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BVerfG 01.04.2015 - 2 BvR 3058/14
BVerfG 01.04.2015 - 2 BvR 3058/14 - Nichtannahmebeschluss: Zur Ausgestaltung des passiven Wahlrechts für Ämter innerhalb einer politischen Partei, insb zur Zulässigkeit von Quotenregelungen (Art 21 Abs 1, Art 38 Abs 1 S 1 GG) - hier: unzulässige Ablehnungsgesuche (Richterin Baer, Richter Maidowski) - Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG) nicht hinreichend substantiiert
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 3 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend KG Berlin, 24. November 2014, Az: 4 W 55/14, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 23. September 2014, Az: 6 O 375/14, Beschluss
Tenor
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Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Baer und den Richter Maidowski werden als unzulässig verworfen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer begehrte vor dem Landgericht Berlin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf eine beabsichtigte Klage gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Regelungen in deren Grundkonsens, Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Satzung als solcher sowie dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Darüber hinaus sollte sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit der Wahlen der Beisitzer/-innen zum Bundesvorstand, der stellvertretenden Beisitzer/ -innen zum Bundesschiedsgericht sowie zum Parteirat in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2013 richten.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. September 2014 wies das Landgericht Berlin den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 Abs. 1 ZPO).
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a) Soweit er Prozesskostenhilfe für die Feststellung der Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen und sonstigen Regelungen begehre, mangele es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO zwischen den Parteien, denn der Beschwerdeführer begehre nicht die Feststellung einer bestimmten Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand, sondern die Klärung abstrakter Rechtsfragen ohne Bezug zum konkreten Rechtsverhältnis.
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b) Im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit verschiedener Wahlen habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Beschwerdeführer keine konkreten Verfahrensverstöße durch die Antragsgegnerin bei den Wahlen geltend mache. Vielmehr wende er sich lediglich gegen die in den statuarischen Bestimmungen verankerten Quotenregelungen für Frauen. Insoweit verkenne er, dass Prüfungsmaßstab allein Art. 21 GG sei, da die gerügten Verfahren nicht die Beteiligung der Antragsgegnerin an politischen Wahlen nach Art. 38 GG sondern lediglich parteiinterne Wahlen beträfen. Diesbezüglich habe der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG die Stimmrechtsgleichheit ausdrücklich auf das aktive Wahlrecht beschränkt. Eine Regelung zum passiven Wahlrecht finde sich dort nicht. Insoweit seien die Parteien nach der grundgesetzlichen Wertung im Rahmen der demokratischen Ordnung frei.
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3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 24. November 2014 als unbegründet zurück.
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a) Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO bestünden, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar halte und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei.
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b) Gemessen an diesem Maßstab seien hinreichende Erfolgsaussichten im Hinblick auf die angestrebte Klage des Beschwerdeführers nicht gegeben.
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Die Antragsgegnerin verstoße mit den in ihren statuarischen Bestimmungen enthaltenen Quotenregelungen für Frauen nicht gegen demokratische Grundsätze, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgebote der Freiheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 GG). Vielmehr bewege sie sich in dem ihr gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG zugebilligten Spielraum. Bei der Beurteilung sei von dem im Staatsrecht anerkannten Grundsatz auszugehen, dass die Auswahl des Wahlsystems und die Festlegung der Wahlrechtsgrundsätze im Einzelnen im Ermessen des Gesetzgebers stünden und dies für innerparteiliche Wahlen entsprechend gelte. Den Gerichten stehe insofern nur ein beschränktes Prüfungsrecht zu. Nachprüfbar sei nur die Frage, ob die Gestaltung des Wahlrechts ermessensfehlerhaft sei. Dies sei nicht feststellbar. Es sei jedenfalls ein demokratisch zu billigender, ausreichender Grund für die Regelung einer Frauenquote im Hinblick auf parteiinterne Ämter vorhanden, nachdem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich eine Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau fordere und nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, dem der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten sei, tatsächlich eine strukturelle Benachteiligung von Frauen in der Politik bestehe.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse im Wesentlichen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
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Durch das Kammergericht sei die Entscheidung in der Hauptsache auf das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert worden. Der "übertriebene Formalismus" der Gerichte sei eine besondere Form der Rechtsschutzversagung. Es sei gerade nicht nachvollziehbar, auf welche Rechtsprechung sich die Behauptungen des Kammergerichts stützten, aus denen sich zweifelsfrei das Ergebnis eines Verfahrens in der Hauptsache als derart sicher prognostizieren ließe, dass von einer "Aussichtlosigkeit des Verfahrens" auszugehen sei.
