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BVerfG 05.08.2024 - 2 BvR 2002/20
BVerfG 05.08.2024 - 2 BvR 2002/20 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer außensteuerrechtlichen Angelegenheit (Anwendung des § 1 Abs 1 AStG im Falle der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung) - Rüge einer Verletzung von Art 3 Abs 1 GG nicht hinreichend substantiiert
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 Abs 1 AStG
Vorinstanz
vorgehend BFH, 18. Dezember 2019, Az: I R 72/17, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass eine für das Jahr 2005 erfolgte Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung der Beschwerdeführerin zu 1. vom Finanzamt durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz - AStG) korrigiert worden ist.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist eine inländische Kommanditgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit die Produktion sowie den Einbau und Vertrieb von Stahlschutzplanken und Durchlässen umfasst. An ihr waren im Streitjahr 2005 neben der nicht vermögensmäßig beteiligten Komplementärin der Gesellschafter C. und der Beschwerdeführer zu 4. zu jeweils gleichen Anteilen als Kommanditisten beteiligt. Nach dem Tod von C. im August 2005 folgten diesem seine Ehefrau (Beschwerdeführerin zu 2.) und seine Tochter (Beschwerdeführerin zu 3.) in die Gesellschafterstellung nach.
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Mit dem Ziel, auf dem polnischen Markt Fuß zu fassen und dort auch öffentliche Aufträge zu erhalten, gründeten C. und der Beschwerdeführer zu 4. als Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1. im Jahr 2002 die E Sp.z.o.o., eine polnische Kapitalgesellschaft, an der sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Diese sollte Bauaufträge in Polen durchführen. Die Beschwerdeführerin zu 1. trug für die E Sp.z.o.o. die laufenden Kosten, beglich Rechnungen fremder Unternehmer, übernahm Bürgschaften (auch gegenüber polnischen Lieferanten) und nahm Darlehen auf, die sie zur Erhöhung der Liquidität an die E Sp.z.o.o. weiterleitete. Diese Beträge verbuchte sie unter der Bilanzposition „kurzfristige Darlehen E Sp.z.o.o.“. Zum 31. Dezember 2005 nahm die Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund negativer Geschäftsentwicklung ihres Engagements in Polen Wertberichtigungen auf Forderungen gegen die E Sp.z.o.o. in Höhe von insgesamt 1.391.519,08 Euro vor.
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2. Das Finanzamt behandelte im Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie im Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag die an die E Sp.z.o.o. überlassenen Mittel nicht als Darlehen, sondern als Eigenkapital, und nahm eine hälftige außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidungen vom 4. August 2014 als unbegründet zurück.Dabei ging das Finanzamt zwar nunmehr von einer darlehensweisen Mittelüberlassung aus, bewertete diese jedoch als Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG und stützte die Einkünftekorrektur in Höhe von 1.391.519,08 Euro auf § 1 Abs. 1 AStG. Die Darlehen seien nach den vorgelegten Unterlagen weder verzinst noch besichert worden. Rückzahlungsvereinbarungen seien nicht getroffen worden.
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3. Die hiergegen erhobene Klage hatte weitgehend Erfolg. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 K 2872/14 G, F - erkannte das Finanzgericht Münster die Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung gegen die E Sp.z.o.o. an. Wegen der Zinslosigkeit des Darlehens wurde dem Gewinn der Beschwerdeführerin zu 1. allerdings ein Betrag von 60.111,17 Euro hinzugerechnet. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhe.
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a) Ob eine Teilwertabschreibung eines Darlehens an eine ausländische Tochter dem Regelungsbereich des § 1 AStG unterfalle, sei umstritten. Der Bundesfinanzhof habe dies mit der Begründung abgelehnt, dass Regelungen in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, die Art. 9 des von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (OECD-Musterabkommen) nachgebildet seien, die Anwendung von § 1 AStG sperrten, soweit die vereinbarten Bedingungen nicht die Überprüfung der Verrechnungspreise beträfen, sondern darüber hinausgingen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - I R 23/13 - und Urteil vom 24. Juni 2015 - I R 29/14 -). Für den im Streitfall anwendbaren Art. 9 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14. Mai 2003 (BGBl II 2004 S. 1304) (DBA-Polen) gelte insoweit nichts anderes. Eine fehlende Besicherung, die letztlich zu einer Teilwertabschreibung führe, sei keine die Rechtsfolge des § 1 AStG auslösende Bedingung.
