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BSG 01.06.2017 - B 8 SO 24/17 B
BSG 01.06.2017 - B 8 SO 24/17 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - ordnungsgemäße Begründung
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Chemnitz, 4. Mai 2015, Az: S 21 SO 271/14
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 1. März 2017, Az: L 8 SO 65/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. März 2017 - L 8 SO 65/15 - wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt v H beizuordnen, wird abgelehnt.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 1.3.2017 - L 8 SO 65/15 -, das ihm am 4.3.2017 zugestellt worden ist, beim Bundessozialgericht (BSG) mit Fax seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Am 3.4.2017 ging beim BSG viermal das gleiche Deckblatt ein, aus dem lediglich der Absender, der Klägername und die Bezeichnung eines Gegners erkennbar waren; das für Rückfragen angegebene Aktenzeichen des Rechtsanwalts war ebenfalls in allen Schreiben gleich (000144/17 DH). Lediglich der Sache B 8 SO 16/17 B (Urteil des LSG vom 1.3.2017 in der Sache L 8 SO 66/15 B) war noch eine zweite Seite beigefügt. Keines der Schreiben war mit Unterschrift versehen. Seitens des BSG wurde daraufhin lediglich in der Sache B 8 SO 16/17 B eine Eingangsbestätigung versandt. Auf Nachfrage des Rechtsanwalts, warum er lediglich in einer Sache eine Empfangsbestätigung erhalten habe, wurden ihm die genannten Umstände erläutert. Daraufhin ist am 24.4.2017 ein unterschriebenes, zweiseitiges Beschwerdeschreiben im Original beim BSG eingegangen. Am 2.5.2017 hat der Prozessbevollmächtigte zudem Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde beantragt; es habe wohl ein Übertragungsfehler vorgelegen; zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und "beiliegend der Vollständigkeit halber noch die Unterlagen zur PKH sowie die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers". Beigefügt war ein zehnseitiges Schreiben des Klägers selbst. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen wurden dem BSG am 8.5.2017 vorgelegt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nicht unterschriebenes Fax den formellen Anforderungen an eine wirksame Beschwerdeeinlegung genügt (dazu im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz <SGG>, 12. Aufl 2017, § 151 RdNr 3a mwN) und ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren wäre. Denn jedenfalls ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet. Der Senat konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
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Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Diese Frist ist selbständig und läuft ab der Zustellung des Urteils, unabhängig davon, wann die Frist zur Einlegung der Beschwerde endet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 7a mwN), wenn - wie im vorliegenden Fall - weder eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Begründungsfrist beantragt worden ist.
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Der klägerische Prozessbevollmächtigte, dessen Mandat nicht erkennbar nur auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war (vgl dazu BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B), hat zwar innerhalb der hiernach maßgeblichen Zweimonatsfrist, die am 4.5.2017 endete, mit dem - formlosen - Antrag auf Bewilligung von PKH eine mehrseitige "Beschwerdebegründung" des Klägers vorgelegt. Dieses Vorgehen genügt aber nicht den Anforderungen an eine formgerechte Beschwerdebegründung. Eine ordnungsgemäße Begründung liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (stRspr, vgl nur BSG vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - mwN). Es muss erkennbar sein, dass eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen worden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 9a mwN). Daran fehlt es erkennbar im vorliegenden Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte lediglich "der Vollständigkeit halber" und ohne weiteren Vortrag zur Sache mehrseitige Ausführungen des Klägers vorgelegt hat. Er behauptet noch nicht einmal, für diese mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - RdNr 7; BSG vom 3.11.2010 - B 5 R 282/10 B).
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Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zudem die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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