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BSG 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R
BSG 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Arbeit - Absetzung laufender Unterhaltszahlungen - keine Absetzbarkeit von Zahlungen auf Unterhaltsrückstände - kein Mehrbedarf wegen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs - keine Absetzung von Rücklagen bzw Ansparungen für zukünftige Ausgaben
Normen
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 SGB 2, § 3 Abs 2 AlgIIV 2008, § 3 Abs 4 AlgIIV 2008, § 21 Abs 6 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Augsburg, 16. Juni 2014, Az: S 11 AS 1113/12, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 23. Juli 2015, Az: L 7 AS 547/14, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 547/14 - wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in dem Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 31.3.2013.
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Der Kläger, der seit Oktober 2005 durchgehend ein Gewerbe mit Flohmarktartikeln, Computern sowie einen Ebay-Handel betreibt, erhielt vom 12.4.2012 bis 10.10.2012 Alg als Versicherungsleistung von der Bundesagentur für Arbeit, zuletzt im Oktober 2012 einen Betrag in Höhe von 254,54 Euro. Im September 2012 beantragte er bei dem Beklagten die Bewilligung von SGB II-Leistungen und gab an, dass er mit monatlichen Unterhaltsrückstandszahlungen belastet sei und laufenden, titulierten Kindesunterhalt an seine Tochter zahle. Für seine Wohnung mit einer Wohnfläche von 44 qm zahlte der Kläger monatlich 135,80 Euro an Kaltmiete sowie monatliche Abschläge in Höhe von 87 Euro für Nebenkosten und von 42 Euro (ab 1.1.2013: 40 Euro) für Heizkosten und dezentrale Warmwasserversorgung.
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Der Beklagte bewilligte für die Zeit vom 1.10.2012 bis 31.3.2013 ua wegen der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zunächst vorläufig SGB II-Leistungen (Bescheid vom 26.10.2012; Widerspruchsbescheid vom 5.11.2012). In dem hiergegen gerichteten Verfahren beim SG Augsburg hat der Kläger vorgetragen, von seinem Einkommen müssten weitere 100 Euro monatlich wegen Zahlungen auf Rückstände nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und 50 Euro monatlich auf den rückständigen Trennungsunterhalt an seine Frau abgezogen werden. Zudem zahle er laufenden Unterhalt in Höhe von 343 Euro an seine Tochter. Weiter hat er - zunächst im Wege einer Nichtigkeitsfeststellungsklage - geltend gemacht, dass sämtliche in der Zeit vom 1.10.2012 bis 31.3.2013 ergangenen Verwaltungsakte nichtig seien. Nachdem der Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens eine Überschussrechnung zu seiner selbstständigen Tätigkeit für den streitigen Zeitraum vorgelegt hat, hat der Beklagte die SGB II-Leistungen für den streitigen Zeitraum endgültig festgesetzt (Bescheid vom 6.9.2013), wobei Zahlungen auf den laufenden Kindesunterhalt berücksichtigt worden sind. Das SG hat dem Kläger für den Monat Februar 2013 SGB II-Leistungen in Höhe von 57 Euro wegen höherer tatsächlicher Unterhaltszahlungen zuerkannt (200 Euro anstelle von 143 Euro) und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 16.6.2014).
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Die Berufung des Klägers mit seinem Vortrag, die Bescheide aus Oktober 2012 bis März 2013 seien nichtig, zumindest aber rechtswidrig, weil Zahlungen auf Unterhaltsrückstände als leistungserhöhend anerkannt und monatliche Rücklagen in Höhe von jeweils 50 Euro für eventuelle Anwaltskosten sowie die Anschaffung eines Kfz vom Einkommen abgesetzt werden müssten, hat das Bayerische LSG zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2015). Gegenstand des Verfahrens sei allein der endgültige Bescheid vom 6.9.2013, für dessen Nichtigkeit keine Gründe ersichtlich seien. Der Kläger habe in keinem der Bewilligungsmonate einen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen. In den Monaten November/Dezember 2012 sowie Januar und März 2013 habe er schon deshalb keine höheren Leistungen beanspruchen können, weil in diesen Monaten kein Einkommen angerechnet worden sei. In den beiden verbleibenden Monaten Oktober 2012 und Februar 2013 habe der Beklagte das erzielte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit entsprechend den Angaben des Klägers - nach den Feststellungen des Senats sachlich zutreffend und von den Beteiligten insoweit auch nicht in Frage gestellt - in einer Gesamthöhe von 2864,44 Euro, verteilt auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum mit einem Betrag in Höhe von 477,41 Euro berücksichtigt und anschließend um die Absetzbeträge bereinigt. Unterhaltsleistungen an die Tochter seien in Abzug gebracht worden. Zwar zahle der Kläger seit 1.10.2010 monatlich 100 Euro für die in der Zeit vom 1.1.2006 bis 31.9.2008 entstandenen Unterhaltsansprüche nach dem UVG an die vorleistende Behörde zurück. Zusätzlich erbringe er eine monatliche Rate von 50 Euro wegen rückständigen Trennungsunterhalts. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände könnten jedoch nicht vom Einkommen abgezogen werden, weil es sich um keine nach § 11 Abs 2 Nr 7 SGB II (aF) zu berücksichtigenden Absetzbeträge vom Einkommen handele. Auch seien keine Abzüge wegen Rücklagenbildung für eventuelle Rechtsanwaltskosten und zur Anschaffung eines Kfz vorzunehmen.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 11 Abs 2 Nr 7 SGB II (aF) bzw des § 11b Abs 1 Nr 7 SGB II. Zwar habe das BSG entschieden, dass Unterhaltsrückstände nicht zu berücksichtigen seien. Seine Unterhaltsrückstände seien aber erst dadurch entstanden, dass der Beklagte ihm in den vergangenen Jahren keine Absetzbeträge vom Unterhalt zugebilligt habe. Dies müsse berücksichtigt werden. Es liege ein Nichtigkeitsgrund vor, weil der Sachbearbeiter des Beklagten durch unzutreffende Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen in Kauf genommen habe, dass er seinen Unterhalt nicht bzw nicht rechtzeitig bezahlt habe.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 aufzuheben sowie das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 6. September 2013 abzuändern und ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf das Urteil des LSG.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum vom 1.10.2012 bis 31.3.2013 keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat.
