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BVerfG 17.12.2019 - 1 BvL 6/16
BVerfG 17.12.2019 - 1 BvL 6/16 - Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs 5 SGB II (juris: SGB 2) - Zu den Begründungsanforderungen im Falle einer Verzahnung der vorgelegten Norm mit Regelungen anderer Leistungssysteme (hier: Ausbildungsförderungsrecht) - hier: Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für eine Ausbildungsförderung im Falle Zugewanderter fraglich
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 10 Abs 3 BAföG, § 14 Abs 1 SGB 1, § 7 Abs 5 SGB 2, § 27 Abs 3 SGB 2 vom 26.07.2016, § 27 Abs 4 SGB 2 vom 13.05.2011
Vorinstanz
vorgehend SG Mainz, 18. April 2016, Az: 3 AS 99/14, Vorlagebeschluss
Tenor
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Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
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I.
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Das Vorlageverfahren betrifft den in § 7 Abs. 5 SGB II geregelten Ausschluss von Auszubildenden von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -(SGB II), deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, aber tatsächlich nicht gefördert wird.
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1. Die Regelung zum Leistungsausschluss von Auszubildenden in § 7 Abs. 5 SGB II ist mehrfach geändert worden, grundsätzlich allerdings nicht neu: Schon nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 hatten Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig war, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt; sie konnte nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur in besonderen Härtefällen als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Allerdings fand sich in § 26 Abs. 2 BSHG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss für Auszubildende, die nach § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder nach § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemaß. Sie konnten Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen.
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Dieses Konzept wurde in § 7 Abs. 5 SGB II übernommen (BGBl I 2003 S. 2954 ff.). Nach Satz 1 haben Auszubildende, deren Ausbildung nach anderen Regelungen dem Grunde nach förderungsfähig ist, über § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 galt die Vorschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854). Sie lautete:
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§ 7 SGB II
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…
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(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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…
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Eine Neufassung der gesetzlichen Regelung zum 1. August 2016 (BGBl I S. 1824) hat den Kreis der leistungsberechtigten Auszubildenden erweitert. Der Gesetzgeber wollte die Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Ausbildungsförderung entschärfen, um die Aufnahme einer Ausbildung zu erleichtern (vgl. BTDrucks 18/8041, S. 24, 30).
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2. Nach § 7 Abs. 5 SGB II sind hilfebedürftige erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben und in Ausbildung stehen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB II), also neben Personen in Berufsausbildung auch diejenigen, die zur Schule gehen oder studieren, von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Bedarfsdeckung von Auszubildenden außerhalb des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch abschließend geregelt ist (vgl. BTDrucks 17/3404, S. 103). Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II soll die Sozialhilfe davon befreien, eine "versteckte" Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 2/15 R -, juris, Rn. 23). Zwar sei der Abschluss einer Berufsausbildung nach der Rechtsprechung grundsätzlich wünschenswert, doch folge daraus kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, denn für die Ausbildungsförderung habe der Gesetzgeber ein spezielles Leistungssystem geschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris, Rn. 27).
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Die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II sperrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bei einer Ausbildung, die auch als Schulbildung und Studium nach § 2 BAföG oder nach den §§ 51, 57, 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Entscheidend ist allein, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert werden könnte, nicht aber, ob sie tatsächlich gefördert wird. Wer mangels Eignung (§ 9 BAföG), aufgrund des Lebensalters (§ 10 BAföG) oder der Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG), wegen vorrangiger anderer Leistungen, bei einem unbegründeten Ausbildungs- und Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 2, 3 BAföG) oder mangels aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen (§ 8 BAföG) keine Berufsausbildungsförderung erhält, hat auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch.
