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BSG 06.05.2010 - B 13 R 70/09 R
BSG 06.05.2010 - B 13 R 70/09 R - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - vorzeitige Inanspruchnahme - Vertrauensschutz - betriebsbedingte Kündigung
Normen
§ 237 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 6 vom 16.12.1997, § 237 Abs 4 S 2 Alt 2 SGB 6 vom 16.12.1997, § 237 Abs 3 SGB 6, § 41 Abs 1 SGB 6 vom 18.12.1989, RRG 1999, RuStFöG
Vorinstanz
vorgehend SG Cottbus, 20. November 2002, Az: S 11 RA 168/01, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Brandenburg, 27. September 2004, Az: L 7 RA 26/03, Urteil
Leitsatz
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Der Vertrauensschutz für Versicherte, die am 14.2.1996 aufgrund einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme beschäftigt waren (§ 237 Abs 4 S 2 SGB 6 - Fassung ab 1.1.2000), steht auch denjenigen zu, deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Maßnahme durch betriebsbedingte Kündigung endete.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 27. September 2004 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b iVm Satz 2 SGB VI einer Kürzung des Zugangsfaktors der dem Kläger bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entgegensteht.
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Der am 1940 geborene Kläger war in verschiedenen Arbeitsverhältnissen überwiegend im Beitrittsgebiet beschäftigt. Während einer Arbeitslosigkeit ab 1.4.1993 qualifizierte er sich (finanziert durch die Arbeitsverwaltung) weiter und erwarb am 23.9.1994 ein Diplom als Fachingenieur für Gebäudeleittechnik. Am 26.9.1994 schloss er mit der in Berlin ansässigen Firma "e. GmbH" (im Folgenden: e-GmbH) einen Arbeitsvertrag, der gemäß dessen § 1 "vorbehaltlich der Genehmigung des LKZ-Antrages vom 24.9.1994" ab dem 17.10.1994 wirksam werden sollte. Die Kündigungsfrist war nach Ablauf der Probezeit auf einen Monat zum Monatsende festgesetzt. Nach § 7 Satz 1 sollte das Vertragsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats enden, in dem der Arbeitnehmer sein 60. Lebensjahr vollendete oder in dem ihm der Rentenbescheid über die Gewährung vorgezogenen Altersruhegeldes oder einer Erwerbsunfähigkeitsrente zuging. Die "G. Gemeinnützige GmbH", die als Treuhänderin das ab 1.3.1994 aufgelegte Förderprogramm "Lohnkostenzuschüsse für kleinere und mittlere Unternehmen" (LKZ-KMU) des Landes Berlin abzuwickeln hatte, bewilligte der e-GmbH mit Schreiben vom 29.9.1994 einen Lohnkostenzuschuss für den Kläger. Entsprechend den Allgemeinen Förderbedingungen wurde ein dreijähriger Förderzeitraum - beginnend ab dem 17.10.1994 - und eine daran anschließende Nachbeschäftigungspflicht für wenigstens 12 Monate festgelegt. Insolvenzbedingt kündigte die e-GmbH das Arbeitsverhältnis jedoch am 17.4.1996 fristgemäß zum 31.5.1996. Der Kläger war anschließend erneut arbeitslos (unterbrochen lediglich von einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Zeitraum vom 15.5.1998 bis zum 14.5.1999); sein Versicherungsverlauf weist nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG 457 Monate mit Pflichtbeitragszeiten auf.
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Auf seinen Antrag vom 16.6.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit vorläufigem Bescheid vom 31.10.2000 ab 1.10.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1425,28 DM; dabei legte sie aufgrund der 45 Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Rente einen Zugangsfaktor von 0,865 zugrunde. Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, dass die Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs 4 SGB VI nicht angewandt wurde. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 18.12.2000 die Altersrente unter Berücksichtigung höherer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2020,81 DM neu fest. Den Rentenabschlag um 13,5 vH beließ sie jedoch unverändert; die Voraussetzungen des § 237 Abs 4 SGB VI lägen nicht vor, da nach der Rechtsprechung des BAG die Vereinbarung einer Altersgrenze bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht als Befristung, sondern als auflösende Bedingung anzusehen sei (Hinweis auf BAG vom 20.12.1984 - DB 1986, 281). Den Widerspruch des Klägers wies sie aus denselben Gründen zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2001).
