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BSG 27.04.2021 - B 12 KR 56/20 B
BSG 27.04.2021 - B 12 KR 56/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - unstatthafte Berufung - Verwerfung durch Beschluss nach einem Gerichtsbescheid - keine Beantragung der mündlichen Verhandlung - zutreffende Rechtsmittelbelehrung - keine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Gerichts
Normen
§ 158 S 1 SGG, § 158 S 2 SGG, § 12 Abs 1 S 2 SGG, § 105 Abs 2 S 2 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 84 Abs 2 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
Vorinstanz
vorgehend SG Karlsruhe, 8. Januar 2020, Az: S 3 KR 48/19
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26. Juni 2020, Az: L 11 KR 547/20
Leitsatz
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Macht ein Beteiligter von der Möglichkeit, nach einem Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht zu beantragen, keinen Gebrauch, obwohl er darüber durch eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis gesetzt worden ist, ist die Verwerfung der unstatthaften Berufung durch Beschluss nicht ermessensfehlerhaft.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit offenen Beitragsrückständen.
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Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.7.2018 freiwillig versichert. Mit Bescheid vom 17.5.2018 forderte die Beklagte Mahngebühren (5 Euro), eine Rücklastschriftgebühr (3 Euro) und einen Säumniszuschlag (1,50 Euro) iHv insgesamt 9,50 Euro, weil der Mitgliedsbeitrag des Klägers für April 2018 auf die eingereichte Lastschrift nicht gutgeschrieben worden war. Mit Zahlungserinnerungen vom 19.6. und 19.7.2018 teilte die Beklagte den jeweiligen Forderungsrückstand für April bis Juni 2018 mit und setzte weitere Mahngebühren und Säumniszuschläge fest. Der Kläger wies auf die Einzugsermächtigung der Beklagten hin. Mit Teilabhilfebescheid vom 11.9.2018 erließ die Beklagte die Säumniszuschläge und Mahngebühren für die Zeit vom 1.4.2018 bis 14.10.2018 wieder, weil sie dem Wunsch des Klägers, die Beiträge abzubuchen, nicht nachgekommen sei. Zugleich forderte sie den Kläger - erfolglos - auf, die offenen Beitragsforderungen für April bis Juli 2018 zuzüglich der Rücklastschriftgebühr bis spätestens 15.10.2018 zu überweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2018 wies sie die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.5., 19.6. und 19.7.2018 zurück. Ein Leistungsruhen habe zu keiner Zeit bestanden. Mit der Zahlungserinnerung vom 17.10.2018 setzte sie erneut Säumniszuschläge iHv 6 Euro für die noch offenen Beiträge von April bis Juli 2018 (iHv 710,52 Euro) sowie eine Mahngebühr iHv 5 Euro fest; den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2018 zurück. An der mit Bescheid vom 27.12.2017 festgesetzten Höhe der Beitragsforderungen hätten sich keine Änderungen ergeben.
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Das SG Karlsruhe hat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 5.11.2018 abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Im Teilabhilfebescheid seien die zunächst erhobenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erlassen worden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die Bescheide vom 17.5., 19.6. und 19.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2018 fehle. Hinsichtlich der Rücklastschriftgebühr habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Über die Mitgliedsbeiträge habe die Beklagte in den streitigen Bescheiden keine Regelung getroffen; insoweit handele es sich lediglich um Zahlungserinnerungen. Die im Bescheid vom 17.10.2018 festgesetzten Säumniszuschläge und Mahngebühren seien rechtmäßig. Die Berufung werde nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde sowie den Antrag auf mündliche Verhandlung hingewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.1.2020). Dagegen hat der Kläger Berufung, hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (L 11 KR 861/20 NZB) eingelegt. Das LSG hat die Berufung nach § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen. Auch wenn keine mündliche Verhandlung vor dem SG stattgefunden habe, dürfe durch Beschluss entschieden werden, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Berufung sei ohne Zulassung unstatthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht übersteige. Die angefochtenen Bescheide enthielten bezüglich der Beitragsrückstände keine Regelung; die Festsetzung weiterer Mahngebühren und Säumniszuschläge für spätere Zeiträume sei nicht von § 96 SGG umfasst (Beschluss vom 26.6.2020).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unbegründet, soweit der Kläger wegen der Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung geltend macht (dazu 1.). Im Übrigen ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG), weil der Kläger die weiteren behaupteten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet hat (dazu 2.).
