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BVerfG 10.04.2024 - 1 BvR 415/24
BVerfG 10.04.2024 - 1 BvR 415/24 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Handhabung des § 101 SGB IX (RIS: SGB 9 2018; Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland) im sozialgerichtlichen Eilverfahren - Grundrechtsverletzung nicht dargelegt
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 101 SGB 9
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Februar 2024, Az: L 20 SO 40/24 B ER RG, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Januar 2024, Az: L 20 SO 336/23 B ER, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Verwaltungsverfahren sowie im sozialgerichtlichen Eilverfahren.
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1. Der 2018 geborene Beschwerdeführer leidet unter einer Entwicklungsstörung und einem atypischen Autismus. Er besucht seit 2021 eine Kindertagesstätte in (…). Im Jahr 2022 zog er mit seinen sorgeberechtigten Eltern von (…) nach (…) in die unmittelbare Nähe zur (…)-deutschen Grenze und in die Nähe von (…). Die Eltern des Beschwerdeführers sind weiterhin in (…) berufstätig. Der Beschwerdeführer wird nach dem Besuch der Kindertagesstätte von seinen in (…) lebenden Großeltern bis zur abendlichen Abholung durch die Eltern betreut.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte im Januar 2023 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Kita-Assistenz als heilpädagogische Leistung. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte der Landschaftsverband (…) den Antrag unter Verweis auf den in § 101 SGB IX geregelten grundsätzlichen Ausschluss der Leistungen der Eingliederungshilfe für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht. Er beantragte sodann auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem das Sozialgericht entsprach. Auf die Beschwerde des Landschaftsverbandes hob das Landessozialgericht den Beschluss des Sozialgerichts auf und lehnte den Antrag ab, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Leistung glaubhaft gemacht seien. Mit dem weiteren angegriffenen Beschluss verwarf es die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unzulässig.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer hauptsächlich einen Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er rügt daneben auch eine Verletzung seiner Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Zudem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Darlegung der gerügten Grundrechtsverstöße nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügt.
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a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss sich danach mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 140, 229 232 Rn. 9>; 163, 165 210 Rn. 75> m.w.N.). Wird, wie hier, nur die Anwendung des einfachen Rechts angegriffen, prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen, und ob sie willkürlich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; 128, 138 148> m.w.N.).
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b) Der Beschwerdeführer begründet die Möglichkeit des von ihm gerügten Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht in einer diesen Anforderungen entsprechenden Weise.
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aa) Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot macht der Beschwerdeführer selbst nicht ausdrücklich geltend. Die von ihm gerügte fehlerhafte Rechtsanwendung kann für sich alleine auch keine Willkür begründen (vgl. BVerfGE 96, 189 203>).
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bb) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die angegriffenen Entscheidungen bei der Anwendung der Regelungen über den gewöhnlichen Aufenthalt den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verkannt hätten, fehlt es zunächst an einer entsprechenden Darlegung anhand der von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe.
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(1) Die Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG verkennt ein Fachgericht unter anderem dann, wenn es im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangt (vgl. BVerfGE 58, 369 374>; 69, 188 205>; 70, 230 240>; 84, 197 199>; 101, 239 269>).
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(2) Diesen Maßstab zugrunde gelegt hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass es dem Gesetzgeber verwehrt gewesen wäre, zur Konkretisierung der Regelung über den gewöhnlichen Aufenthalt auch darauf abzustellen, ob auch der Wohnsitz im Inland gelegen ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, ohne ihm aber jede Differenzierung zu verwehren (vgl. BVerfGE 138, 136 180 Rn. 121>, stRspr). Ungleichbehandlungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 180 f. Rn. 121 f.>; 162, 378 448 Rn. 156>, stRspr). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist von dem Bundesverfassungsgericht nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfGE 122, 151 174> m.w.N.).
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(3) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht anhand der genannten Maßstäbe dar. Der Verfassungsbeschwerde kann noch sinngemäß entnommen werden, dass die erforderliche Vergleichsgruppe in anderen Kindern mit Eingliederungshilfebedarf gesehen wird, die ihren Wohnsitz - und ihren gewöhnlichen Aufenthalt - im Inland haben und daher die entsprechenden Leistungen erhalten. Welche Anforderungen dem Gleichheitssatz hier zu entnehmen sind, legt sie schon nicht mehr dar. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil sich die Anforderungen wegen des Einflusses von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einerseits und des Umstandes andererseits, dass es sich um leistende staatliche Tätigkeit handelt, nicht von selbst verstehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der unterschiedliche Wohnsitz alleine kein sachgerechter Grund für die unterschiedliche Behandlung sei, setzt er sich nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, weshalb der Grund, den der Gesetzgeber für das von ihm gewählte Unterscheidungskriterium des gewöhnlichen Aufenthaltes hatte, nicht auch eine Anknüpfung an den Wohnsitz gestatten würde. Es ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber sozial relevante Tatbestände nur im eigenen Staatsgebiet regelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 -, Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 14, 221 243>; 51, 356 367>). Weshalb der Gesetzgeber den Leistungsausschluss in § 101 SGB IX zur Konkretisierung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht auch von dem Wohnsitz hätte abhängig machen dürfen, legt die Begründung der Verfassungsbeschwerde damit nicht dar.
