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BSG 13.05.2011 - B 13 R 30/10 R
BSG 13.05.2011 - B 13 R 30/10 R - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Geltendmachung der Verletzung materiellen Rechts - Überprüfung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den Erfolg eines Rechtsmittels sowie Durchdenken der Rechtslage durch den Prozessbevollmächtigten
Normen
§ 164 Abs 2 S 3 SGG, § 73 Abs 4 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Ulm, 15. Mai 2008, Az: S 1 R 3675/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 22. Juli 2010, Az: L 10 R 2516/08, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Zwischen den Beteiligten steht ein Anspruch auf Verzinsung einer Rentennachzahlung im Streit.
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Der im Jahr 1937 in der Ukraine geborene Kläger lebt seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland. Auf seinen Antrag von Januar 2000 bewilligte ihm die Beklagte Altersrente für langjährig Versicherte ab 1.4.2000 (Rentenbescheid vom 28.1.2000). Der Widerspruch blieb trotz anderweitiger Teilabhilfe (durch Bescheid vom 17.5.2000) erfolglos, soweit der Kläger die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 nach Ablauf 10-jähriger Berufserfahrung als Zimmermann begehrte (Widerspruchsbescheid vom 17.1.2002). Im Klageverfahren vor dem SG Ulm (S 6 RJ 470/02) schlossen die Beteiligten am 24.7.2002 einen Vergleich. Demnach änderte die Beklagte die Bescheide vom 28.1.2000 und 17.5.2000 "in Gestalt des Teil-Widerspruchs vom 17.1.2000" (gemeint wohl: des Bescheides vom 17.1.2002 über den Teilwiderspruch) ab und stufte den Kläger ab 1.2.1979 in die Qualifikationsgruppe 4 ein. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Mit Ausführungsbescheid vom 12.9.2002 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers neu.
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Im Dezember 2005 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Leistungsanwartschaften; er sei bereits nach Ablauf einer 6-jährigen Berufserfahrung (1.2.1975) als Facharbeiter in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen. Die Beklagte entsprach diesem Begehren und stellte die Altersrente des Klägers neu fest. Für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 28.2.2006 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe von 606,44 Euro, deren Verzinsung sie jedoch ablehnte, da Zinsbeginn der 1.7.2006 gewesen wäre. Sowohl die Nachzahlung als auch die laufende Zahlung seien jedoch vor diesem Datum ausbezahlt worden (S 4 Rentenbescheid vom 20.1.2006). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.9.2006).
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Der Kläger hat das auf die Verzinsung der Rentennachzahlung von 606,44 Euro ab Februar 2001 gerichtete Klagebegehren damit begründet, dass entgegen der Rechtsansicht der Beklagten der Zinsanspruch nicht verschuldensabhängig sei. Vielmehr stelle § 44 SGB I ausschließlich auf die Fälligkeit und Vollständigkeit des Leistungsantrags ab. Der ursprüngliche Leistungsantrag von Januar 2000 sei aber vollständig. Die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheids beruhe auf einer Neuinterpretation bestehender Gesetze durch das BSG. Die Beklagte hat darauf erwidert, dass die Verzinsung erst ab dem Neufeststellungsantrag zu prüfen gewesen sei, weil die geänderte Rechtsauffassung des BSG der Änderung einer Gesetzesvorschrift gleich komme. Das SG Ulm hat die Klage mit Urteil vom 15.5.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, vor dem Überprüfungsantrag des Klägers vom 7.12.2005 habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, die Altersrente des Klägers neu zu berechnen, die bis dahin der anerkannten Rechtsprechung zum Fremdrentenrecht entsprochen habe. Erst der Antrag im Zugunstenverfahren habe die Nachzahlung der Altersrente ausgelöst. Da diese vor Ablauf der in § 44 Abs 1 SGB I genannten Frist ausbezahlt worden sei, sei kein Zinsanspruch entstanden.