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Nach § 7 Abs. 6 SGB II in der damals geltenden Fassung (BGBl I 2011 S. 2854) gilt das nur dann nicht, wenn Personen in Schule, Ausbildung oder Studium noch bei den Eltern oder in deren Eigentum wohnen, oder Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, eine Abendschule besuchen. Zudem können in einem Fall "besonderer Härte" nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der damals geltenden Fassung bestimmte Leistungen als Darlehen erbracht werden. Diese besondere Härte liegt aber nicht vor, wenn eine Ausbildung abgebrochen werden muss, die nach den Ausbildungsförderungsregeln nicht (mehr) gefördert werde. Das möge als hart empfunden werden, sei aber hinzunehmen (so für § 26 BSHG BVerwGE 94, 224 227 f.>; für § 7 Abs. 5 SGB II BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris, Rn. 32). Ein Härtefall liegt danach nicht vor, wenn mit Abbruch eines Studiums mangels sozialer Sicherung auch Prüfungsleistungen verloren gehen; dagegen könne eine Härte vorliegen, wenn Erwerbslosigkeit drohe, eine weit fortgeschrittene und kontinuierlich betriebene Ausbildung wegen Behinderung oder Krankheit oder der Geburt eines Kindes gefährdet oder die Ausbildung objektiv die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt sei (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris, Rn. 17 ff.).
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II.
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Die Klägerin im Ausgangsverfahren macht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 geltend. Sie ist 1973 geboren, iranische Staatsangehörige und verfügt seit dem 1. Juli 2010 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Sie lebt mit ihrem Ehemann, einem iranischen Staatsangehörigen ebenfalls mit Niederlassungserlaubnis, in einer gemeinsamen Mietwohnung. Von November 2007 bis Mai 2011 und ab Dezember 2012 bezogen sie teilweise ergänzend zu Einkommen aus Erwerbstätigkeit von der Beklagten Arbeitslosengeld II.
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Im März 2013 bat die Klägerin um ein persönliches Gespräch mit dem Leistungsträger, da sie zum 1. Oktober 2013 einen Ausbildungsplatz zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin an der Staatlichen Lehranstalt für Radiologie der Universitätsmedizin erhalten habe. Im Mai 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie den Ausbildungsvertrag im Oktober bekäme; im Juli übersandte sie eine Bescheinigung der Universitätsmedizin zum Beginn und Abschluss der nicht vergüteten Ausbildung. Die Klägerin schloss am 1. Oktober 2013 einen Ausbildungsvertrag und nahm die Ausbildung auf.
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Am 2. Oktober 2013 stellte die Klägerin für sich und ihren Ehemann einen Antrag, ab November weiter Leistungen zu bewilligen. Der zuständige Leistungsträger lehnte den Antrag der Klägerin auf Berufsausbildungsbeihilfe ab, da die Berufsausbildung als schulische Ausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III nicht förderungsfähig sei. Im November lehnte die im Ausgangsverfahren Beklagte den Antrag der Klägerin auf Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab, denn sie habe keinen Anspruch mehr auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da sie in Ausbildung und diese dem Grunde nach förderungsfähig sei. Den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung lehnte die beigeladene Stadtverwaltung im Dezember ab; es bestehe gemäß § 10 BAföG dem Grunde nach kein Anspruch, da die Klägerin bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet habe, und eine Ausnahme komme nicht in Betracht.
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Gegen den Ablehnungsbescheid zum Arbeitslosengeld II erhob die Klägerin Widerspruch. Die Verwaltung habe sie dazu aufgefordert, sich auf eine Ausbildung zu bewerben, was sie erfolgreich getan habe. Das sei künftig für sie selbst und auch für den Beklagten von großem Vorteil, da es die Chance erhöhe, ausreichendes Einkommen zu erlangen und dann nicht mehr auf Unterstützung angewiesen zu sein. Sie bitte darum, ihren Antrag nochmals zu prüfen, denn sie werde die Ausbildung umgehend abbrechen müssen, wenn sie kein Geld erhalte.
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Im Dezember lehnte die Beklagte auch einen Antrag auf Zuschuss zu ungedeckten Unterkunftskosten nach § 27 SGB II ab, da sie als Auszubildende keine Förderleistungen bezöge. Desgleichen wurde ihr Antrag auf eine Vorschusszahlung abgelehnt und der Widerspruch im Januar 2014 gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie die Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II zurückgewiesen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Darlehen, denn es liege nur eine allgemeine, aber keine besondere Härte vor, wenn die Ausbildung ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen werden müsse.
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Im Januar 2014 beendete die Klägerin ihre Ausbildung vorzeitig durch Kündigung des Ausbildungsvertrags und erhob am 3. Februar 2014 Klage zum Sozialgericht. Dieses setzte das Verfahren mit Beschluss vom 18. April 2016 aus und legte den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vor, ob die Regelung über den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sei.