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei im vorliegenden Fall die von der Beschwerdeführerin zu 1. vorgenommene Teilwertabschreibung nicht außerbilanziell hinzuzurechnen. Dies stehe im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 1 AStG, denn im Falle der Teilwertabschreibung fehle es an einer – letztlich willkürlichen – Gewinnverlagerung ins Ausland zur Ausnutzung von Steuervorteilen. Die Teilwertabschreibung sei nicht aufgrund etwaiger fremdunüblicher Bedingungen vorzunehmen, sondern deswegen, weil sich das wirtschaftliche Engagement der Beschwerdeführerin zu 1. in Polen von Beginn an als Fehlinvestition erwiesen habe. Auch sei es nicht zu einer Erhöhung des Gewinns der polnischen Gesellschaft gekommen.
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4. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts ließ der Bundesfinanzhof die Revision mit Beschluss vom 21. November 2017 - I B 57/17 - zu.
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5. Mit Urteil vom 18. Dezember 2019 - I R 72/17 - hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Mai 2017 - 3 K 2872/14 G, F - auf und wies die Klage ab. Die durch die Teilwertabschreibung eingetretene Minderung des Steuerbilanzgewinns der Beschwerdeführerin zu 1. sei – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – nach § 1 Abs. 1 AStG zu neutralisieren (vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 2019 - I R 73/16 -, BFHE 263, 525 529 f. Rn. 17 ff.>).
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a) Das Darlehensverhältnis stelle eine Geschäftsbeziehung im Sinne von § 1 Abs. 4 AStG dar, zu deren Bedingungen die Nichtbesicherung der Ansprüche gehöre (vgl. Urteil in BFHE 263, 525 530 Rn. 21>). Die Nichtbesicherung der Rückzahlungsforderung aus dem Darlehen weiche von den Bedingungen ab, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten (sogenannter Fremdvergleich).
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aa) Soweit nach der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - I R 23/13 -, BFHE 248, 170, und Urteil vom 24. Juni 2015 - I R 29/14 -, BFHE 250, 386) gemäß den Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildeten Bestimmungen des jeweiligen DBA (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Polen) eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann möglich sei, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte, halte der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest. Vielmehr ermögliche der Korrekturbereich des Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (vgl.Urteil in BFHE 263, 525 531 ff. Rn. 24 ff.>).
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bb) Die Vornahme des Fremdvergleichs im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG sei auch nicht aufgrund des sogenannten Rückhalts im Konzern entbehrlich (vgl. Urteil in BFHE 263, 525 528 f. Rn. 13 und 529 f. Rn. 18>). Der Topos des „Konzernrückhalts“ beschreibe lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringe die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern. Eine fremdübliche (werthaltige) Besicherung könne nicht allein in den Einflussnahmemöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters auf den Darlehensnehmer gesehen werden.
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cc) Nach den vom Finanzgericht festgestellten Umständen erscheine es ausgeschlossen, dass ein nicht mit der E Sp.z.o.o. verbundener Darlehensgeber dieser das vereinbarte Darlehen ohne Gewährung einer werthaltigen Sicherheit gewährt hätte. Neben der Unverzinslichkeit und den fehlenden Tilgungsbestimmungen sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die E Sp.z.o.o. erst im Jahr 2002 gegründet worden sei und sich das Gesamtengagement in Polen – nach den Einlassungen der Beschwerdeführerin zu 1. – von Beginn an als gravierende wirtschaftliche Fehlmaßnahme erwiesen habe.
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b) Die Einkünfteminderung sei im Sinne von § 1 Abs. 1 AStG durch („dadurch“) die fehlende Besicherung der Darlehensforderung eingetreten. Zur weiteren Begründung werde auf die diesbezüglichen Erwägungen im Senatsurteil in BFHE 263, 525 (531 Rn. 23) Bezug genommen.