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Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den mit Bescheid vom 6.9.2013 anerkannten Betrag hinaus. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte für den streitigen Zeitraum vom 1.10.2012 bis 31.3.2013 endgültig über die Höhe der SGB II-Leistungen entschieden. Dieser Bescheid hat den ausdrücklich als vorläufig bezeichneten Bescheid vom 26.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2012 iS von § 39 SGB X erledigt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedurft hätte. Der endgültige Bescheid hat die geltend gemachte Beschwer nicht beseitigt und ist damit nach § 96 SGG zum Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (vgl BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 12 mwN). Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG iVm § 54 Abs 4 SGG). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Bescheide liegen nicht vor.
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Zwar hat der Kläger nach § 19 SGB II iVm § 7 SGB II in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach § 19 SGB II iVm § 7 Abs 1 S 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) liegen diese Voraussetzungen vor. Der durch SGB II-Leistungen zu deckende Hilfebedarf des Klägers iS des § 9 SGB II in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (aaO) geht jedoch nicht über den vom LSG festgestellten Umfang hinaus. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt ua nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen decken kann. Dem Bedarf des Klägers nach § 20 Abs 1 SGB II, § 21 Abs 7 SGB II und § 22 Abs 1 S 1 SGB II, jeweils idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (aaO), ist sein Einkommen gegenüberzustellen.
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Der Beklagte ist zutreffend von einem Regelbedarf in Höhe von 374 Euro (Oktober bis Dezember 2012) bzw 382 Euro (Januar bis März 2013) ausgegangen und hat einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung in der von § 21 Abs 7 S 2 Nr 1 SGB II vorgesehenen pauschalierten Höhe von 2,3 % des Regelbedarfs bewilligt (8,60 Euro für 2012; 8,79 Euro für 2013). Als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat der Beklagte weiter die tatsächliche monatliche Grundmiete in Höhe von 135,80 Euro und die volle Nebenkostenpauschale in Höhe von 87 Euro monatlich anerkannt. Den Heizkostenanteil von 42 Euro (2012) bzw 40 Euro (2013) hat der Beklagte - bezogen auf sämtliche Monate des streitigen Zeitraums - um den als Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung erbrachten Betrag bereinigt. Soweit er - nur in den Monaten Januar bis März 2013 - einen Betrag in Höhe von 4,95 Euro monatlich für die Nutzung von Kochgas abgesetzt hat, hat er dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit einem von dem Kläger angenommenen Teilanerkenntnis korrigiert. Für eine leistungserhöhende Berücksichtigung der Unterhaltsschulden existiert keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere können diese keinen Härtefallmehrbedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II begründen, weil schon nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf handelt. Entsprechend den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ergab sich daher in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 ein Gesamtbedarf in Höhe von 638,80 Euro und für die Monate Januar und März 2013 ein solcher von 639,85 Euro. Für Februar 2013 hat der Beklagte einen geringeren Bedarf in Höhe von 610,20 Euro angesetzt, nachdem in diesem Monat auf dem Konto des Klägers ein Heizkostenguthaben in Höhe von 29,65 Euro gutgeschrieben wurde und damit sein Unterkunftsbedarf entsprechend reduziert war.
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Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) geht der Senat weiter davon aus, dass der Beklagte das zu berücksichtigende Einkommen zutreffend ermittelt hat. Er hat den Gesamtgewinn des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 2864,44 Euro nach § 3 Abs 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung <Alg II-V>) vom 17.12.2007 (BGBl I 2942), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2011 (BGBl I 2833) anteilig auf die Monate des betroffenen Bewilligungsabschnitts aufgeteilt (entspricht: 477,41 Euro mtl) und die Absetzbeträge nach § 11b Abs 2 und Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) in richtiger Höhe berücksichtigt.