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III.
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Die Vorlage ist unzulässig, was die Kammer nach § 81a Satz 1 BVerfGG festzustellen hat. Sie genügt nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
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1. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 355 f.>, m.w.N.). Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 173 f.>; 106, 275 294>; 121, 108 117>). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (BVerfGE 65, 308 316>; 94, 315 323>; 97, 49 60>; 105, 61 67>; 121, 233 237 f.>). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (BVerfGE 131, 1 15>).
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Das vorlegende Gericht muss zudem von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 171 f.>; 86, 71 78>; 88, 70 74>; 88, 198 201>; 93, 121 132>). Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend mit der einfachrechtlichen und mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 104>; 79, 240 243 f.>; 85, 329 333>; 86, 52 57>; 86, 71 77 f.>; 88, 187 194>; 88, 198 202>; 94, 315 326>).
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Zur gebotenen Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vorgelegten Norm gehört die Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu denkbaren Auslegungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 85, 329 333>; 97, 49 60>; 105, 61 67>). Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese prüfen und vertretbar begründen, weshalb sie ausgeschlossen sein soll (vgl. BVerfGE 85, 329 333>; 121, 108 117>).
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Es muss im Übrigen erkennbar sein, dass das vorlegende Gericht alle Möglichkeiten einer Problemlösung durch Auslegung des einfachen Rechts erwogen hat (vgl. BVerfGE 127, 335 <359 f.; 131, 88 117 f.>).
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2. Hier genügen die Darlegungen diesen Anforderungen nur teilweise.
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a) Das Sozialgericht hat die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 SGB II mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG begründet. Es hat sich mit dem Gewährleistungsrecht und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsicherung (BVerfGE 125, 175; 132, 134; 137, 34), den Entscheidungen der Fachgerichte und der Literatur auseinandergesetzt. Das gilt auch für die einschlägigen Nichtannahmebeschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2014 - 1 BvR 1768/11 - und vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 -. Das vorlegende Gericht hält deren Argumentation nicht für überzeugend. Es sei nicht ersichtlich, warum Personen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zustehen solle, weil sie eine Ausbildung oder ein Studium ohne Förderung absolvierten. Daher sei § 7 Abs. 5 SGB II verfassungswidrig. Die Verhaltenserwartung, eine Ausbildung oder ein Studium abzubrechen, sei mit der Unverfügbarkeit des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar.
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b) Das Gericht hat seine Überzeugung der Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 5 SGB II damit im Ausgangspunkt zwar hinreichend dargelegt, doch fehlen auf weitere für die verfassungsrechtliche Prüfung zentrale Aspekte bezogene Darlegungen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung des Leistungsausschlusses in Verbindung mit der Anwendung der damaligen Härtefallvorschrift des § 27 Abs. 4 SGB II.
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aa) Soweit das vorlegende Gericht argumentiert, die Vorschrift sei unbestimmt, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu unbestimmten Rechtsbegriffen. Diese wurden im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nicht beanstandet (BVerfGE 87, 234) und müssen nach ständiger Rechtsprechung auch nur so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, solange die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 78, 205 212>; 84, 133 149>). Die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist dann Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 31, 255 264>; 56, 1 12>; 79, 174 195>, 87, 234 263 f.>). Insoweit wäre auch zu berücksichtigen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere Härte" der Verwaltung und der Rechtsprechung die "Möglichkeit" eröffnet, auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen und für den Regelfall Maßstäbe zu entwickeln (in diesem Sinne: BVerfGE 118, 45 64>).
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bb) Desgleichen fehlen Ausführungen zu der Frage, inwiefern Leistungen im Härtefall als Darlehen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen können (vgl. BVerfGE 125, 175 229; 254>). Dann wäre auch die Frage zu beantworten, wie verfassungsrechtlich zu beurteilen ist, wenn die vom vorlegenden Gericht geforderte Zuschussregelung die Betroffenen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch besserstellen würde als diejenigen, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Leistungen als Darlehen erhalten.
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c) Die Vorlage genügt den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen zudem nicht, weil entscheidungserhebliche Fragen übergangen werden, deren Beantwortung in diesem konkreten Fall für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar ist.