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Das SG hat die Beklagte zu einer Rentengewährung unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors 1,0 verurteilt (Urteil des SG Cottbus vom 20.11.2002). Der Kläger könne Vertrauensschutz nach § 237 Abs 4 Satz 2 SGB VI beanspruchen, weil ihm vor dem 14.2.1996 eine befristete arbeitsmarktpolitische Maßnahme aus Mitteln des Landes Berlin bewilligt worden sei. Das von ihm mit der e-GmbH eingegangene unbefristete Arbeitsverhältnis sei unschädlich; maßgeblich für den Vertrauensschutz sei, dass die Fördermaßnahme selbst zeitlich begrenzt gewesen sei (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 11.4.2000 - L 13 RA 1302/99 - Juris).
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG für das Land Brandenburg die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.9.2004 - L 7 RA 26/03 - Juris). Der Kläger erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 237 Abs 4 SGB VI unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Kündigung, die zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der e-GmbH geführt habe, sei nach dem Stichtag 14.2.1996 ausgesprochen worden. Ob vor diesem Datum eine befristete arbeitsmarktpolitische Maßnahme bewilligt worden sei, könne dahinstehen, denn jedenfalls beruhe der Eintritt der Arbeitslosigkeit beim Kläger nicht hierauf, sondern auf der insolvenzbedingten Kündigung vom 17.4.1996. Sinn und Zweck der Vertrauensschutzregelung sei es, im Rahmen der Erhöhung der Altersgrenzen unbillige Härten für diejenigen zu vermeiden, die in ihrer Lebensplanung intensiv und unmittelbar von der Neuregelung betroffen gewesen seien, weil sie am Stichtag schon arbeitslos waren oder bereits Dispositionen in der Aussicht auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit getroffen hatten. Beim Kläger habe sich jedoch - anders als in dem vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall - nicht das besondere Risiko des Eintritts von Arbeitslosigkeit nach Beendigung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme verwirklicht; er stehe vielmehr denjenigen Personen gleich, die am Stichtag in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätten und später arbeitslos geworden seien. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen von § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI, da er nicht mindestens 45 Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung vorzuweisen habe.
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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b iVm Satz 2 SGB VI. Der Rechtsmeinung des LSG, dass sich in der zur Arbeitslosigkeit führenden Kündigung seines Arbeitgebers vom 17.4.1996 ein allgemeines Lebensrisiko realisiert habe, welches vom Sinn und Zweck dieser Regelung nicht erfasst werde, sei nicht zu folgen. Er habe durch den Abschluss des Arbeitsvertrags im Rahmen einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme am 26.9.1994 aus bestehender Arbeitslosigkeit heraus eine vom Gesetz geschützte Disposition getroffen. Wenn sich bei ihm das Risiko erneuter Arbeitslosigkeit bereits vor dem Auslaufen der befristeten Förderung verwirklicht habe, müsse ihm erst recht Vertrauensschutz zukommen, zumal er das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten habe. Der Gesetzgeber habe in § 237 Abs 4 Satz 3 SGB VI klargestellt, dass ein einmal erreichter Vertrauensschutz nicht nachträglich entfalle. Diejenigen Personen, die ihre Arbeitslosigkeit zu überwinden versuchten, indem sie ein nur für begrenzte Zeit gefördertes Arbeitsverhältnis begründeten, dürften im Falle des Scheiterns ihrer Anstrengungen nicht benachteiligt werden gegenüber denjenigen, die in Arbeitslosigkeit verharren mussten.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 27. September 2004 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. November 2002 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend und bekräftigt, dass die Förderung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch zeitlich begrenzte Lohnkostenzuschüsse nicht als befristete arbeitsmarktpolitische Maßnahme iS von § 237 Abs 4 Satz 2 SGB VI anzusehen sei.