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Soweit der Beschwerdeführer nachvollziehbar auf seine enge Bindung nach Deutschland verweist, setzt er sich nicht mit der Frage auseinander, inwiefern der Gesetzgeber für die Abgrenzung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe nach § 101 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in einer generalisierenden und typisierenden Weise auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Inland abstellen durfte und gegebenenfalls auch an den Wohnsitz anknüpfen könnte. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 130, 240 254> m.w.N.), der auch den Einsatz generalisierender und typisierender Regelungen umfassen kann (vgl. BVerfGE 162, 277 309 Rn. 77> m.w.N.). Hinzu kommt, dass § 101 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unter von dem Gesetzgeber dort näher bestimmten Voraussetzungen auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland einen Leistungsbezug nach dem SGB IX ermöglicht.
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(4) Aus diesem Grunde ist auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb § 30 SGB I im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG so hätte ausgelegt werden müssen, dass bei der Anwendung des § 101 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers (auch) im Inland anzunehmen wäre.
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(5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem hierzu angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1999. Dieser betraf die Auslegung des Begriffes des Wohnsitzes in § 30 SGB I im Hinblick auf jeweils unterschiedlich gewählte Anknüpfungspunkte bei der Beitragserhebung einerseits und bei der nachfolgenden Leistungsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 -, Rn. 10 ff.). Dies ist deshalb nicht auf die Leistungen der Eingliederungshilfe übertragbar, da diese weder unmittelbar von der Zahlung von inländischen Sozialversicherungsbeiträgen noch von der Zahlung inländischer Steuern abhängen.
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c) Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie gegen das hier aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abzuleitende Recht auf effektiven Rechtsschutz und das Recht auf ein faires Verfahren rügt, genügt die Begründung ebenfalls nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich hierfür nicht ausreichend mit den jeweiligen Gewährleistungen auseinander und legt auch nicht in der gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen dar, inwiefern diese auf den behaupteten Verstößen beruhen könnten. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht substantiiert dar, dass das Landessozialgericht die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 13>; 126, 1 27 f.>) verfehlt hätte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil nicht substantiiert dargelegt ist, dass über sie bereits vor Erschöpfung des Rechtswegs gegen die angegriffenen Bescheide zu entscheiden wäre (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und dass die Verfassungsbeschwerde, soweit die unanfechtbaren Beschlüsse des Landessozialgerichts angegriffen sind, die aus dem Grundsatz ihrer Subsidiarität folgenden Anforderungen erfüllt (vgl. BVerfGE 129, 78 93>).
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, soweit mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 22>; 104, 65 70 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 4). Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 186>), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 86, 15 22 f.>; 104, 65 70 f.>). Das Bundesverfassungsgericht ist dabei auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren und für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte angewiesen (vgl. BVerfGE 79, 1 20>; 86, 382 386 f.>; 114, 258 279>; 162, 1 54 Rn. 100>). Der Subsidiaritätsgedanke steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Eilentscheidung daneben auch dann nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die sich gerade aus der Behandlung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt und in der Hauptsache nicht mehr ausgeräumt werden kann oder wenn die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache unzumutbar wäre (vgl. BVerfGE 59, 63 84>; 86, 46 49>; 104, 65 70 f.>; stRspr).
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b) Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, dass die Verfassungsbeschwerde diese Voraussetzungen erfüllt.
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aa) Mit den geltend gemachten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt er Grundrechtsverletzungen bei der Anwendung des einfachen Rechts, die sich auch auf die Hauptsache beziehen. Die daneben gerügten Verstöße gegen die Rechte auf effektiven Rechtsschutz, ein faires Verfahren und rechtliches Gehör betreffen demgegenüber gerade das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; sie sind aber nicht ausreichend substantiiert (vgl. oben II. 1. c)).
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bb) Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt sich auch nicht, dass die damit regelmäßig in Betracht kommende Verweisung auf die Hauptsache in dem genannten Sinne unzumutbar wäre.
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(1) Die Verfassungsbeschwerde geht insoweit nicht ausreichend auf die Begründung der Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts ein. Denn das Gericht hat seine Entscheidung unter den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung in dem aktuell bei dem Sozialgericht anhängigen Hauptsacheverfahren gestellt. Dies bezog sich entgegen der Begründung der Verfassungsbeschwerde auch auf die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes und damit bereits auf den Leistungsausschluss nach § 101 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Auch wenn sozialrechtliche Grundsicherungsleistungen betroffen sind, ist es grundsätzlich unabdingbar, dass die fachnahen Sozialgerichte zunächst die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen beantworten und die anwendbaren Regelungen gegebenenfalls verfassungsrechtlich überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 2077/23 -, Rn. 5). Dies gilt im vorliegenden Fall, in dem keine existenzsichernden Leistungen betroffen sind, erst recht.
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(2) Der Beschwerdeführer legt daneben auch nicht substantiiert dar, dass ihm bei der Verweisung auf die Hauptsache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstünde. Er macht insoweit geltend, dass ein dringender Bedarf nachgewiesen und auch von keiner Seite in Abrede gestellt worden sei. Dem Beschluss des Landessozialgerichts lässt sich aber entnehmen, dass das Gericht es im Hinblick auf das Gutachten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens vom 18. Oktober 2023 als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, dass die Leistungen wegen einer außergewöhnlichen Notlage im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unabweisbar seien. Daneben ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen würden (vgl. zu Grundsicherungsleistungen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2017 - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 2077/23 -, Rn. 5).
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(3) Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend macht, substantiiert er dies nicht näher; zudem stünde einer Vorabentscheidung auch insoweit die bislang fehlende tatsächliche und rechtliche fachgerichtliche Klärung entgegen.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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III.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde liegt kein Streitfall im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG mehr vor. Der in derselben Sache gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird daher gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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