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1a) Der Kläger rügt zwar formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), das LSG habe gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 und Art 103 Abs 1 GG verstoßen, weil es trotz erstinstanzlichem Gerichtsbescheid durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG und damit ohne ehrenamtliche Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2 SGG) entschieden habe. Die Verletzung dieser Vorschriften führe zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO (vgl BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 10). Indes liegt ein Ermessensfehlgebrauch des LSG nicht vor.
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Das in § 158 Satz 2 SGG dem Berufungsgericht eingeräumte Ermessen, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, kann von der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das LSG von dem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, dh sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde gelegt hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 7). Dabei ist die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, grundsätzlich eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden. Das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung gebieten es im Grundsatz, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG abzusehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet. Bei der Auslegung ist Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen, wonach der Anspruch auf mindestens eine mündliche Verhandlung im Instanzenzug grundsätzlich sichergestellt sein muss. Die Verwerfung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid als unzulässig darf daher nicht ohne mündliche Verhandlung erfolgen, wenn etwa eine Auslegung der Prozesserklärung erforderlich ist; dies gebietet auch die Hinweispflicht (vgl BSG Beschluss vom 25.3.2021 - B 1 KR 51/20 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 6 f, wonach infolge der ohne mündliche Verhandlung vorgenommenen Auslegung des LSG sowohl die Berufung als auch der Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig waren). Steht aber mit der Anbringung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG durch den anderen Beteiligten fest, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattfinden wird, sind die Rechte aus Art 6 Abs 1 EMRK vorrangig gewahrt und darf die Berufung ausnahmsweise durch Beschluss verworfen werden (vgl BSG Beschluss vom 12.7.2012 - B 14 AS 31/12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3 RdNr 13). Gleiches gilt, wenn erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid ergangen ist, der nur wegen der Kostenentscheidung angegriffen wird (BSG Beschluss vom 8.4.2014 - B 8 SO 22/14 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 7 RdNr 6). Ob auch durch Beschluss entschieden werden kann, wenn ein Beteiligter von der ihm eingeräumten Möglichkeit, mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist - jedenfalls für den Fall einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das SG - bislang offengelassen worden (BSG Beschluss vom 25.3.2021 - B 1 KR 51/20 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 12.7.2012 - B 14 AS 31/12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B - juris RdNr 3).
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Das LSG hat über diese Frage im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft entschieden. Es durfte berücksichtigen, dass der Kläger die Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte (so grundsätzlich auch BVerwG Beschluss vom 2.8.1995 - 9 B 303/95 - juris RdNr 3; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.6.2010 - L 10 AS 779/10 - juris RdNr 14; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 16.11.2010 - L 3 R 362/09 - juris RdNr 20; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 9.5.2019 - L 11 AS 13/19 - juris RdNr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 158 RdNr 6 f; Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 158 RdNr 8; Jungeblut in BeckOK, SGG, § 158 RdNr 6, Stand 1.3.2021; Hintz in Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 158 RdNr 6; Groth in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap VIII, RdNr 77; Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 158 RdNr 6; aA Meßling in Hauck/Behrend, SGG, § 158 RdNr 20 aE, Stand 1.10.2017; Sommer in BeckOGK, SGG, § 158 RdNr 10, Stand 1.1.2021). Nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG kann für den Fall, dass die Berufung - hier mangels erforderlicher Zulassung nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG - nicht gegeben ist, mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Kläger ist durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG über diese Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden. Die darauf basierende Auslegung des LSG steht nicht in Widerspruch zu Art 6 Abs 1 EMRK, wonach ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung zu gewähren ist. Denn dieser Anspruch wird hier durch § 105 Abs 2 Satz 2 SGG und eine entsprechende Belehrung sichergestellt.