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Das LSG hat auch die Unterhaltsverpflichtungen zutreffend zugrunde gelegt. Nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 SGB II sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen. Da im streitigen Zeitraum nur in den Monaten Oktober 2012 und Februar 2013 wegen Anrechnung von Einkommen SGB II-Leistungen unterhalb des tatsächlichen Bedarfs des Klägers erbracht worden sind, stellt sich nur insoweit die Frage nach der Absetzbarkeit weiterer Unterhaltsverpflichtungen. In diesen Monaten hat das LSG zu Recht nur den tatsächlichen laufenden Kindesunterhalt berücksichtigt. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dabei nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 SGB II hinsichtlich des anzuerkennenden Unterhalts als Absetzbetrag an den titulierten Unterhaltsanspruch als Obergrenze anzuknüpfen (BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr 35, RdNr 16). Der Kläger hat sich nach dem Inhalt der Vereinbarung vor dem Amtsgericht Memmingen vom 13.1.2006 verpflichtet, an seine Tochter den laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbedarfs zu leisten. Für die Jahre 2012/2013 ergibt sich für die im September 1998 geborene A P ein Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle (niedrigste Einkommensgruppe, Altersstufe 3) von 426 Euro. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 92 Euro entspricht dies einem Betrag in Höhe von 334 Euro. Diese Summe hat der Beklagte als Absetzbetrag berücksichtigt. Entsprechend den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen sind im Monat Februar 2013 nur 200 Euro als Unterhalt für die Tochter gezahlt worden. Es ergibt sich daher für den Monat Oktober 2012 ein SGB II-Anspruch in Höhe von 416,33 Euro (KdU-Bedarfe in Höhe von 256,20 Euro; Regelbedarf zzgl Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 382,60 Euro abzgl Alg als Versicherungsleistung in Höhe von 222,47 Euro unter Beachtung von Absetzungen, welche noch nicht beim Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden konnten), der dem Kläger bereits mit Bescheid vom 6.9.2013 bewilligt worden ist. Unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts in geringerer tatsächlicher Höhe von 200 Euro hat der Kläger im Februar 2013 einen SGB II-Anspruch in Höhe von 513,22 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus KdU-Bedarfen in Höhe von 224,36 Euro, dem Regelbedarf/Mehrbedarf in Höhe von 390,79 Euro abzgl des (noch) zu berücksichtigenden Einkommensanteils von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Zwar ist dem Kläger mit dem Bescheid vom 6.9.2013 für den Monat Februar 2013 nur ein Leistungsbetrag in Höhe von 451,27 Euro bewilligt worden; das SG hat jedoch weitere 57 Euro zu- und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den ergänzenden Betrag von 4,95 Euro anerkannt (ursprünglicher Abzug wegen Kochgas).
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Entgegen der Ansicht des Klägers können Zahlungen auf Unterhaltsrückstände, auch von tituliertem Unterhalt aus der Vergangenheit, nicht als Absetzbeträge vom Einkommen nach dem SGB II abgesetzt werden. Dies hat der 14. Senat des BSG bereits entschieden und eingehend begründet (BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 22 ff). Er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Auslegung des § 11b Abs 1 S 1 Nr 7 SGB II, die eine Zahlung auf Schulden für die Vergangenheit miteinbezieht, die nicht von dem aktuell fälligen Titel umfasst sind, über das gesetzgeberische Ziel hinausgeht. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, in der betont wird, dass mit der Regelung berücksichtigt werden solle, dass den Betroffenen ein in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegter Betrag nicht als "bereites", dh einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung stehe. Hier wird darauf Bezug genommen, dass laufende Zahlungen der Befriedigung des aktuellen Bedarfs dienen, während Zahlungen auf Unterhaltsrückstände zunächst die Vergangenheit betreffen, auch wenn diese in aller Regel Auswirkungen auf die Gegenwart haben (BSG, aaO, RdNr 26). Zudem sprechen systematische Gründe gegen eine Berücksichtigung von Zahlungen auf Unterhaltsrückstände als Absetzbeträge. Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung aller Einnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich; die Übernahme von Schulden ist nur ausnahmsweise, nämlich zur Sicherung der Unterkunft zugelassen, dann aber in der Regel nur darlehensweise (BSG, aaO, RdNr 27).
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Soweit der Kläger mit seiner Revision ein Verschulden des Beklagten an den Unterhaltsrückständen geltend macht, kann dies keine Berücksichtigung finden. Anders als bei der Vermögensberücksichtigung nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB II kann eine Anrechnung von Einkommen nicht schon deshalb unterbleiben, weil dies eine besondere Härte darstellen könnte. Bezogen auf den streitigen Zeitraum ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das anrechenbare Einkommen dem Kläger - etwa wegen einer Pfändung - nicht zugeflossen ist (vgl BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 31; BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr 35, RdNr 21; BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 22: Pfändung; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22: Einbehaltung eines Betriebskostenguthabens). Auch für die vom Kläger geltend gemachte Absetzbarkeit von Rücklagen für Anwaltskosten und ein neues Kfz besteht keine Rechtsgrundlage (BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 31).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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