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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 25.01.2012 - B 14 AS 111/11 B
BSG 25.01.2012 - B 14 AS 111/11 B - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Befreiung nur bei rechtmäßiger Kündigung - keine Ausnahme für Kleinbetriebe
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 221 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 221 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3 vom 23.12.2003, § 92 Abs 2 S 2 SGB 3 vom 20.12.2011, § 1 Abs 2 KSchG, § 23 Abs 1 S 3 KSchG
Vorinstanz
vorgehend SG Magdeburg, 28. März 2008, Az: S 22 AS 835/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 11. Mai 2011, Az: L 5 AS 62/08, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur teilweisen Rückzahlung eines ihr gewährten Eingliederungszuschusses verpflichtet ist.
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Der Beklagte hatte der Klägerin für die Dauer vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 einen Eingliederungszuschuss in Höhe von monatlich 900 Euro für die Einstellung eines Arbeitnehmers bewilligt, dessen unbefristete Beschäftigung laut Arbeitsvertrag vorgesehen war. Am 16.8.2006 meldete sich der Arbeitnehmer bei dem Beklagten und erklärte, wieder dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Er legte ein Kündigungsschreiben vom 14.7.2006 mit einer betriebsbedingten Kündigung zum 31.7.2006 vor und gab an, zuletzt ab dem 14.6.2006 Krankengeld bezogen zu haben.
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Mit Bescheid vom 8.9.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.4.2007 hat der Beklagte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Nachbeschäftigungszeit den ausgezahlten Eingliederungszuschuss mit einem Teilbetrag von 1350 Euro auf der Grundlage des § 221 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wieder zurückgefordert. Die dagegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie misst dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung bei und hält folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig:
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Ist es für die Erfüllung der Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 221 Abs 2 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB III erforderlich, dass ein Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gegeben ist, auch wenn es sich bei dem Arbeitgeber im Sinne von § 221 SGB III um einen Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Abs 1 Satz 3 KSchG handelt?
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Weiterhin macht die Klägerin eine Abweichung des Urteils des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) geltend. Im Gegensatz zum BSG habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt: Die Privilegierung der Kleinbetriebe nach § 23 Abs 1 Satz 3 KSchG ist auf die Anwendung des § 221 Abs 2 Satz 2 SGB III nicht zu übertragen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.
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Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 f). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergeben (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2009, XI., RdNr 314).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil an der rechtlichen Würdigung der hier einschlägigen Regelungen durch das LSG keine ernstlichen Zweifel bestehen und sich die Entscheidung des LSG ohne Weiteres aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt. Das KSchG findet in § 221 Abs 2 Satz 2 SGB III keine Erwähnung. Gesetzestechnisch kann aus der Tatsache, dass Formulierungen aus § 1 Abs 2 KSchG in § 221 Abs 2 Satz 2 SGB III übernommen worden sind, daher nichts hergeleitet werden. Für die Auslegung der Klägerin lassen sich auch weder aus dem Urteil des BSG vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) noch aus dem Urteil vom 12.7.2006 (B 11a AL 47/05 R - BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 13) Anhaltspunkte entnehmen, denn in der erstgenannten Entscheidung gehört der allgemeingehaltene Hinweis auf Inhalte des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu den tragenden Gründen, der weiteren Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde; sie verhält sich zu der vorliegenden Fragestellung nicht.
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Auch in der Literatur wird die von der Klägerin vertretene Möglichkeit einer Modifizierung des § 221 Abs 2 Satz 2 SGB III durch § 23 KSchG nicht vertreten (vgl Winkler in Gagel, SGB III, Stand Juli 2009, § 221 RdNr 8; Brandt in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 221 RdNr 15 f; Coseriu in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 221 RdNr 3).
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Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zu der Entscheidung des BSG vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) liegt nicht vor. Der von der Klägerin bezeichnete Rechtssatz, den das LSG aufgestellt haben soll, weicht nicht von der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG ab, denn in dem genannten Urteil wurde - wie oben ausgeführt - nicht in tragender Begründung umfassend auf das Kündigungsschutzgesetz Bezug genommen.
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Die Beschwerde konnte somit keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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