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Mit der Ausgestaltung der Rechtsbehelfe gegen einen Gerichtsbescheid nach § 84 Abs 2 VwGO bzw § 105 Abs 2 SGG sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beteiligten Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in mindestens einer Instanz haben (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 27.4.1990, BT-Drucks 11/7030 S 26; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 6.3.1996, BT-Drucks 13/3993 S 12; Begründung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drucks 12/1217 S 51). Die Gewährleistung dieses Anspruchs setzt nicht dessen Wahrnehmung voraus. Auch bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG oder bei der freiwilligen Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung kann über die Berufung durch Beschluss (nach § 153 Abs 4 SGG) entschieden werden, ohne dass es zu einem Konflikt mit der Gewährung fairen und effektiven Rechtsschutzes oder Art 6 Abs 1 EMRK kommt (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 233/18 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B - juris RdNr 7; jeweils zu § 153 Abs 4 SGG; BVerwG Beschluss vom 6.11.1987 - 9 B 300/87 - juris RdNr 3; BVerwG Urteil vom 22.1.1998 - 2 C 4/97 - juris RdNr 14). Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich der Kläger wegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung nicht auf fehlende Rechtskenntnis berufen kann (zu diesem wesentlichen Aspekt Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, § 158 RdNr 10). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Recht auf mündliche Verhandlung dem Beschleunigungsgebot untergeordnet werden darf (dazu Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, § 158 RdNr 10); vielmehr kann der Zweck der mündlichen Verhandlung bei fehlender Statthaftigkeit der Berufung nach § 144 Abs 1 SGG durch eine mündliche Verhandlung vor dem LSG für den Kläger nicht mehr oder nur eingeschränkt erreicht werden. Denn dort wird der Berufungskläger im Fall der Unzulässigkeit der Berufung mit seinem Vorbringen zur Sache nicht mehr gehört (so zutreffend Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 158 RdNr 8). Einen Anspruch auf rechtliches Gehör in der Sache selbst, ob also der geltend gemachte Anspruch gegeben und damit die Berufung begründet ist, gewährt Art 103 Abs 1 GG nur dann, wenn die Berufung zulässig ist.
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Ob eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vorliegt, beurteilt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens. Er sieht es als notwendig an, das gesamte innerstaatliche Verfahren, wie es in der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt ist, und die Rolle des Berufungsgerichts in seiner Gesamtheit zu betrachten (vgl EGMR Urteil vom 29.10.1991 - 22/1990/213/275 - NJW 1992, 1813; vgl auch BSG Beschluss vom 8.4.2014 - B 8 SO 22/14 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 7 RdNr 7; BVerwG Beschluss vom 2.8.1995 - 9 B 303/95 - juris RdNr 3). Daher darf von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, soweit das LSG - wie hier - nur über die prozessuale Rechtsfrage der Statthaftigkeit der Berufung nach § 144 Abs 1 SGG zu entscheiden hatte. Dies gilt jedenfalls für den - im Wege einer weiteren Verfahrensrüge grundsätzlich überprüfbaren - Fall, dass das LSG zutreffend ein Prozessurteil getroffen hat (dazu im Folgenden unter b).
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b) Wird ein Prozessurteil statt eines notwendigen Sachurteils erlassen, liegt ein Verfahrensmangel vor (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2011 - B 14 AS 143/10 B - juris RdNr 5 mwN). Dieser Fall ist nach den Feststellungen des LSG aber nicht gegeben. Welche Auffassung die Beklagte in der Berufungserwiderung hierzu vertreten hat, ist unerheblich.
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Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berufung ohne Zulassung nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht statthaft war, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht überstieg. Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass die mit "Zahlungserinnerung" überschriebenen streitgegenständlichen Bescheide den Forderungsrückstand bezüglich offener Beitragsforderungen nur mitteilen. Sie enthalten keine eigene (erneute) Festsetzung der bereits fälligen Beiträge, sondern nur die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Die Mitteilung über den Rückstand hat wie die Zahlungsaufforderung keinen selbstständig anfechtbaren Regelungscharakter im Sinne eines Beitragsbescheids (vgl BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B - juris RdNr 7: unselbstständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung). Mit dem Hinweis auf die Folgen eines Zahlungsverzugs war auch keine Regelung zum Leistungsruhen verbunden.