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Der vormals zuständige 4. Senat des BSG hat im Hinblick auf seinen Vorlagebeschluss nach Art 100 Abs 1 GG vom 28.10.2004 (Az B 4 RA 7/03 R - Juris) mit Zustimmung der Beteiligten am 4.5.2005 das Revisionsverfahren ausgesetzt. Auf Anregung der Beklagten hat der - infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung ab 1.1.2010 für das Verfahren zuständige - erkennende Senat im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 (Az 1 BvL 3/05 bis 7/05 - BVerfGE 122, 151) mit Beschluss vom 8.3.2010 die Aussetzung aufgehoben.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, denn die ihm zugrunde liegende Auslegung und Anwendung der Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b iVm Satz 2 SGB VI verletzt Bundesrecht. Der Kläger hat, wie das SG zutreffend erkannt hat, nach dieser Vorschrift Anspruch auf abschlagsfreie Bewilligung von Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres; dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
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1. Voraussetzung für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (im Folgenden kurz: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) ist - neben der Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (§ 237 Abs 1 Nr 3 - 5 SGB VI) - grundsätzlich, dass der Versicherte vor dem 1.1.1952 geboren ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 237 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI). Dies war nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) beim Kläger zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns am 1.10.2000 der Fall.
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Nach § 237 Abs 3 iVm Anlage 19 zum SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI) von Art 1 Nr 76 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999 - vom 16.12.1997, BGBl I 2998) wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für im September 1940 Geborene die Altersgrenze von 60 Jahren für eine abschlagsfreie Gewährung um 45 Monate auf 63 Jahre und 9 Monate angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich und führt zu Abzügen nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Hiernach war für den Kläger eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erst ab Juli 2004 möglich, sofern sich nicht aufgrund der Vertrauensschutzregelungen in § 237 Abs 4 SGB VI das Recht auf eine ungekürzte Rente zu einem früheren Zeitpunkt ergab. Die Beklagte und das LSG haben das verneint und deshalb ihren Entscheidungen - rechnerisch zutreffend - für 45 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme eine Kürzung des Zugangsfaktors 1,0 um 45 mal 0,003 (also um 0,135 - entsprechend einem "Rentenabschlag" um 13,5 vH) auf 0,865 zugrunde gelegt.
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2. Dem Kläger kommt jedoch Vertrauensschutz nach § 237 Abs 4 SGB VI zugute. Nach dieser Bestimmung unterbleibt für Versicherte, die vor 1941 geboren sind, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Anhebung der Altersgrenze gemäß § 237 Abs 3 SGB VI, sodass diese - entsprechend dem seit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I 2261) geltenden Rechtszustand (vgl § 41 Abs 1 SGB VI aF) - weiterhin ab Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
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a) Die genannte Übergangsbestimmung wurde ursprünglich durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG - vom 23.7.1996, BGBl I 1078) ab 1.8.1996 als § 237 Abs 2 SGB VI eingeführt und später idF von Art 1 Nr 76 RRG 1999 ab 1.1.2000 als Abs 4 im Wesentlichen unverändert (allerdings mit Wirkung vom 1.1.1997 in Satz 1 Nr 3 um die "45-Jahre-Regelung" ergänzt) übernommen. § 237 Abs 4 SGB VI sieht für bestimmte Gruppen von "rentennahen" Versicherten, die erstmals von der ab 1.1.1997 wirksam gewordenen, gegenüber dem RRG 1992 vorgezogenen und beschleunigten Anhebung der Altersgrenzen durch das RuStFöG und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG - vom 25.9.1996, BGBl I 1461) betroffen waren, bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes eine gegenüber § 237 Abs 3 SGB VI abgemilderte Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren entsprechend der dieser Bestimmung angefügten - mit § 41 Abs 1 SGB VI idF des RRG 1992 inhaltsgleichen - Tabelle vor (vgl BT-Drucks 13/4336, S 23 f; zur Gesetzeshistorie der Altersgrenzen und der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit s auch BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1, RdNr 14 ff; Senatsurteil vom 5.8.2004 - SozR 4-2600 § 237 Nr 6 RdNr 28 ff). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung erfüllt, so hat dies gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 SGB VI zur Folge, dass die Minderung der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme geringer ausfällt oder sogar ganz entfällt, falls gemäß der danach maßgeblichen Altersgrenze keine vorzeitige Inanspruchnahme mehr vorliegt. Letzteres ist bei allen vor 1941 geborenen Versicherten - und damit auch beim Kläger - bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.