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Mit der vom SG zugelassenen Berufung hat der Kläger an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten und bekräftigt, dass der ursprüngliche Leistungsantrag alle erforderlichen Tatsachen enthalten habe, die zur Bearbeitung des Rentenantrags und auch des Überprüfungsantrags von Dezember 2005 erforderlich gewesen seien. Der Nachzahlungsbetrag sei entsprechend zu verzinsen. Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 22.7.2010 zurückgewiesen. Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs 1 Halbs 1 SGB I könne nur der Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) des Klägers vom 7.12.2005 gewesen sein. Zutreffend habe die Beklagte den Beginn der Verzinsung frühestens mit dem 1.7.2006 - sechs Kalendermonate nach Antragseingang - angenommen, mithin ein Zeitpunkt, zu dem die Nachzahlung bereits ausgezahlt und nicht mehr zu verzinsen gewesen sei. Der Rentenantrag von Januar 2000 habe sich durch den am 24.7.2002 geschlossenen gerichtlichen Vergleich auch im Hinblick auf das Zinsverlangen in seinen Wirkungen erschöpft (Hinweis auf BSG SozR 3-1200 § 44 Nr 3). Durch die im Rahmen des Vergleichs abgegebenen Erledigungserklärungen seien die Bescheide der Beklagten vom 28.1.2000 und vom 17.5.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2002, die sie durch den abgeschlossenen Vergleich erhalten hätten, bestandskräftig geworden. Es habe keine Verpflichtung der Beklagten von Amts wegen bestanden, die inhaltliche Richtigkeit des getroffenen Vergleichs zu überprüfen. Die im Rahmen des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X erfolgte Durchbrechung der Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidungen und der vergleichsweisen Regelung führten nicht zu einem Zinsanspruch des Klägers. Denn bis dahin sei die (fehlerhafte) Entscheidung der Beklagten aufgrund ihrer Bestandskraft wirksam gewesen. Erst mit dem Neufeststellungsbescheid vom 20.1.2006 sei der Anspruch auf Rentennachzahlung fällig geworden. Der begehrten Verzinsung stehe bereits § 44 Abs 1 SGB I entgegen, wonach Ansprüche auf Geldleistungen erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen seien. Zu Beginn des Monats März 2006 sei der Betrag der Nachzahlung bereits an den Kläger ausgezahlt gewesen. Diese Rechtslage bestehe ungeachtet der Regelung in § 44 Abs 2 SGB I, wonach die Verzinsung nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger beginne.
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Hiergegen richtet sich die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers. Er führt aus, dass die Zuordnung der Facharbeitereigenschaft nach sechsjähriger Berufserfahrung in die Qualifikationsgruppe 4 sowohl § 256b SGB VI iVm Anlage 13 zum SGB VI als auch der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 - und vom 10.7.1985 - SozR 5050 § 22 Nr 17) entspreche. Diesem Vorbringen habe die Beklagte durch Bescheid vom 20.1.2006 ohne Weiteres entsprochen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es sich insofern nicht um eine Änderung der Rechtsprechung gehandelt, vielmehr sei nur eine schon im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbescheids bestehende fehlinterpretierte Rechtsauffassung klargestellt worden. Die Vorinstanzen hätten das Wesen und den Charakter der Rechtsprechung verkannt. Nach der Entscheidung des BSG vom 30.1.1991 (9a/9 RV 29/89 - SozR 3-1200 § 44 Nr 3) werde der Beginn der Verzinsung von der nach § 44 Abs 1 SGB I maßgebenden Fälligkeit abhängig gemacht. Nur in dem Fall, dass sich die Verhältnisse nachträglich änderten und der beantragte Anspruch erst entstehe, wirke ein darauf gerichteter und für den Anspruch maßgebender Antrag nach § 44 Abs 2 erster Tatbestand SGB I. Hier könne aber nicht von einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden. Die Neuberechnung der Beklagten sei erfolgt, weil von Anfang an eine zu niedrige Einstufung aufgrund unzutreffender Rechtsansicht erfolgt sei.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Ulm vom 15.5.2008 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.7.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.1.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 20.1.2006 ab dem Zinsmonat Februar 2001 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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II. Die Revision ist unzulässig (§ 169 SGG). Der Kläger hat sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 Abs 2 SGG).
