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BSG 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
BSG 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R - Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Begriff der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungsersatz für verauslagte Reparaturkosten für den Firmenwagen
Normen
§ 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 183 Abs 1 S 3 SGB 3 vom 10.12.2001, § 141b Abs 2 AFG
Vorinstanz
vorgehend SG Detmold, 31. Mai 2007, Az: S 9 (3) AL 145/03, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Oktober 2009, Az: L 9 AL 89/07, Urteil
Leitsatz
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Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens kann ein Anspruch auf Arbeitsentgelt im insolvenzgeldrechtlichen Sinn sein.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2009 und des Sozialgerichts Detmold vom 31. Mai 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2003 verurteilt, dem Kläger weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 972,33 Euro zu gewähren.
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Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt weiteres Insolvenzgeld (Insg) in Höhe von 972,33 Euro wegen verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens.
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Der Kläger war bis 31.10.2002 bei der Firma J. T. GmbH (Arbeitgeber) als angestellter Betriebsleiter beschäftigt. In § 11 des Anstellungsvertrages war unter der Überschrift "Dienstfahrzeug" vereinbart, dass der Arbeitgeber dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung stellte, den dieser uneingeschränkt auch privat nutzen konnte. Zusätzlich enthielt § 11 des Anstellungsvertrages Regelungen, wonach der Arbeitgeber die Betriebskosten zu tragen, der Kläger das Fahrzeug in einem pfleglichen Zustand zu erhalten und Reinigungen nach Bedarf vorzunehmen hatte. Das dem Kläger zur Verfügung gestellte und von ihm für betrieblich veranlasste Fahrten genutzte Fahrzeug, ein gebrauchter Geländewagen, war störanfällig und wurde regelmäßig in der Werkstatt vor Ort repariert.
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Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 4.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Die Beklagte bewilligte dem Kläger Insg in Höhe von 4921,20 Euro für das von August bis Oktober 2002 ausgefallene laufende Arbeitsentgelt. Soweit der Kläger im Zeitraum August bis Oktober 2002 für die Reparatur des Firmenwagens nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber insgesamt 972,33 Euro verauslagt hatte, lehnte die Beklagte die Bewilligung von Insg ab (Bescheid vom 18.3.2003; Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003).
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 1.10.2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Der Anspruch auf Erstattung des für Reparaturkosten verauslagten Betrages sei kein Anspruch auf Arbeitsentgelt iS des § 183 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Für die Begleichung von Reparaturkosten sei keine arbeitsvertragliche Regelung getroffen. Der Kläger habe eingeräumt, den Wagen bei Auftreten von Fehlern lediglich aus praktischen Gründen für den an sich verpflichteten Arbeitgeber zur Werkstatt gebracht und die Rechnungen in der Erwartung beglichen zu haben, die Beträge wie in früherer Zeit erstattet zu bekommen. Mithin habe er keine Auslagen vorgenommen, die für ihn unmittelbar bestimmt gewesen seien oder zu deren Begleichung er verpflichtet gewesen sei. Bei seinem Vorgehen habe es sich allein um ein Entgegenkommen bzw eine freie, auf eigenem Antrieb beruhende Handhabung gehandelt, anfallende Reparaturen praktischerweise im Bewusstsein zu regulieren, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs zu erfüllen. Die Aufwendungen seien auch nicht mit der Erbringung der Arbeitsleistung so eng verknüpft gewesen, dass die Einbeziehung in die insolvenzrechtliche Sicherung gerechtfertigt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nur mit diesem Fahrzeug und nur durch vorherige Verauslagung von Reparaturkosten habe erbringen können, da es Sache des Arbeitgebers gewesen sei, entweder durch unmittelbare Begleichung der Rechnungen die Wagenherausgabe von der Werkstatt und damit die Firmennutzung zu sichern oder ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III. Ansprüche auf Arbeitsentgelt iS des § 183 SGB III seien alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie als Gegenwert für die geleistete Arbeit oder als Ersatz für die bei Erbringung der Arbeitsleistung entstandenen Auslagen anzusehen seien. Soweit das LSG auf das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Begleichung der Reparaturkosten abstelle, verkürze es den Arbeitsentgeltbegriff des § 183 SGB III. Zwar sei der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten nicht in eine arbeitsvertragliche Regelung einbezogen und damit kein unmittelbarer Bestandteil der Gehaltsbezüge gewesen, doch bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag. Die Funktionsfähigkeit des Firmenwagens sei für seine Tätigkeit als Betriebsleiter unerlässlich gewesen.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 1. Oktober 2009 und das Urteil des SG vom 31. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 18. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2003 weiteres Insg in Höhe von 972,33 Euro zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Er hat Anspruch auf weiteres Insg in Höhe von 972,33 Euro. Die Urteile der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben und die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen.
