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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 18.10.2024 - 1 BvR 659/23
BVerfG 18.10.2024 - 1 BvR 659/23 - Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt substantiierte Ausführungen zum Beruhen voraus
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BFH, 8. März 2023, Az: II S 10/22, Beschluss
vorgehend BFH, 25. März 2022, Az: II B 33/21, Beschluss
vorgehend FG Nürnberg, 15. März 2021, Az: 4 K 802/19, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>; 96, 245 250>; 108, 129 136>; BVerfGK 12, 189 196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.
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Ungeachtet der Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin behauptet - vorliegend Vortrag unberücksichtigt geblieben ist, führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 241>; 13, 132 145>; 52, 131 152 f.>; 89, 381 392 f.>; stRspr). Dazu trägt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vor. Es müsste als nicht ausgeschlossen angesehen werden können, dass die Berücksichtigung des ihrer Ansicht nach unberücksichtigt gebliebenen Vortrages zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 241>; 18, 147 150>; 112, 185 206>). Hierfür hätte es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht bedurft. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Änderungsbefugnis, legt in ihrer Beschwerdeschrift aber nicht anhand des einfachen Rechts nachvollziehbar dar, weshalb eine Änderungsbefugnis in Bezug auf den Wirtschaftsteil nicht gegeben war.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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