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b) Von den unterschiedlichen Voraussetzungen, die gemäß § 237 Abs 4 SGB VI (idF des RRG 1999) zur Gewährung von Vertrauensschutz führen können, ist vorliegend ausschließlich die Regelung in Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 (aaO) von Bedeutung. Satz 1 Nr 1 (aaO) erfasst alle Versicherten, die bis zum 14.2.1941 geboren sind und die
(a) am 14.2.1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, oder
(b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.2.1996 erfolgt ist, nach dem 13.2.1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (der zweite Satzteil wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004, BGBl I 1791, mit Wirkung vom 1.8.2004 gestrichen, ist hier aber noch anzuwenden).
Einer vor dem 14.2.1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS von Satz 1 Nr 1 Buchst b (aaO) steht nach Satz 2 (aaO) eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Gemäß Satz 3 (aaO) wird ein bestehender Vertrauensschutz insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
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Hiernach gewährt § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI allen Versicherten Vertrauensschutz, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bundesregierung über das sog "Eckpunktepapier" am 14.2.1996 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten und damit als "rentennah" qualifiziert sind, sofern sie an diesem Stichtag entweder schon arbeitslos waren (Buchst a) oder aber der Grund für eine nach dem Stichtag erfolgende Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zuvor gesetzt war und nicht mehr zur Disposition stand (Buchst b) (vgl Recht, NZS 1996, 552, 559; s auch BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1, RdNr 51 f; BSG vom 20.10.2004 - SozR 4-2600 § 237 Nr 7 RdNr 4). Die Regelung in § 237 Abs 4 Satz 2 SGB VI erweitert den Schutz durch Satz 1 Nr 1 Buchst b auf Fallgestaltungen, bei denen eine am Stichtag ausgeübte Beschäftigung auf Grund vorheriger Festlegung in der Weise befristet war, dass durch sie eine früher bereits eingetretene Arbeitslosigkeit lediglich unterbrochen wurde, weil sich - gerade für ältere Versicherte - durch Aufnahme einer befristeten Beschäftigung an ihrer Bedrohung durch Arbeitslosigkeit nichts Grundlegendes ändert (vgl BSG vom 7.7.2004 - SozR 4-2600 § 237 Nr 4 RdNr 12, 21, 23). Ergänzend soll die Vorschrift des § 237 Abs 4 Satz 3 SGB VI sicherstellen, dass ein nach Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen einmal erlangter Vertrauensschutz nicht durch die spätere Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder durch den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme wieder wegfällt (vgl Recht, aaO; Diekmann/Grintsch/Wollschläger, DRV 1997, 43, 52).
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Diese Vertrauensschutzregelung für zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der beschleunigten Anhebung der Altersgrenze "rentennahe" Versicherte war bereits Bestandteil des Kompromisses im sog "Eckpunktepapier", auf das sich Bundesregierung, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände am 12.2.1996 im Rahmen eines "Bündnisses für Arbeit und Standortsicherung" geeinigt hatten (vgl BT-Drucks 13/4336 S 24 - Zu Nr 17 <§ 237> - am Ende; s auch BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1, RdNr 52, mwN). Der vor allem von den Gewerkschaften eingeforderte Vertrauensschutz (vgl hierzu den Beitrag der Abgeordneten Bläss, BT-PlenarProt 13/111 S 9941) sollte einen Konsens der Sozialpartner im Zusammenhang mit der angestrebten Zurückführung der Frühverrentungspraxis ermöglichen und deren sozialverträgliche Ausgestaltung gewährleisten. Die Regelung wurde schon im Gesetzgebungsverfahren als "sehr großzügig gestaltet" bewertet (vgl Stellungnahme des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger vom 17.5.1996 an den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags - Ausschuss-Drucks 13/601 S 3), weil sie im Ergebnis dazu führe, dass in der Übergangsphase bis Ende 2001 ein Großteil der älteren arbeitslosen Versicherten ohne Abschlag werde in Rente gehen können (vgl Diekmann/Grintsch/Wollschläger, DRV 1997, 43, 52). Gleichwohl fand der vereinbarte Vertrauensschutz auch bei den Arbeitgeberverbänden als notwendiger Bestandteil eines politischen Kompromisses Unterstützung (vgl Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Mai 1996 an den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung - Ausschuss-Drucks 13/601 S 35). Dieser entstehungsgeschichtliche Kontext ist auch bei der Auslegung der einzelnen zum Vertrauensschutz führenden Tatbestandsmerkmale zu beachten.