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Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl BSG vom 18.6.2002 - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG vom 16.10.2007 - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f, jeweils mwN; zustimmend bereits BVerfG vom 7.7.1980 - SozR 1500 § 164 Nr 17).
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Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewendet wird. Der Revisionsführer muss sich - zumindest kurz - mit den Gründen der Vorinstanz rechtlich auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 14; BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (vgl BSG vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 5, 12, 22 und 28).
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Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw sein Prozessbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (vgl BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R; BSG vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - HVBG-INFO 2002, 2641 ff = juris RdNr 10 mwN), bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - USK 2005-95 = juris RdNr 16 mwN).
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Die vorliegende Revisionsbegründung genügt den gestellten Anforderungen nicht. Zwar benennt sie die Vorschrift von § 44 Abs 1 und Abs 2 SGB I, sodass sinngemäß davon auszugehen ist, dass die Verletzung dieser Vorschrift des materiellen Rechts gerügt wird. Dennoch bleibt völlig offen, weshalb die genannte Norm in der angefochtenen Entscheidung des LSG nicht oder nicht richtig angewendet worden sein soll. Hierzu enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Der Kläger erwähnt weder die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts noch gibt er deren Inhalt wieder. Daher fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorinstanz. Es reicht nicht aus, pauschal zu behaupten, das LSG habe rechtsirrtümlich Wesen und Charakter der Rechtsprechung verkannt.
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Eine - zumindest kurze - Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung hätte darauf eingehen müssen, dass das LSG sein Urteil auf eine im Vergleich zur Vorinstanz neue Begründung gestellt hat. Maßgebliches Argument dafür, dass dem Kläger kein Zinsanspruch gemäß § 44 Abs 1 Halbs 1 SGB I zustehe, war nach Ansicht des LSG der Umstand, dass der Rentenantrag von Januar 2000 aufgrund des am 24.7.2002 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs und der beiderseitigen Erledigungserklärungen wirkungslos geworden sei. Dadurch seien die Bescheide der Beklagten vom 28.1.2000, 17.5.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2002, in der Gestalt des gerichtlichen Vergleichs bestandskräftig geworden. Eine Durchbrechung der Bestandskraft sei erst durch den Neufeststellungsbescheid vom 20.1.2006 erfolgt, wodurch der Nachzahlungsanspruch entstanden sei. Da dieser fristgerecht ausgezahlt worden sei, habe ein Zinsanspruch gemäß § 44 Abs 1 SGB I nicht entstehen können. Diese Rechtslage bestehe unabhängig von der Regelung des § 44 Abs 2 SGB I.
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Ungeachtet dessen argumentiert die Revisionsbegründung damit, dass weder von einer "von der Beklagten bemühte(n) Änderung der Rechtsprechung", noch von einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse "die Rede sein" könne. Beides zieht das LSG jedoch nicht heran. Es findet sich kein Hinweis, aus dem mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden kann, dass der Verfasser der Revisionsbegründung die Argumentation des LSG-Urteils überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
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Soweit die Revision sich auf Gesichtspunkte stützt, die auch das LSG anspricht (die Vorschrift des § 44 Abs 1 - nicht Abs 2 - SGB I und das BSG-Urteil vom 30.1.1991 - 9a/9 RV 29/89 - SozR 3-1200 § 44 Nr 3), geht sie nicht darauf ein, dass das LSG hiermit gerade sein - dem Kläger nachteiliges - Urteil begründet. Der einer Revisionsbegründung obliegende Versuch einer Widerlegung der angefochtenen Entscheidung liegt hierin nicht.
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Die nicht hinreichend begründete Revision ist als unzulässig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
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