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1. Angefochten ist der streitgegenständliche Bescheid vom 18.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2003 nur, soweit die Beklagte dem Kläger Insg verweigert hat. Soweit der Kläger bereits 4921,20 Euro erhalten hat, ist die Bewilligung rechtmäßig, da den tatsächlichen Feststellungen des LSG zu entnehmen ist, dass der Kläger für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt in der genannten Höhe hatte (§ 183 Abs 1 Satz 1 SGB III). Die Prüfung des Senats beschränkt sich somit auf die Frage, ob dem Kläger weiteres Insg unter dem Gesichtspunkt der Verauslagung von Reparaturkosten zusteht.
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2. Der vom Arbeitgeber nicht erfüllte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des Firmenwagens in Höhe von 972,33 Euro ist unter den festgestellten Umständen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses iS des § 183 Abs 1 SGB III.
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a) Nach § 183 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und ua bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören nach § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.
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Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis iS des § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen und in unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen (BSG SozR 4-4300 § 183 Nr 6 RdNr 22; BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr 7, jeweils RdNr 14; BSGE 103, 142 = SozR 4-4300 § 184 Nr 1, jeweils RdNr 11). Bei seiner Rechtsprechung zum SGB III hat der Senat auf die in der früheren Rechtsprechung des BSG zu der das Konkursausfallgeld (Kaug) betreffenden Vorgängerregelung in § 141b Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (vgl etwa Nachweise in BSGE 98 aaO oder in BSGE 104, 278 = SozR 4-4300 § 183 Nr 12, jeweils RdNr 15-16).
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b) Die zu § 141b Abs 2 AFG ergangene Rechtsprechung zur Konkretisierung des Begriffs "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" ist auch unter Geltung des § 183 Abs 1 SGB III weiter heranzuziehen, obwohl der Wortlaut des § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III nicht vollständig dem Wortlaut des § 141b Abs 2 AFG entspricht. § 141b Abs 2 AFG bestimmte, dass zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche gehörten, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet wurden, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a der Konkursordnung (KO) sein konnten. Im Konkursverfahren privilegierte Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO waren (ua) die Ansprüche der Arbeitnehmer auf die "Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis" mit dem Gemeinschuldner wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens. § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III bestimmt demgegenüber nur noch, dass zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis gehören. Aus der Rechtsentwicklung ergibt sich aber, dass § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III wesentlich an die frühere gesetzliche Regelung und an die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe anknüpft.
