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BVerfG 09.01.2023 - 2 BvR 1451/22
BVerfG 09.01.2023 - 2 BvR 1451/22 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
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Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
- 2
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Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 60>).
- 3
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Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris). Der Richter Harbarth gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 5
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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