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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 24.11.2021 - B 9 SB 51/21 B
BSG 24.11.2021 - B 9 SB 51/21 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Bewertung von nacheinander implantierten Hüftgelenk-Totalendoprothesen - medizinischer Sachverhalt - Aufgabe des Tatsachengerichts - Bindung des BSG an tatsächliche Feststellungen - Tatsachendarstellung - Angabe der vom LSG festgestellten Funktionsstörungen - Klärungsfähigkeit - Gesamtwürdigung
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 163 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 3 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Anlage Teil A Nr 3 VersMedV, Anlage Teil B Nr 18.12 VersMedV, § 403 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Potsdam, 29. Mai 2019, Az: S 9 SB 334/18, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juni 2021, Az: L 13 SB 130/19, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anstelle des bereits festgestellten GdB von 40. Streitig ist insbesondere die Bewertung der Funktionseinschränkungen aufgrund beidseits implantierter Hüftgelenkstotalendoprothesen (Hüft-TEP). Das LSG hat einen solchen Anspruch des Klägers mit Urteil vom 23.6.2021 verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
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Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,
"ob weiterhin eine Einzelbetrachtung der beidseitig endoprothetisch versorgten Hüftgelenke vorzunehmen ist, wenn zumindest ein Hüftgelenk vor Änderung der versorgungsmedizinischen Grundsätze endoprothetisch versorgt wurde".
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Hierzu erläutert er, in einem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 3.11.2016 (L 7 SB 21/15 - juris; soweit dieses Urteil in der Beschwerdeschrift dem BSG zugeschrieben wird, handelt es sich vermutlich um einen Diktatfehler) werde ausgeführt, ein GdB von 30 könne nach Änderung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG; Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung) erst bei beidseitigen Hüft-TEP mit Beeinträchtigung der Versorgungsqualität angenommen werden. Sofern eine Hüft-TEP vor und eine nach der Änderung der VMG implantiert worden sei und keine Beeinträchtigung der Versorgungsqualität vorliege, verbleibe es bei einem GdB von 20. Ob für die vor der Änderung implantierte Hüft-TEP weiterhin ein Einzel-GdB von 20 anzusetzen sei, könne dahinstehen, weil der für die nach der Änderung implantierte Hüft-TEP anzusetzende Einzel-GdB von 10 nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führe. Anders als im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt könne diese Frage in seinem Fall nicht dahingestellt bleiben, denn bei einer Einzelwertung der endoprothetisch versorgten Hüftgelenke gelange man wegen des Hinzutretens nicht nur geringgradiger Bewegungseinschränkungen und unter Berücksichtigung der weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einem Gesamt-GdB von 50.
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Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den weiteren Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat, oder ob er vielmehr im Kern eine Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall gestellt hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Bewertung von Untersuchungsergebnissen im Rahmen der GdB-Festsetzung grundsätzlich um medizinische Sachverhalte handelt, zu deren Aufklärung, zB mittels Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO), die Tatsachengerichte (SG und LSG) berufen sind. Zugleich kann die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht (vgl BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 9 SB 62/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 1 KR 65/17 B - juris RdNr 5).
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Jedenfalls hat der Kläger - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsfähigkeit der von ihm formulierten Frage nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. Es fehlen Ausführungen dazu, wieso im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens eine Klärung der aufgeworfenen Frage durch das BSG zu erwarten ist und die angegriffene Entscheidung des LSG nicht etwa aus anderen Gründen aufrechterhalten werden kann. Insoweit hätte der Kläger angeben müssen, welche seine Teilhabe beeinträchtigenden Funktionsstörungen das LSG als Ergebnis der medizinischen Ermittlungen in Bezug auf die Hüft-TEP und darüber hinaus im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht (§ 163 SGG) festgestellt hat. Denn nur aus der Gesamtschau aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen (§ 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX) heraus lässt sich beurteilen, ob die Beantwortung der aufgeworfenen Frage überhaupt zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen könnte. Diese Angaben fehlen in der Beschwerdebegründung.
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Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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