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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 28.04.2020 - B 4 AS 25/20 B
BSG 28.04.2020 - B 4 AS 25/20 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Erkenntnisausfall - Heranziehung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG plus Sicherheitszuschlag)
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 WoGG
Vorinstanz
vorgehend SG Nürnberg, 11. April 2017, Az: S 22 AS 1280/13, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 16. Mai 2019, Az: L 11 AS 447/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2019 - L 11 AS 447/17 - wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Seine Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Eine Rechtsfrage, die das BSG - hier bezogen auf den Rückgriff auf die Werte des Wohngeldgesetzes (WoGG) - bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden; dies muss substantiiert vorgetragen werden (BSG vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38).
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Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert der Kläger: "Ist Voraussetzung für den Rückgriff auf die sog. Angemessenheitsobergrenze, dass die sich hiernach ergebenden Werte stets und bundesweit oberhalb einer von irgendeinem Jobcenter schlüssig ermittelten Mietobergrenze liegen?" Der Kläger legt nicht ausreichend dar, warum die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage unter Berücksichtigung des Umstandes, dass abstrakt angemessene Unterkunftskosten stets bezogen auf einen festgelegten räumlichen Vergleichsmaßstab ermittelt werden, klärungsbedürftig ist. Nicht deutlich wird, welche rechtliche Bedeutung es für den Rückgriff auf die Werte nach dem WoGG in einem umgrenzten Vergleichsraum hat, wenn für andere räumliche Vergleichsräume möglicherweise die konkret nach einem schlüssigen Konzept ermittelten abstrakt angemessenen Unterkunftskosten über den dortigen Werten nach dem WoGG liegen.
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Soweit der Kläger einen Klärungsbedarf mit der Argumentation geltend macht, der Rechtsprechung des BSG liege die Annahme zugrunde, die jeweils um 10 vH erhöhten Werte nach § 8 WoGG aF bzw § 12 WoGG seien systematisch so hoch, dass es sich bei den über dieser Grenze liegenden Wohnungsmieten per se nur noch um unangemessene Mieten handeln könne, setzt er sich nicht in dem gebotenen Umfang mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG auseinander. Die von ihm in seiner Beschwerdebegründung aufgegriffenen Voraussetzungen für einen Rückgriff auf die Werte des WoGG ("die sog Angemessenheitsobergrenze nur dann zur Anwendung kommt, wenn die tatsächliche Referenzmiete gerade nicht ermittelt werden konnte, bei Rückgriff auf die sog. Angemessenheitsobergrenze keine Einzelfallbetrachtung anhand eines konkreten, tatsächlichen Sachverhalts mehr erfolgt, sondern eine Festlegung unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien, ein Rückgriff auf regionale Verhältnisse nicht mehr in Betracht kommt, die aber ohnehin durch die Eingruppierung in eine bestimmte Mietenstufe Berücksichtigung gefunden haben") geben keinen Anhalt dafür, dass die von ihm formulierte Annahme zwingend jedem Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle zugrunde liegt. Der Kläger setzt sich insofern nicht ausreichend mit den verschiedenen Aspekten auseinander, die sich in den vom LSG zitierten Entscheidungen des BSG finden. So hat er sich insbesondere nicht damit befasst, dass die in § 12 WoGG ebenso wie in § 8 WoGG aF festgeschriebenen Werte nach der Rechtsprechung des BSG nicht den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zutreffend abzubilden und der Rückgriff auf die (höchsten) Werte der jeweils rechten Spalte zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10 vH auch der Begrenzung der zu übernehmenden tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen dienen soll (BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73 RdNr 27).
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Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, warum der von ihm behaupteten dauerhaften Unterdeckung des soziokulturellen Existenzminimums, bewirkt durch den Rückgriff auf die Werte des WoGG, nicht auf der Ebene der konkreten Angemessenheit begegnet werden kann, was auch bei einer - ersatzweisen - Festlegung einer Angemessenheitsobergrenze unter Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG bzw § 8 WoGG aF zzgl eines "Sicherheitszuschlags" von der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist (vgl BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 30).
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts K. in F. abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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