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BSG 22.04.2013 - B 13 R 39/13 B
BSG 22.04.2013 - B 13 R 39/13 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Darmstadt, 8. September 2011, Az: S 6 R 70/08, Gerichtsbescheid
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 14. Dezember 2012, Az: L 5 R 436/11, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 14.12.2012 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers gegen den beklagten Rentenversicherungsträger auf Erstattung der Kosten der Weiterbildung zum Arbeitserzieher in Höhe von 6172 Euro zuzüglich Übergangsgeld verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 10.4.2013 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3, Nr 4 und Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
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Der Kläger rügt die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140; 34, 344, 347) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl Senatsurteil vom 23.5.1996 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8; vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5).
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Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird vom Kläger darauf gestützt, dass das LSG seinen Vortrag nicht vollständig berücksichtigt habe. Denn er habe erst- und zweitinstanzlich vorgetragen, dass er "bereits während dem der Beginn der Ausbildung vorangegangenen stationären Klinikaufenthalt in Absprache mit dem berufsbegleitenden Dienst einen Antrag auf berufliche Rehabilitation gestellt" habe. Der Punkt, ob und wann ein Antrag gestellt worden sei, sei ein wesentlicher Punkt in der Argumentationskette des Gerichts, sodass eigentlich zu erwarten gewesen wäre, dass sich das LSG mit diesem Punkt besonders auseinandergesetzt hätte, insbesondere auch damit, ob sein Antrag gegenüber dem berufsbegleitenden Dienst der Beklagten überhaupt zuzurechnen sei.
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Mit diesem Vorbringen hat der Kläger den behaupteten Verfahrensfehler einer Gehörsverletzung nicht hinreichend dargetan. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Andererseits muss sich ein Gericht nicht ausdrücklich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, wenn sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass es das Vorbringen auch ohne explizite Erwähnung für unerheblich gehalten hat (vgl BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 136 RdNr 7a mwN). Bei der Prüfung, ob ein entsprechender Verfahrensfehler vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG auszugehen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 160 RdNr 16b). Daher braucht das Gericht auch nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Der Grundsatz der Wahrung rechtlichen Gehörs gebietet weder, dass das Gericht der vom Betroffenen vorgetragenen Position inhaltlich folgt, noch dass es bei der Bewertung der Argumentation die Gewichtung teilt, die der Betroffene für richtig hält (vgl BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 5).
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger ein das rechtliche Gehör des Klägers verletzendes Handeln des LSG nicht schlüssig bezeichnet. Denn er trägt selbst vor, dass das Berufungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch deshalb verneint habe, weil er die Ausbildung zum Arbeitserzieher begonnen habe, "ohne eine abschließende Entscheidung der Beklagten über die entsprechende Förderung abzuwarten". Deshalb fehle es auch an dem für einen Kostenerstattungsanspruch erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Ablehnung durch die Beklagte und der Kostenbelastung des Klägers. Demnach kam es für die Entscheidung des LSG über den geltend gemachten Anspruch nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers an, sondern vielmehr darauf, dass der Kläger vor Beginn der von ihm selbst beschafften Maßnahme die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers über die Kostentragung nicht abgewartet hat. Wenn der Kläger diesen rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts insoweit nicht teilt, rügt er aber nicht einen Verstoß gegen sein rechtliches Gehör, sondern die Unrichtigkeit der Entscheidung. Dies genügt nicht für die Zulassung der Revision (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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