG> vom 26.6.2001, BGBl I 1310) sind grundsätzlich Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V und damit der Beitragspflicht unterworfen. Auch haben die Beklagten im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG (BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 10/20 R - juris RdNr 23 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15 ff) den Teil der Leistung bei der Beitragserhebung unberücksichtigt gelassen, der auf Prämienzahlungen der Klägerin beruht, nachdem sie anstelle ihrer Arbeitgeberin nach Ende ihrer Beschäftigung in die Stellung der Versicherungsnehmerin eingerückt war. Vorliegend besteht hinsichtlich des der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Teilbetrags ein Bezug zur früheren Beschäftigung. Die Direktversicherung wurde ursprünglich durch die Arbeitgeberin der Klägerin als Versicherungsnehmerin abgeschlossen.
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b) Eine Kapitalleistung ist dann der betrieblichen "Altersversorgung" zuzurechnen, wenn sie - vergleichbar mit der gesetzlichen Rente - die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Entscheidend ist damit der auf eine solche Versorgung gerichtete Zweck der Versicherung, der sich ua aus der vereinbarten Laufzeit ergeben kann (BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 10/20 R - juris RdNr 23 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dieser rententypische Versorgungszweck liegt der hier streitigen Direktversicherung mit einem vereinbarten frühestmöglichen Leistungsdatum 1.11.2042, also nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin, unzweifelhaft zugrunde.
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c) Der durch die Versicherung bezweckte Versorgungscharakter ist nicht rückwirkend mit der Kündigung der Versicherung entfallen. Unabhängig davon, inwieweit sich der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ursprünglich verfolgte Versorgungszweck überhaupt rückwirkend beseitigen lässt, zeigt sich hier dessen Fortbestand schon darin, dass der Klägerin nicht etwa im Wege einer Rückabwicklung nur die (von ihr) geleisteten Versicherungsprämien erstattet wurden. Vielmehr floss ihr gemäß § 10 Abs 2 der Versicherungsbedingungen der Rückkaufswert als der versicherungs-mathematisch berechnete kapitalisierte Zeitwert der Versicherung zu.
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d) Der frühere Auszahlungszeitpunkt ändert am Charakter der zugrundeliegenden Versicherung als Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung nichts. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass eine nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, sondern vorzeitige Inanspruchnahme von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einer (unter Umständen späteren; vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21, RdNr 17 f) Verbeitragung als Versorgungsbezug nicht grundsätzlich entgegensteht (BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 16). Für die beitragsrechtliche Einordnung eines Versorgungsbezugs kommt es nicht auch auf die tatsächliche Erfüllung des vereinbarten Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung an. Zur Deckung welchen Bedarfs der Empfänger einer Versicherungsleistung diese verwendet, ist beitragsrechtlich ohne Belang; insoweit gilt für vorzeitig ausgezahlte Abfindungsleistungen nichts anderes als für nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte Versorgungsleistungen (BSG aaO RdNr 19, 26). Daran hält der Senat fest.
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e) Entgegen der Ansicht des LSG ist es unbeachtlich, dass vorliegend hinsichtlich der verbeitragten Teilsumme - anders als im Urteil des Senats vom 25.4.2012 (B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 16) - keine Unverfallbarkeit eingetreten ist. Nach § 1b Abs 1 Satz 1 BetrAVG (idF des AVmG vom 26.6.2001, BGBl I 1310) bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Arbeitgeber im Fall einer Direktversicherung nach § 1b Abs 2 Satz 1 BetrAVG (idF des AVmG aaO) verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeits-verhältnisses das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine noch nicht eingetretene betriebsrentenrechtliche Unverfallbarkeit eines Anspruchs hat somit bei einer Direktversicherung vor allem Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten (Widerrufsmöglichkeit) des Arbeitgebers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Einen solchen Widerruf hat die frühere Arbeitgeberin der Klägerin aber (offenbar) nicht erklärt. Der Klägerin blieben hier vielmehr die Vorteile aus der ursprünglich von ihrer Arbeitgeberin begründeten Direktversicherung auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft jedenfalls zum Teil, nämlich hinsichtlich der Leistungen, die auf während der Versicherungsnehmereigenschaft der Arbeitgeberin gezahlten Beiträgen beruhen, erhalten.
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3. Da ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vorliegt, sind auch die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage zu Recht zu Beiträgen herangezogen worden. Gemäß § 39 Abs 1 Nr 4 KVLG 1989 (idF des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202) wird bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern das Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
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4. Fehler in der Beitragsberechnung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Heinz
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