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c) Schließlich stehe auch das Unionsrecht einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nicht entgegen. Eine Einschränkung des § 1 AStG nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, komme im vorliegenden Fall – ebenso wie im Urteil in BFHE 263, 525 – nicht zum Tragen.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2019 - I R 72/17 - und rügen die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Die Auslegung des § 1 AStG durch den Bundesfinanzhof führe zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Sachverhalten. Der der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Sachverhalt weiche ganz wesentlich von den Fallkonstellationen ab, die der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift vor Augen gehabt habe. Anwendungsfall des § 1 AStG seien Gewinnverlagerungen durch willkürliche Preisgestaltungen gegenüber im Ausland ansässigen nahestehenden Personen. § 1 AStG ziele darauf ab, eine Minderung des innerstaatlichen Steuersubstrats zu verhindern. Dies folge insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Norm, wie er in der Begründung des Regierungsentwurfs vom 2. Dezember 1971 (BTDrucks VI/2883) zum Ausdruck komme. Eine Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen gegen eine ausländische nahestehende Person sei nicht durch eine Gewinnverlagerung motiviert, sondern einzig und allein Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
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2. Vorliegend habe die fremdunübliche Zinslosigkeit des Darlehens die Teilwertabschreibung nicht beeinflusst. Ursächlich sei allein der wider Erwarten eingetretene wirtschaftliche Misserfolg der E Sp.z.o.o. Selbst bei einer Besicherung wäre eine Teilwertabschreibung nicht gänzlich ausgeschlossen. Auch im Falle einer Wertminderung oder anderweitigen Verwertung der Sicherheit könnten die Voraussetzungen einer Forderungsabschreibung vorliegen.
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3. Gegenstand des nach Art. 3 Abs. 1 GG vorzunehmenden Sachverhaltsvergleichs seien nicht – als fremdunüblich einzustufende – Darlehenskonditionen als solche. Zu vergleichen seien vielmehr die Ursachen für die Gewinnauswirkung im Falle gewinnverlagernder Parteiabreden und die Ursachen von Teilwertabschreibungen, die den Gewinn im Inland minderten. Die Bezugsgruppe „Teilwertabschreibung“ unterscheide sich wesentlich von der Ausgangsgruppe „Gewinnverlagerung“.
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a) Die Gleichsetzung der beiden Teilgruppen brächte einen Wertungsunterschied gegenüber echten Gewinnverlagerungen und gegebenenfalls auch echten Forderungsverzichten mit sich. Vorliegend sei die Forderung aufgrund der wirtschaftlichen Probleme der E Sp.z.o.o. in Polen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit dem Teilwert zu bewerten gewesen. Da anders als bei einem Forderungsverzicht die Forderung als solche auch nach der Teilwertabschreibung fortbestehe, habe die Beschwerdeführerin zu 1. ihre Forderungen weiterhin nach zivilrechtlichen Grundsätzen geltend machen können. Demzufolge sei die Darlehensverpflichtung in der Bilanz der E Sp.z.o.o. auch nach der Teilwertabschreibung als Verbindlichkeit bilanziert worden, ohne dass sich eine Gewinnauswirkung im Ausland ergeben habe.
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b) Da sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht das Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG) gelte, führe die außerbilanzielle Hinzurechnung der Teilwertabschreibung nach § 1 AStG im Falle der Wertaufholung zu einer inländischen Doppelbesteuerung. Durch eine Korrektur von Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen gegenüber ausländischen nahestehenden Personen nach § 1 Abs. 1 AStG würden internationale Engagements „bestraft“. Nur im Inland wirtschaftlich aktive Steuerpflichtige würden dagegen besser gestellt. Dies widerspreche dem Gesetzeszweck des § 1 AStG und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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4. Eine Rechtfertigung der Gleichsetzung dieser unterschiedlichen Sachverhalte lasse die Rechtsprechung vollständig vermissen. Die Gleichheit werde vielmehr sowohl von der Finanzverwaltung als auch vom Bundesfinanzhof final vorausgesetzt. Die Finanzgerichte hätten hingegen auf die Verschiedenheit der Sachverhalte hingewiesen. Auch aus Sicht der Beschwerdeführer sei keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung erkennbar.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem im Ausgangsverfahren beklagten Finanzamt zugestellt worden. Beide haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung des geltend gemachten Rechts auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführer zeigen eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht substantiiert und schlüssig auf.
