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BSG 17.04.2013 - B 9 SB 55/12 B
BSG 17.04.2013 - B 9 SB 55/12 B - Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - Entscheidung trotz Ausbleibens des Beteiligten - Fehlen einer ordnungsgemäßen Terminbenachrichtigung - Zurückverweisung
Normen
§ 62 SGG, § 110 Abs 1 S 2 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 126 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Mannheim, 23. August 2008, Az: S 9 SB 426/09, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. März 2012, Az: L 3 SB 4820/10, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. März 2012 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG.
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Mit Bescheid vom 9.10.2007 hatte das beklagte Land bei der 1934 geborenen Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B und G festgestellt. Den im Dezember 2007 gestellten, auf Anerkennung auch der Voraussetzungen des Merkzeichens aG gerichteten Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2009 ab. Die Klage blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim <SG> vom 23.8.2010).
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In dem von der Klägerin veranlassten Berufungsverfahren ist am 16.11.2011 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Die danach an die Klägerin gerichtete Anfrage, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden sei, ist unbeantwortet geblieben. Danach hat die Vorsitzende des zuständigen Senats des Landessozialgerichts (LSG) am 3.2.2012 Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.3.2012 bestimmt. Das persönliche Erscheinen der Klägerin ist nicht angeordnet worden. Der Terminbenachrichtigung hat der Hinweis beigegeben werden sollen, dass es der Klägerin freistehe zu erscheinen und dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne. Die Terminbestimmung ist dem Beklagten mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. In Bezug auf die Klägerin ist keine besondere Zustellungsform verfügt oder vermerkt worden.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.3.2012 ist die Klägerin nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen. Feststellungen dazu, ob und wie sie von der mündlichen Verhandlung benachrichtigt worden ist, enthält weder das Terminprotokoll des LSG noch dessen Urteil vom selben Tag, mit dem das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) - form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden (vgl § 160a Abs 1 und 2 SGG). Die Klägerin hat zudem einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtenen Entscheidung beruhen kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nämlich die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LSG, hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Die Beschwerde ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der von der Klägerin gerügten Verletzung ihres Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG). Das LSG hat in Abwesenheit der Klägerin durch Urteil entschieden, ohne sicherzustellen, dass der Klägerin die Terminbenachrichtigung zugegangen ist.
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§ 124 Abs 1 SGG enthält den Grundsatz der mündlichen Verhandlung und dient als zentrale Vorschrift des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts der Verwirklichung des Rechts der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 6a). Zwar kann das Gericht gemäß § 126 SGG auch bei Ausbleiben eines Beteiligten durch Urteil entscheiden. Dies setzt jedoch voraus, dass der ausgebliebene Beteiligte mit der Terminbestimmung und Benachrichtigung nach § 110 Abs 1 S 2 SGG auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dass dies im vorliegenden Verfahren des LSG geschehen ist, lässt sich nach Aktenlage (Terminprotokoll des LSG und angefochtenes Urteil) nicht feststellen, sodass der erkennende Senat nach dem Vorbringen der Klägerin davon ausgeht, dass diese eine ordnungsgemäße Terminbenachrichtigung nicht erhalten hat.
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Eine Erörterung der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG erübrigt sich.
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Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht auch zur Beschleunigung des Verfahrens von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
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