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c) Das LSG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI nicht erfüllt, da er an dem hiernach maßgeblichen Stichtag 14.2.1996 nicht arbeitslos war, sondern noch (ungekündigt) in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Firma e-GmbH stand. Ihm steht Vertrauensschutz auch nicht nach der Regelung in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI zu. Denn sein Arbeitsverhältnis ist zwar nach dem 13.2.1996 aufgrund einer Kündigung (zum 31.5.1996) beendet worden, doch ist diese Kündigung nicht - wie nach dieser Norm erforderlich - vor dem 14.2.1996 erfolgt, sondern erst am 17.4.1996 ausgesprochen worden.
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Ob der Kläger den weiteren Vertrauensschutztatbestand gemäß § 237 Abs 4 Satz 2 Alt 1 iVm Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI (zusammengefasst: Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 13.2.1996 aufgrund einer vor dem 14.2.1996 vereinbarten Befristung desselben und anschließende Arbeitslosigkeit) verwirklicht hat, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Allerdings enthielt - anders als die Beklagte dies in ihren Bescheiden annahm - § 7 Satz 1 seines Arbeitsvertrags mit der e-GmbH, in der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum Ende des Monats vereinbart war, "in dem der Arbeitnehmer sein 60. Lebensjahr vollendet", eine Befristung iS der neueren Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 14.8.2002 - BAGE 102, 174, 176 - und vom 19.11.2003 - BAGE 109, 6, 8); mithin wird der hier zu beurteilende Sachverhalt grundsätzlich vom Anwendungsbereich der genannten Regelung erfasst (vgl zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift in § 237a Abs 3 SGB VI: BSG vom 5.7.2005 - SozR 4-2600 § 237a Nr 3 RdNr 7 ff, 10, 13 f, mwN). Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der e-GmbH ist jedoch nicht - wie zudem für erforderlich gehalten wird (vgl BSG vom 5.7.2005, aaO RdNr 11 f) - "aufgrund" dieser Befristungsabrede zu dem dort festgesetzten Zeitpunkt - mit Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahrs, dh zum 30.9.2000 - und mit "daran anschließend" eintretender Arbeitslosigkeit beendet worden, sondern bereits deutlich zuvor infolge der betriebsbedingten Kündigung zum 31.5.1996. Es kann hier offen bleiben, ob an dem Erfordernis, dass die Befristungsabrede die konkret eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses kausal bewirkt haben muss, mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Vertrauensschutzregelung festzuhalten ist.
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d) Denn dem Kläger steht - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts - jedenfalls Vertrauensschutz gemäß § 237 Abs 4 Satz 2 Alt 2 iVm Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI zu (zusammengefasst: Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 13.2.1996 aufgrund einer vor dem 14.2.1996 erfolgten Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme und anschließende Arbeitslosigkeit).
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aa) Das Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger am 14.2.1996 bei der e-GmbH stand, ist aufgrund der Bewilligung einer "befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme" begründet worden. Dies ist im Urteil des SG ausführlich dargelegt. Das LSG hat hingegen die Frage der rechtlichen Einordnung dieses Vorgangs offen gelassen, weil es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zum weiteren Erfordernis des "Beruhens" darauf nicht ankam. Es hat aber im Tatbestand seiner Entscheidung die zur Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt. Die Beklagte hat gegen diese Feststellungen Revisionsgründe iS von § 163 SGG nicht vorgebracht; sie hat vielmehr in ihrer Revisionsbegründung hinsichtlich des Sachverhalts ausdrücklich auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Auf dieser Grundlage kann der Senat selbst beurteilen, dass das Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger am 14.2.1996 bei der e-GmbH stand, aufgrund der zuvor erfolgten Bewilligung einer "befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme" begründet worden war.