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1. Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 89, 155 171>; 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>; 113, 29 44>; 130, 1 21>; 149, 86 108 f. Rn. 61>; 151, 67 84 Rn. 49>). Dabei muss eine Verfassungsbeschwerde auch an die vom Bundesverfassungsgericht zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entwickelten Maßstäbe anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 77, 170 214 ff.>; 99, 84 87>; 101, 331 346>; 123, 186 234>; 130, 1 21>; 140, 229 232 Rn. 9>; 142, 234 251 Rn. 28>; 149, 346 359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich zu befassen (vgl. BVerfGE 82, 43 49>; 86, 122 127>; 130, 1 21>). Das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2020 - 2 BvR 1893/20 -, Rn. 1).
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2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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a) Die Beschwerdeführer stützen ihre Rüge einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Bundesfinanzhof im – angegriffenen – Urteil vom 18. Dezember 2019 - I R 72/17 - darauf, dass dieser eine unzutreffende Auslegung des § 1 Abs. 1 AStG vorgenommen habe. Demzufolge habe er den streitgegenständlichen Sachverhalt der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung unzulässigerweise mit dem bei richtigem Verständnis der Vorschrift allein von dieser tatbestandlich erfassten „Sachverhalt der Gewinnverlagerung“ gleichgesetzt. Die von den Beschwerdeführern als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte gründet sich damit auf eine von ihnen beanstandete Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch den Bundesfinanzhof.
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b) Entscheidungen der allgemein zuständigen Gerichte sind jedoch nicht schlechthin einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2024 - 2 BvR 1457/23 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2024 - 1 BvR 415/24 -, Rn. 19; jeweils m.w.N.) und können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f., 96>; 85, 248 257 f.>). Die Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG verkennt ein Fachgericht unter anderem dann, wenn es im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08 u.a. -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2024 - 1 BvR 415/24 -, Rn. 19). Könnte also der Gesetzgeber ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG eine Rechtslage nicht schaffen, die dem Ergebnis der angegriffenen Rechtsprechung entspricht, so verstößt diese gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08 u.a. -, Rn. 32, m.w.N.).
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c) Die Beschwerdeführer befassen sich nicht ansatzweise mit den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllenden besonderen Anforderungen bezüglich der Rüge eines Verstoßes der von ihnen angegriffenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr begnügen sie sich mit der Gegenüberstellung von zwei Vergleichsgruppen, von denen die eine („Gewinnverlagerung“) nach ihrem Verständnis von § 1 Abs. 1 AStG erfasst und die andere („Teilwertabschreibung“) rechtsfehlerhaft und gleichheitswidrig vom Bundesfinanzhof ebenfalls unter diese Vorschrift gefasst worden sei.
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aa) Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot machen die Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend. Das von ihnen dem Bundesfinanzhof letztlich zur Last gelegte fehlerhafte Rechtsverständnis könnte für sich allein auch keine Willkür begründen (vgl. BVerfGE 96, 189 203>). Denn ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, die Rechtslage also in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 13 f.>; 96, 189 203>; 112, 185 215 f.>). Dazu fehlen jegliche Ausführungen. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre eigene Rechtsauffassung zur Auslegung des § 1 Abs. 1 AStG unter Verweis auf die Begründung zu § 1 AStG in dem Regierungsentwurf vom 2. Dezember 1971 (vgl. BTDrucks VI/2883, S. 16 f.) darzutun.