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In der ursprünglichen, durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I 594) eingeführten Fassung des § 183 SGB III fehlte noch die jetzt in Abs 1 Satz 3 enthaltene Regelung. Gleichwohl wurde in den Materialien zum AFRG ausgeführt, der Rechtsanspruch auf Insg werde "in Übernahme des geltenden Rechts" geregelt (BT-Drucks 13/4941 S 188, zu § 183). Durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz (1. SGB III-ÄndG) vom 16.12.1997 (BGBl I 2970) wurde sodann mit Wirkung vom 1.1.1999 der damalige Satz 2 des Abs 1 - inzwischen Satz 3 - eingefügt, der nach der Begründung zum 1. SGB III-ÄndG klarstellen sollte, dass zB Zuschüsse, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, "wie bisher" einen Anspruch auf Insg begründen können (BT-Drucks 13/8994 S 63, zu Nr 17 f). Das Fehlen von Hinweisen auf die der KO nachfolgende Insolvenzordnung (InsO) sowohl in der durch das AFRG eingeführten Fassung als auch in Abs 1 Satz 2 idF des 1. SGB III-ÄndG (jetzt Abs 1 Satz 3) erklärt sich daraus, dass in der InsO die (ua) in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO noch geregelte Privilegierung von Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr vorgesehen ist (vgl dazu Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, vor §§ 183 bis 189 RdNr 2, Stand 1999, mit Hinweisen auf § 55 Abs 2 InsO und § 123 Abs 2 InsO; Schmidt in NK-SGB III, 3. Aufl 2008, § 183 RdNr 69; Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, vor § 183 SGB III RdNr 13 und § 183 SGB III RdNr 92 ff, Stand 2009). Wenn der Gesetzgeber aber trotz der Unterschiede zwischen InsO und KO im SGB III die "Übernahme" des früheren Rechts beabsichtigte bzw zum Arbeitsentgeltbegriff eine Regelung "wie bisher" treffen wollte, muss angenommen werden, dass für das Verständnis der Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" jedenfalls die in der Rechtsprechung zum früheren Recht entwickelten Grundsätze weiter gelten.
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Die Rechtsprechung des BSG zu § 141b Abs 2 AFG hat vor allem darauf abgestellt, dass die Einführung des Kaug und die konkursrechtliche Privilegierung bestimmter rückständiger Lohnforderungen jeweils der Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalles im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten (vgl BSGE 48, 277, 279 = SozR 4100 § 141b Nr 12; BSG SozR 4100 § 141b Nr 35 S 138; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 5 S 19). Aus der Verweisung in § 141b Abs 2 AFG auf § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO folgte für das damalige Recht die Maßgeblichkeit des "konkursrechtlichen" Begriffs der "Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis" (BSG SozR 4100 § 141b Nr 35 S 138; BSGE 69, 228, 231 = SozR 3-4100 § 141b Nr 2 S 8 f). Dieser Begriff umfasste nicht nur das Arbeitsentgelt im engeren arbeitsrechtlichen Sinn, sondern unter dem Gesichtspunkt des besonderen Arbeitnehmerschutzes in einem weiteren Sinn alles, was sich als Gegenwert für die Arbeitsleistung darstellte (vgl Heinze in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 1990, § 98 RdNr 9 f; Kilger/ Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl 1993, § 59, D, a; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl 1994, § 59 RdNr 15 m, jeweils mwN).
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Für die Rechtslage nach dem SGB III kann zwar nicht mehr unmittelbar auf einen "konkursrechtlichen" Arbeitsentgeltbegriff abgestellt werden; die diesem früheren Begriff zugrunde liegenden Kriterien sind jedoch weiter maßgebend. Insofern enthält § 183 Abs 1 SGB III nun einen insolvenzgeldrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts, der aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes sowie unter Beachtung des durch die Insg-Sicherung abgedeckten Risikos weit auszulegen ist (vgl Peters-Lange, aaO, § 183 SGB III RdNr 90; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 183 RdNr 120, Stand 1999; Krodel in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 183 RdNr 61).
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Danach bedarf es für das Vorliegen von Arbeitsentgelt im insolvenzgeldrechtlichen Sinn keiner strengen wechselseitigen Beziehung derart, dass sich Arbeitsleistung und Entgelt wirtschaftlich gesehen unmittelbar gegenüberstehen und entsprechen (vgl BSGE 48, 277, 278 f = SozR 4100 § 141b Nr 12). Ohne Bedeutung für die Zuordnung ist auch die Frage der Lohnsteuer- bzw Beitragspflicht (BSGE 55, 62, 63 = SozR 4100 § 141b Nr 26; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 24; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 183 RdNr 79, Stand 2010). Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis können mithin nicht nur Lohnforderungen im engeren Sinne sein, sondern auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung so eng verknüpft sind, dass eine Erstreckung der Sicherung auf den Ersatzanspruch gerechtfertigt ist (vgl BSGE 69, 228, 231 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 2 S 9). Eine Erstreckung der insolvenzgeldrechtlichen Sicherung auf den Ersatzanspruch ist weiterhin dann gerechtfertigt, wenn es sich entweder um Aufwendungen handelt, die für die eigene Person des Arbeitnehmers bestimmt sind und/oder die jedenfalls im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag stehen (vgl BSGE 69 aaO S 231). Auch diese Leistungen stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.