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aa) Grundsätzlich ist ein Gericht im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allerdings nur gehalten, das Fachrecht aufzuarbeiten, über das es auch selbst zu entscheiden hat. Hier ist dies allein der Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Richten sich die Bedenken jedoch gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 131, 1 15>). Es ist gerade nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die fachrechtlichen Prämissen der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer vorgelegten Norm aufzuklären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die einfachgesetzliche Rechtslage nicht mit einem Blick erfassen lässt, sondern - wie hier - von einem komplexen Ineinandergreifen verschiedener Vorschriften des Fachrechts geprägt ist (BVerfGE 132, 360 369 f. Rn. 30>).
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Die hier vorgelegte Regelung zum Leistungsausschluss in einem System der sozialen Sicherung normiert das Verhältnis zweier Leistungssysteme zueinander. Sie ist daher mit anderen, nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangigen Regelungen zu Sozialleistungen untrennbar verzahnt. Das vorlegende Gericht befasst sich jedoch nicht mit diesen über die vorgelegte Norm in Bezug genommenen und auch im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelungen des Ausbildungsförderungsrechts. So fehlt die Auseinandersetzung mit den dortigen Leistungsvoraussetzungen, wo unter anderem nach dem Lebensalter und dem Ausbildungstyp unterschieden wird. Die hier einschlägige, in § 10 Abs. 3 BAföG verankerte Altersgrenze von 30 Jahren wurde in der älteren Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404; ebenso BVerwGE 61, 87 90>; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 5 C 64/80 -, juris, Rn. 20) und Teilen der Literatur (Schieckel, BAföG, Stand 1992, § 10 Rn. 1; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., 2014, § 10 Rn. 5) zwar für verfassungsgemäß erachtet (differenziert zu Altersgrenzen im Fall von Migrantinnen Frings, djbZ 2010, S. 4 9>). Doch stellt sich hier die Frage, wie eine solche Regelung im Kontext einer anderen sozialrechtlichen Norm zu beurteilen ist, die deshalb Sozialleistungen ausschließt, denn dem Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II liegt gerade der Gedanke zugrunde, dass Auszubildende einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (BTDrucks 17/3404, S. 103). Wird die Frage nach der Verfassungsgemäßheit dieser Norm aufgeworfen, liegt es nahe, sich auch mit der Verfassungsmäßigkeit des primären Sicherungssystems für Auszubildende auseinanderzusetzen. Die Frage, ob auch insofern eine Altersgrenze mit grundrechtlichen Maßgaben zu vereinbaren ist, liegt zumindest hier nahe, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu einer Personengruppe gehört, die als Zugewanderte die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen für den Zugang zu Erwerbsarbeit und damit zu eigenständiger sozialer Sicherung typischerweise später erreichen als üblich. Auch stellt sich die Frage, inwieweit hilfebedürftigen Personen jedwede Leistung der sozialen Sicherung verwehrt werden darf, obwohl eine Ausbildung angestrebt wird, und der Leistungsausschluss mit dem Abbruch der ungeförderten Ausbildung zur Folge hat, dass die im Sozialgesetzbuch Zweites Buch geforderte Integration in den Arbeitsmarkt nicht verwirklicht werden kann. Auch damit setzt sich das Gericht nicht auseinander.
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bb) Zudem ist ungeklärt, ob im konkreten Fall der aus § 14 SGB I folgende Beratungsanspruch verletzt sein könnte und daher eine Haftung der öffentlichen Hand für die Verletzung von Amtspflichten in Form der Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) oder aber in Form des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht kommt. Wäre dies der Fall, würde es sich auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auswirken. Aus dem fachgerichtlichen Verfahren erschließt sich jedoch nicht, inwiefern der Leistungsträger, der von der Entscheidung der Klägerin des Ausgangsverfahrens wusste, eine Ausbildung aufzunehmen, diese dazu aufgefordert hat. Des Weiteren ist ungeklärt, ob die Klägerin von Seiten des Trägers darüber informiert war, dass dann kein Leistungsanspruch mehr bestünde. Unklar bleibt auch, welche Rolle es hier wie auch in der Auslegung der Härtefallregelung spielt, dass die Klägerin mit Aufnahme der Ausbildung eine typische Mitwirkungsanforderung erfüllt, die im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch gestellt wird.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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