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BSG 27.09.2016 - B 11 AL 46/16 B
BSG 27.09.2016 - B 11 AL 46/16 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage - Anforderungen an die Beschwerdebegründung - höchstrichterliche Rechtsprechung - Allgemeininteresse)
Normen
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 11. März 2015, Az: S 44 AL 662/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 20. April 2016, Az: L 2 AL 18/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig ist InsG für die Zeit vom 1.11.2011 bis 31.1.2012. Der Beigeladene war als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma G. GmbH bestellt (Beschluss des AG Cottbus vom 19.12.2011) und beantragte im Dezember 2011/Januar 2012 die Zustimmung der beklagten BA zu einer Vorfinanzierung der Arbeitsentgeltansprüche von voraussichtlich 130 Arbeitnehmern durch die klagende U. AG. Diese hatte dem Beigeladenen eine Vollmacht erteilt, die Zustimmung der zuständigen Arbeitsagentur zur Vorfinanzierung des InsG einzuholen (1.) und den Antrag auf InsG (Dritte) zur Wahrung der Ausschlussfrist gemäß § 324 Abs 3 SGB III zu stellen (2.). Mit den Bescheiden zur Erteilung der Zustimmung zur Vorfinanzierung teilte die Beklagte mit, dass der Antrag "Insolvenzgeld Dritte" zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 324 Abs 3 SGB III innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu stellen sei. In der Folgezeit stellte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 324 500 Euro zur Verfügung und erwarb die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer. Das AG Cottbus eröffnete das Insolvenzverfahren und setzte für die Anmeldungen von Forderungen eine Frist bis 23.3.2012 (Beschluss vom 1.2.2012). Die Beklagte meldete als Insolvenzgläubigerin eine Forderung mit einem Schätzwert von 750 000 Euro zur Eintragung in die Tabelle nach § 175 InsO mit der Begründung an, dass Anträge auf InsG zugrunde lägen, denen sie entsprochen habe (Schreiben vom 15.3.2012).
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Nachdem der Beigeladene mit Schreiben vom 2.3.2012 den Antrag auf InsG "zur Kenntnis und weiteren Verwendung bzw. Veranlassung" an die Klägerin übersandt und im April 2012 erfahren hatte, dass dort kein solcher Antrag vorliege, ging am 17.4.2012 bei der Beklagten ein Schreiben des Beigeladenen vom 17.4.2012 (inklusive Antragsformular vom 1.3.2012) ein, in dem es heißt, er übersende den Antrag auf InsG als Bevollmächtigter der Klägerin. Die Beklagte lehnte den Antrag wegen Versäumnis der Ausschlussfrist des § 324 Abs 3 S 1 SGB III ab (Bescheid vom 19.6.2012; Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG vom 11.3.2015; Urteil des LSG vom 20.4.2016).
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Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar formuliert der Beigeladene als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob ein InsG-Antrag Dritter wegen vorausgegangener Zustimmung zur Vorfinanzierung und anderer Umstände konkludent gestellt werden könne. Zum anderen sei klärungsbedürftig, ob § 324 Abs 3 S 1 SGB III teleologisch dahin zu reduzieren sei, dass die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei einer Vorfinanzierung durch einen Dritten nicht anwendbar sei. Im Weiteren hat der Beigeladene jedoch nur behauptet, dass beide Rechtsfragen entscheidungserheblich seien und eine Breitenwirkung entfalteten, weil sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten. Es fehlen Ausführungen des Beigeladenen zu der Frage, ob die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen schon Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung waren und worin ggf ein weiterer Klärungsbedarf liegen könnte.
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Soweit der Beigeladene geltend macht, aufgrund der mit dem Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung eingereichten Unterlagen, der Unterrichtung über das Insolvenzereignis sowie der Forderungsanmeldung der Beklagten vor Ablauf der Ausschlussfrist sei von einer konkludenten Stellung des InsG-Antrags des Dritten auszugehen, setzt er sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und den rechtlichen Wertungen der Vorinstanzen auseinander. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann aber gerade nicht mit den Einzelfallumständen begründet werden, sondern muss sich aus einer Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Rechtsfragen ergeben. Der Beigeladene hat nicht vorgetragen, ob zu der von ihm aufgeworfenen Frage Rechtsprechung und Literatur vorhanden ist. Auch hat er sich nicht mit den Kriterien der Rechtsprechung des BSG befasst, nach denen der Antrag auf eine bestimmte Sozialleistung im Allgemeinen als Antrag auf eine andere Sozialleistung angesehen werden kann (vgl nur BSGE 115, 225 = SozR 4-4200 § 37 Nr 6, RdNr 19 ff) bzw auch nicht mit deren Übertragbarkeit auf die hier vorliegende Fallgestaltung. Hierzu hätte jedoch schon deshalb Veranlassung bestanden, weil das Berufungsgericht zu dieser Frage Ausführungen gemacht hat. Auch soweit sich der Beigeladene - mit Bezug auf den von ihm behaupteten Klärungsbedarf zur Anwendbarkeit der Ausschlussfrist bei Vorfinanzierung durch einen Dritten - mit dem Wortlaut der Regelung des § 324 Abs 3 SGB III befasst, legt er den Klärungsbedarf unter Berücksichtigung schon vorhandener Rechtsprechung und Literatur nicht dar, weil er schon nicht zu den vom LSG zitierten höchstrichterlichen Urteilen und Literaturzitaten Stellung nimmt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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