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c) Ausgehend von den zuletzt genannten Maßstäben handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung von Auslagen für die Reparatur des Firmenwagens in Höhe von 972,33 Euro um einen Anspruch auf "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" und damit um einen Anspruch auf insolvenzgeldfähiges Arbeitsentgelt. Denn die tatsächlichen Feststellungen des LSG rechtfertigen die rechtliche Beurteilung, dass die Aufwendungen des Klägers für die Reparatur des Firmenwagens in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag standen.
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Der Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag folgt zunächst aus den getroffenen Vereinbarungen zur Überlassung des Firmenwagens in § 11 des Anstellungsvertrages. Danach war einerseits der Arbeitgeber dem Kläger gegenüber zur Überlassung des Fahrzeugs und zur Tragung der Betriebskosten verpflichtet; andererseits begründete § 11 konkludent auch eine Verpflichtung des Klägers, den Firmenwagen für seine Arbeit als Betriebsleiter regelmäßig einzusetzen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger das Fahrzeug entsprechend der getroffenen Vereinbarung auch regelmäßig betrieblich genutzt und es insbesondere laufend für den Transport schwerer Gegenstände und sonstige betrieblich veranlasste Fahrten verwendet.
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Zwar ist der Hinweis des LSG zutreffend, dass im Anstellungsvertrag keine schriftliche Vereinbarung getroffen war, wonach der Kläger allgemein verpflichtet gewesen wäre, bei Anfall von Reparaturkosten gegenüber dem Arbeitgeber in Vorlage zu treten, also Reparaturrechnungen selbst vorab zu begleichen, um dann Erstattung zu verlangen. Um den notwendigen Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis iS der Rechtsprechung des BSG zu bejahen, bedarf es jedoch keiner derartigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung (zur Schriftform vgl zuletzt BSG, Urteil vom 2.3.2010 - B 12 R 5/09 R, RdNr 20 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Vielmehr kann es ausreichen, wenn sich eine Verpflichtung konkludent aus besonderen arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ableiten lässt. Einer Verpflichtung iS der BSG-Rechtsprechung gleichstehen kann sogar der Umstand, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsverpflichtung berechtigt war, die konkreten Aufwendungen zu tätigen (vgl BSGE 69, 228, 231 = SozR 3-4100 § 141b Nr 2 S 9). Unter den festgestellten Umständen geht der Senat auch von einer solchen einer Verpflichtung gleichstehenden Berechtigung des Klägers aus.
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Maßgebend für die Auffassung des Senats sind die Feststellungen des LSG zu Art und Umfang der betrieblichen Tätigkeit des Klägers, zur Beschaffenheit des ihm für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellten Fahrzeugs, zu den Umständen der Verauslagung sowie zur Motivation des Klägers für seine Vorgehensweise. Insoweit hat das LSG zunächst, ohne dies allerdings hinreichend bei seiner rechtlichen Beurteilung zu würdigen, festgestellt, dass der Kläger für seinen Arbeitgeber als Betriebsleiter tätig war, der das Fahrzeug, einen Geländewagen, für den regelmäßigen betrieblichen Einsatz benötigte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und des in Bezug genommenen SG-Urteils ergibt sich ferner, dass es sich bei dem Geländewagen um ein störanfälliges Fahrzeug handelte, das regelmäßig in der Werkstatt vor Ort repariert werden musste, wobei die Werkstatt nach Erfahrungen mit unpünktlichen Zahlungen den Wagen zuletzt nur noch gegen Barzahlung herausgab. Den Feststellungen des LSG ist auch zu entnehmen, dass der Kläger nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber die Verauslagung der Reparaturkosten "praktischerweise" in dem Bewusstsein vornahm, eine anfallende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufes zu erfüllen. Es bestehen schließlich keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei den Reparaturkosten um sachlich nicht gerechtfertigte oder wertmäßig überzogene Aufwendungen gehandelt hat.