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Zutreffend hat das LSG auch die Anwendbarkeit des § 96 SGG für die Festsetzung weiterer Mahngebühren und Säumniszuschläge für spätere Zeiträume verneint; die Erhebung von Säumniszuschlägen setzt ein erneutes Unterlassen der fälligen Beitragszahlung und eine erneute Entscheidung der Beklagten voraus. Eine Abänderung oder ein Ersetzen für frühere Zeiträume ist damit nicht verbunden. Es handelt sich auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen (vgl BSG Beschluss vom 28.1.1999 - B 12 KR 51/98 B - SozR 3-1500 § 144 Nr 16 = juris RdNr 7). Im Übrigen würde auch zusammen mit den weiteren monatlichen Festsetzungen der Beklagten iHv jeweils 11 Euro der Beschwerdewert von 750 Euro nicht überschritten.
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c) Soweit der Kläger zugleich als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht,
"ob eine Berufung auch dann gem. § 158 S. 2 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden darf, wenn der Berufungskläger von der für ihn bestehenden Möglichkeit, mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat"
bedarf es hierzu im Hinblick auf die obigen Ausführungen (vgl 1a und b) keiner weiteren Klärung mehr. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 11b AS 61/06 B - juris RdNr 7 mwN).
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2. Im Übrigen sind die Verfahrensmängel nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG).
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Das Vorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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a) Er rügt, dass das LSG sein Ablehnungsgesuch vom 9.3.2020 gegen die Mitglieder des 11. Senats des LSG mit Beschluss vom 11.3.2020 im vereinfachten Ablehnungsverfahren in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung selbst als unzulässig verworfen habe. Er habe seine Ablehnung damit begründet, dass in der Eingangsverfügung ein Hinweis enthalten gewesen sei, wonach die bedingte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde prozessual unzulässig sein dürfte. Dieser Hinweis widerspreche der Rechtsprechung des BVerfG, wonach im Wege der Auslegung zu ermitteln sei, ob das Rechtsmittel unbedingt gestellt worden sei. Dieser Vortrag sei im Beschluss vom 11.3.2020 als völlig ungeeignet für die Richterablehnung behandelt worden, ohne dass auf sein Ablehnungsvorbringen eingegangen worden sei. Seine im Laufe des Berufungsverfahrens wiederholten Ablehnungsgesuche hätten sich im Wesentlichen darauf bezogen, dass die Richter des 11. Senats des LSG keine Beurteilung ihres eigenen Verhaltens für erforderlich hielten, obwohl er die Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG beanstandet habe.
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Damit hat der Kläger keinen Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG dargelegt.
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Ein Verfahrensmangel scheidet noch nicht allein deshalb aus, weil sich der Kläger nicht allein auf den angefochtenen, sondern auch auf einen vorangegangen Beschluss vom 11.3.2020 bezieht. Der Beurteilung des BSG gemäß § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG unterliegen zwar keine unanfechtbaren Entscheidungen, die einem Endurteil vorausgegangen sind, wozu grundsätzlich auch Entscheidungen der Vorinstanz gehören, die ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen haben (vgl §§ 60, 177 SGG; BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Das Revisionsgericht ist aber ausnahmsweise wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die einem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl BVerfG Beschluss vom 10.7.1990 - 1 BvR 984/87 und 1 BvR 985/87 - BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 26).
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Über einen Ablehnungsantrag ist grundsätzlich ohne die abgelehnten Richter durch die nach der Geschäftsordnung berufenen Vertreter zu entscheiden. Art 101 Abs 1 Satz 2 GG lässt aber in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - juris RdNr 7, 10; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - juris RdNr 20 ff mwN). Eine solche Selbstentscheidung gerät mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01 - BVerfGK 5, 269, 281 f = juris RdNr 54). In diesem Sinne unzulässig bzw rechtsmissbräuchlich sind etwa die pauschale Ablehnung des ganzen Spruchkörpers und die Ablehnung als taktisches Mittel zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 60 RdNr 10b, 10c). Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beteiligten gegen unrichtige - materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche - Rechtsauffassungen zu schützen; insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung (vgl BFH Beschluss vom 27.6.1996 - X B 84/96 - juris RdNr 5). Durch das Institut der Richterablehnung soll ausschließlich eine unparteiische Rechtspflege gesichert, nicht aber die Möglichkeit der Überprüfung einzelner Verfahrensfehler eröffnet werden (vgl BSG Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 208/17 B - juris RdNr 13; BFH Beschluss vom 27.6.1996 - X B 84/96 - juris RdNr 9; jeweils mwN). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Gründe dargetan wären, die dafür sprächen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit gerade auf einer unsachlichen Einstellung der Richter oder auf Willkür beruhen würde (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01 - juris RdNr 63; BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 13).