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In den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren wird nicht näher erläutert, was unter einer "befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme" iS von § 237 Abs 4 Satz 2 SGB VI zu verstehen ist. Die Zweckbestimmung des Förderprogramms "LKZ-KMU" als arbeitsmarktpolitische Maßnahme ergibt sich aber bereits aus der Präambel der "Allgemeinen Förderbedingungen für Lohnkostenzuschüsse für kleine und mittlere Unternehmen aus Mitteln des Landes Berlin" vom 18.2.1994. Dort ist als Ziel des Programms ua die Wiedereingliederung von Arbeitslosen durch Schaffung zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze - also die Beeinflussung des Arbeitsmarkts - benannt. Die Befristung dieser arbeitsmarktpolitischen Maßnahme folgt daraus, dass gemäß Nr 5.1 der Allgemeinen Förderbedingungen LKZ-KMU der Lohnkostenzuschuss in Bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer auf die Dauer von drei Jahren beschränkt war und nach Nr 6.1 (aaO) eine mit der Förderung verknüpfte Nachbeschäftigungspflicht nur für den Zeitraum eines weiteren Jahres bestand. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von insgesamt vier Jahren war danach förderunschädlich und blieb ohne Sanktionen, auch wenn mit dem Programm an sich die "Wiedereingliederung in betriebliche Dauerarbeitsplätze" angestrebt wurde. Ob das mit Hilfe der arbeitsmarktpolitischen Maßnahme begründete und geförderte Arbeitsverhältnis selbst vertraglich befristet oder unbefristet war, ist hingegen - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - für das Vorliegen einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme ohne Belang. Denn wenn nur ein befristetes Arbeitsverhältnis unter diesen Vertrauensschutztatbestand fiele, hätte die zweite Alternative in § 237 Abs 4 Satz 2 SGB VI ("oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme") keinen sinnvollen Anwendungsbereich, weil solche Arbeitsverhältnisse stets auch von der ersten Alternative ("vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses") erfasst wären.
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bb) Der Vertrauensschutz nach § 237 Abs 4 Satz 2 Alt 2 iVm Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI erfordert nicht, dass die Beendigung des am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisses unmittelbar auf der Befristung der bewilligten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme beruht, dass also gerade das Auslaufen der Förderung zur Arbeitslosigkeit geführt haben muss. Dies hat der 4. Senat des BSG im Beschluss vom 24.7.2001 (B 4 RA 88/00 R - nicht veröffentlicht) im Rahmen einer Kostenentscheidung bereits entschieden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall (vgl das damalige Berufungsurteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.4.2000 - L 13 RA 1302/99 - Juris) war das unbefristete Arbeitsverhältnis am 24.1.1996 aufgrund eines zwölfmonatigen Lohnkostenzuschusses im Rahmen einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose begründet worden. Nach Auslaufen der Förderung mit Ablauf des 31.1.1997 wurde das Arbeitsverhältnis weitergeführt; es endete erst zum 31.3.1998 aufgrund betriebsbedingter Kündigung. Trotz der fehlenden Verknüpfung zwischen dem Auslaufen der Förderung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der 4. Senat die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 Satz 2 Alt 2 SGB VI als gegeben erachtet.