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(1) Bei der von ihnen befürworteten Einengung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 AStG auf Gewinnverlagerungen blenden sie aus, dass diese Gruppe in der Gesetzesbegründung (BTDrucks VI/2883, S. 16 f.) lediglich als Schwerpunktbereich des Gesetzentwurfs, nicht aber als alleiniger Anwendungstatbestand angeführt worden ist. Insbesondere wird in der Gesetzesbegründung vor der Beschreibung der Schwerpunktbereiche angeführt, dass der Gesetzentwurf „die der deutschen Steuerordnung gestellte Aufgabe“ erfülle, „Maßnahmen dagegen zu ergreifen, daß ihr unterliegende Steuerpflichtige durch Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten im internationalen Bereich ungerechtfertigte Steuervorteile gegenüber der allgemein eingreifenden deutschen Besteuerung erlangen“ (vgl. BTDrucks VI/2883, S. 16 Nr. 11 und Nr. 14). Der Bundesfinanzhof hat – dem weit gefassten Wortlaut des § 1 Abs. 1 AStG entsprechend – entscheidend darauf abgestellt, dass Darlehen ohne fremdübliche Besicherung an eine ausländische, der Beschwerdeführerin zu 1. nahestehende Gesellschaft hingegeben und dadurch deren Einkünfte korrekturbedürftig gemindert worden sind. Dass dem ein krasses Missverständnis des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 AStG zugrunde läge, ist weder dargetan noch auf der Hand liegend.
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(2) Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen der Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG geltend machen, bei wertender Betrachtung sei im Falle einer Teilwertabschreibung allein auf die Zahlungsunfähigkeit der ausländischen Darlehensnehmerin und nicht auch auf den Sicherungsverzicht abzustellen, setzen sie lediglich in verfassungsrechtlich unzureichender Weise ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der Beurteilung des Bundesfinanzhofs. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich auf sein grundlegendes Urteil vom 27. Februar 2019 (- I R 73/16 - BFHE 263, 525 531 Rn. 23>) und die dortigen Ausführungen verwiesen und damit darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 1. ihren Rückzahlungsanspruch durch den Verzicht von Sicherheiten an die wirtschaftliche Entwicklung der ihr nahestehenden polnischen Kapitalgesellschaft geknüpft habe, wodurch es zu einer „Vermischung der Vermögensrisiken“ gekommen sei, die im Falle der Einräumung werthaltiger Sicherheiten nicht eingetreten wäre. Es ist weder dargelegt noch auf der Hand liegend, dass diese Auffassung schlechterdings unhaltbar sein sollte (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2021 - 2 BvR 1161/19 -, Rn. 47).
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(3) Soweit die Beschwerdeführer weiter – wiederum auf der Ebene des einfachen Rechts – geltend machen, der Sachverhalt der Teilwertabschreibung sei mit dem des Forderungsverzichts nicht vergleichbar, stellen sie insbesondere darauf ab, dass der Teilwertabschreibung „keine korrespondierende Gewinnerhöhung“ bei der ausländischen Gesellschaft, hier der E Sp.z.o.o., gegenüberstehe. Woraus sie dieses zusätzliche Erfordernis – auch mit Blick auf den weit gefassten Wortlaut des § 1 Abs. 1 AStG – ableiten, wird nicht näher erläutert.
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bb) Auch die Anforderungen an einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung nehmen die Beschwerdeführer nicht in den Blick. Infolgedessen machen sie auch keine Ausführungen dazu, ob eine Gleichsetzung der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung mit einer Gewinnverlagerung schon dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung verwehrt wäre. Vielmehr beanstanden die Beschwerdeführer die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG allein deswegen als gleichheitswidrig, weil der der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Sachverhalt der Teilwertabschreibung eines Darlehens „ganz wesentlich von den Sachverhalten abweiche, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des Einkünftekorrekturtatbestands des § 1 AStG vor Augen gehabt habe“. Sie begnügen sich damit mit der Darlegung, dass bei der von ihnen als richtig empfundenen Lesart des § 1 Abs. 1 AStG die vorliegende Fallkonstellation nach dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Regelung nicht von dieser Vorschrift erfasst sei, bewegen sich also erneut nur auf der Ebene des einfachen Rechts. Dies genügt nicht im Ansatz für eine schlüssige Rüge einer gleichheitswidrigen Rechtsprechung wegen einer möglichen Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 1 GG.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde mangels einer substantiierten Rüge des allein angeführten Art. 3 Abs. 1 GG bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist, kommt eine Prüfung der Verletzung anderer Vorschriften des Grundgesetzes, namentlich eines Ver-stoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen unterbliebener Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, nicht in Betracht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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