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Mit dem klägerischen Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass er alle Richter des Senats wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Richtigkeit des verfahrensrechtlichen Hinweises in der Eingangsverfügung abgelehnt habe, sind danach von vorneherein keine geeigneten Umstände dargelegt, die ein Ablehnungsgesuch begründen können und damit eine Entscheidung durch die abgelehnten Richter verbieten. Wenn in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 11.3.2020 auf den Gegenstand des Verfahrens nicht eingegangen worden ist, so spricht dies gerade nicht für eine Verkennung des Art 101 Abs 1 GG. Mit dem Vortrag, dass das LSG später selbst auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen haben soll, legt er erst recht keinen Anhaltspunkt dar, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit begründen könnte. Ist über ein Ablehnungsgesuch bereits unanfechtbar entschieden, so kann auch eine Wiederholung des Ablehnungsgrunds als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (vgl BGH Beschluss vom 17.3.2008 - II ZR 313/06 - juris). Der Kläger sieht die Richterablehnung offenbar als Mittel an, sich gegen die Rechtsauffassung der Richter zu wehren. Gründe für eine unsachliche Einstellung der Richter oder Willkür sind damit nicht dargetan.
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b) Der Kläger rügt außerdem die Verletzung seiner Rechte aus Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG und aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG bzw Art 6 EMRK, weil das LSG seinen Antrag auf Fristverlängerung um zunächst drei Monate abgelehnt habe. Er hätte sich aufgrund der Anhörungsmitteilung des LSG vom 28.5.2020 zu der Verfahrensweise, nach § 158 Satz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen, in die für ihn schwierige Materie der Verfahrensvorschriften des SGG einarbeiten müssen. Dies sei ihm aufgrund der Verordnungen des Landes Baden-Württemberg zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus erschwert worden. Die Landesbibliothek in Karlsruhe sei seit dem 14.3.2020 für den Publikumsverkehr gesperrt gewesen. Zwischenzeitliche Lockerungen hätten nur Inhaber mit Bibliotheksausweis betroffen; über einen solchen habe er nicht verfügt. Er habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Außerdem sei sein Antrag vom 24.6.2020 auf "vollständige Einsicht in alle Akten" nach § 120 SGG als unzulässig abgelehnt worden, weil er angeblich der Verschleppung des Verfahrens gedient hätte.
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Damit legt der Kläger schon nicht hinreichend dar, weshalb es ihm innerhalb der Anhörungsfrist bis zum 25.6.2020 unzumutbar gewesen sein soll, einen Bibliotheksausweis zu beschaffen oder anderweitig Rechtsrat bei einem Rechtskundigen einzuholen. Darüber hinaus zeigt er nicht auf, welche entscheidungserheblichen Äußerungen ihm deshalb oder wegen der mangelnden Akteneinsicht abgeschnitten worden sein sollen. Soweit er auf seinen Vortrag zu § 158 Satz 2 SGG in der Beschwerdebegründung abzielen sollte, wäre dieser jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidungserheblich gewesen (vgl oben 1a) und b).
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Diese Voraussetzungen für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs lassen sich auch nicht dadurch umgehen, dass der Kläger zugleich als Frage von grundsätzlicher Bedeutung geltend macht, "ob in Krisensituationen, wie aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie, Richter bei ihrer Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag (§ 65 SGG) bzw. bei ihrer Interessenabwägung, ob ein erheblicher Grund für die beantragte Verlängerung einer Frist vorliegt, den Verfahrensbeteiligten gegenüber, die sich in Rechtsstreitigkeiten nicht anwaltlich vertreten lassen, zu einer gesteigerten Rücksichtnahme im Sinne eines fairen Verfahrens verpflichtet sind". Auch insoweit fehlt es jedenfalls an der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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