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Der erkennende Senat hat keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Denn sie entspricht dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber bewusst großzügig konzipierten Vertrauensschutzregelungen. Schon in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum RuStFöG wird von einer Gleichstellung jener Versicherter rentennaher Jahrgänge ausgegangen, die an dem für das Eingreifen von Vertrauensschutz maßgeblichen Stichtag des 14.2.1996 nur deshalb nicht arbeitslos waren, weil sie aufgrund der Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme in einem - tendenziell instabilen - Arbeitsverhältnis standen und auf diese Weise nicht in den Genuss des - bei Arbeitslosen für die Zukunft "besitzgeschützten" (§ 237 Abs 4 Satz 3 SGB VI) - Vertrauensschutztatbestands gemäß § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI kommen konnten (vgl BT-Drucks 13/4336 - S 24). Zur Klarstellung und Absicherung dieser Regelungsabsicht ist im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf Initiative des Landes Sachsen-Anhalt, die in die Stellungnahme des Bundesrats einfloss (BT-Drucks 13/4719 S 1 - unter 3.), sowie aufgrund eines Änderungsantrags der Fraktionen von CDU/CSU und F.D.P. eine entsprechende Formulierung in Satz 2 des Gesetzestextes aufgenommen worden (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/4877 S 19 bzw 30). Mit dieser Gleichstellung sollte der besonderen Situation älterer Versicherter Rechnung getragen werden, die aus bestehender Arbeitslosigkeit heraus aktiv geworden waren und im Rahmen befristeter arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen (typischerweise nicht dauerhaft stabile) Arbeitsverhältnisse eingegangen sind, obgleich solche Arbeitsverhältnisse an ihrer Situation, bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze nicht mehr durchgehend beschäftigt zu werden, nichts Grundlegendes verändern konnten (vgl zur vergleichbaren Problematik bei der Aufnahme befristeter Arbeitsverhältnisse: BSG vom 7.7.2004 - SozR 4-2600 § 237 Nr 4 RdNr 21).
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Hiernach kommt es für die Einräumung von Vertrauensschutz zugunsten älterer Versicherter der rentennahen Jahrgänge gemäß § 237 Abs 4 Satz 2 Alt 2 SGB VI nicht entscheidend darauf an, dass gerade die Befristung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahme die spätere Beendigung des durch sie geförderten Arbeitsverhältnisses bewirkt hat, sondern vielmehr darauf, dass die befristete arbeitsmarktpolitische Maßnahme für das "Nicht-arbeitslos-Sein" am Stichtag 14.2.1996 - trotz an sich bestehender "struktureller Arbeitslosigkeit" iS von § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI - ursächlich war. Die so verstandene "Gleichstellung" vermeidet eine - sozialpolitisch unerwünschte - Benachteiligung derjenigen Versicherten rentennaher Jahrgänge, die am Stichtag eine sich bietende Möglichkeit zur Teilnahme an befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nutzten, gegenüber denjenigen Versicherten in ähnlicher Lage, die dies unterließen und auf diese Weise gemäß § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI in den Genuss von zeitlich unbegrenztem Vertrauensschutz kamen (in diesem Sinne auch Gehringer, MittLVA Oberfr 1999, 257, 260). Diese Gleichstellung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Versicherte, der aufgrund einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme am Stichtag 14.2.1996 in einem Arbeitsverhältnis stand, selbst keine - etwa verhaltensbedingte - Veranlassung zu dessen späterer vorzeitiger Beendigung gab.
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cc) Nach diesen Maßstäben kann sich der vor dem 14.2.1941 geborene Kläger auf Vertrauensschutz berufen, denn sein vor dem 14.2.1996 nur mit Hilfe der Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme begründetes Arbeitsverhältnis bei der e-GmbH ist nach dem 13.2.1996 - nämlich zum 31.5.1996 - aufgrund betriebsbedingter Kündigung des in Insolvenz gefallenen Arbeitgebers beendet worden, was bei ihm zu anschließender Arbeitslosigkeit geführt hat. Der einmal erworbene Vertrauensschutz ist auch nicht dadurch beseitigt worden, dass er später (1998/99) erneut eine vorübergehende Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme aufgenommen hat (§ 237 Abs 4 Satz 3 SGB VI).
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3. Da dem Kläger mithin Vertrauensschutz gemäß § 237 Abs 4 Satz 2 Regelung 2 iVm Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI zusteht, kommt es auf das Ergebnis des Vorlagebeschlusses vom 28.10.2004 (Az B 4 RA 7/03 R) des vormals auch für die vorliegende Revision zuständigen 4. Senats nicht mehr an (das BVerfG hat die Frage, ob der weitere Vertrauensschutztatbestand in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI <"45-Jahre-Regelung"> gleichheitswidrig ausgestaltet ist, verneint, s BVerfGE 122, 151, 173 ff sowie BVerfG <Kammer> NZS 2009, 621 RdNr 28).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
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