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Unter diesen Umständen ist das Verhalten des Klägers, die Reparaturkosten zu verauslagen, entgegen der Auffassung des LSG in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis iS der Rechtsprechung (BSGE 69 aaO) zu sehen. Von Bedeutung ist vor allem, dass der Kläger als Betriebsleiter in besonderer Weise zur Förderung des Unternehmens und zur Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet war (vgl zu den Nebenpflichten leitender Mitarbeiter: Blomeyer in Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Band 1, 2. Aufl 2000, § 55 RdNr 17; vgl auch Preis in Erfurter Kommentar, 10. Aufl 2010, § 611 BGB RdNr 707). Diese besondere Stellung des Klägers verkennt das LSG, wenn es ausführt, es habe in der Hand des Arbeitgebers gelegen, entweder durch unmittelbare Begleichung der Rechnungen die Wagenherausgabe zu sichern oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Denn der Kläger hat vor der Begleichung der Reparaturkosten mit seinem Arbeitgeber Rücksprache genommen, woraus folgt, dass es das auf arbeitsrechtlichen Nebenpflichten beruhende Interesse und Bestreben des Klägers war, an Stelle des sich offensichtlich in Zahlungsschwierigkeiten befindenden Arbeitgebers die Einsetzbarkeit des Firmenwagens und insoweit die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu sichern. Demgegenüber kann einer etwaigen Absicht des Klägers, mit der Verauslagung der Reparaturkosten zusätzlich die vertragsmäßig eingeräumte Privatnutzung des Firmenwagens zu sichern bzw Schadensersatzansprüche zu vermeiden (vgl dazu ua BAG, Urteil vom 23.6.1994 - AP Nr 34 zu § 249 BGB = NJW 1995, 348), nur untergeordnete Bedeutung zukommen.
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Die genannten besonderen arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber stehen der Auffassung des LSG entgegen, die Begleichung der eigentlich gegen den Arbeitgeber zu richtenden Forderungen der Werkstatt sei einem Darlehen gleichzusetzen, weshalb ein insoweit entstandener Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht als Anspruch auf Arbeitsentgelt angesehen werden könne (vgl zur Fallgestaltung der Kreditbeschaffung BSGE 69, 228, 232 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 2 S 10; hierauf offenbar Bezug nehmend: Krodel in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 183 RdNr 69; vgl auch Durchführungsanweisung der BA zum Insg, Nr 5.1 Abs 2; zur rein arbeitsrechtlichen Bewertung des Anspruchs nach § 670 BGB vgl Preis in Erfurter Kommentar, 10. Aufl 2010, § 611 BGB RdNr 554 mwN). Wegen des direkten Zusammenhangs mit der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kann in der Einordnung des Ersatzanspruchs unter den insolvenzgeldrechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt auch keine Erstreckung des Insg auf Nebenforderungen (dazu BSGE 104, 278 = SozR 4-4300 § 183 Nr 12, jeweils RdNr 15-16 mwN) gesehen werden. Das Erfordernis des direkten Zusammenhangs vermeidet insoweit eine unangemessene Ausweitung des insolvenzgeldrechtlichen Versicherungsschutzes (vgl BSGE 69 aaO, S 233; hierzu Anm Kühl, SGb 1992, 220 ff).
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d) Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG bestehen schließlich keine Zweifel, dass der streitgegenständliche Anspruch dem Insg-Zeitraum von drei Monaten gemäß § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III zuzuordnen ist. Maßgebend für die Zuordnung ist der Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt wurden (BSGE 69, 228, 232 = SozR 3-4100 § 141b Nr 2 S 10). Bezahlt wurden die Reparaturrechnungen der Werkstatt durch den Kläger in der Zeit von August bis Oktober 2002, also innerhalb der dem Insolvenzereignis vorausgehenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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