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2. Zudem lehnt der Beschwerdeführer die Richterin Baer sowie den Richter Maidowski als befangen ab.
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III.
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1. Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer und den Richter Maidowski war zu verwerfen.
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a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 2).
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b) aa) Im Hinblick auf die Richterin Baer ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit bereits daraus, dass die abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87-, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 4). Die Richterin Baer gehört der 3. Kammer des Zweiten Senats nicht an.
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bb) Auch im Hinblick auf den Richter Maidowski ist das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig. Zwar kann, selbst wenn eine wissenschaftliche Äußerung zu einer für ein verfassungsgerichtliches Verfahren maßgebenden Rechtsfrage keine Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG darstellt, eine solche nach den Umständen des Einzelfalls für eine Ablehnung nach § 19 BVerfGG sprechen. Insoweit müssen allerdings zu der wissenschaftlichen Äußerung des Richters zu einer Rechtsfrage als solcher zusätzliche Gesichtspunkte hinzukommen, die gegen eine Unparteilichkeit desselben sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 18). Solche "zusätzlichen Gesichtspunkte" sind vorliegend weder ersichtlich noch werden solche durch den Beschwerdeführer vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis der Dissertation des Richters Maidowski (Umgekehrte Diskriminierung - Quotenregelungen zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst und in den politischen Parteien, 1989) nicht teilt, ist insofern nicht ausreichend.
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2. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil dies nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte. Insbesondere ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund der angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin sowie des Kammergerichts nicht ersichtlich.
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a) aa) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 270>; 22, 83 87>; 51, 295 302>; 63, 380 394>; 67, 245 248>; 78, 104 117 f.>). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Zu den zentralen Gewährleistungsgehalten des Rechtsstaats gehört es, dem Einzelnen die eigenmächtige Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren und ihn auf den Weg vor die Gerichte zu verweisen (vgl. BVerfGE 54, 277 292>). Dies bedingt zugleich, dass der Staat Gerichte einrichtet und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Er muss daher Vorkehrungen treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen (vgl. BVerfGE 50, 217 231>). Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebots der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz.
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bb) Derartige Vorkehrungen sind mit dem Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) vorhanden (vgl. BVerfGE 9, 124 131>). Dabei ist zu beachten, dass Art 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz keine vollständige Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung Unbemittelter mit Bemittelten verlangt (vgl. BVerfGE 22, 83 86>; 63, 380 394 f.>). Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9, 124 130 f.>). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
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Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet aber zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris, Rn. 12).
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cc) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die im Rahmen ihrer Prüfung den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 144> m.w.N.). Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 358>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris, Rn. 14).
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b) Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich.
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aa) Zunächst ist die durch den Beschwerdeführer behauptete Vorverlagerung der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens in das Prozesskostenhilfeverfahren durch das Landgericht Berlin oder das Kammergericht nicht ersichtlich. Beide Gerichte haben ihrer Prüfung vielmehr den Maßstab der "hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage" zugrunde gelegt. Dabei haben sie den Vortrag des Beschwerdeführers und den der Antragsgegnerin einer summarischen Würdigung zugeführt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen nicht für vertretbar halten und von der Möglichkeit der Beweisführung nicht überzeugt sind, weshalb eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht gegeben sei. Inwiefern in dieser Prüfung eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen soll, legt der Beschwerdeführer, der den Gerichten an anderer Stelle vorwirft, sich nicht hinreichend mit seinem Vortrag, insbesondere zur Rechtslage, auseinandergesetzt zu haben, nicht dar.
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bb) Die durch die Gerichte aufgrund ihrer summarischen Prüfung in den angegriffenen Beschlüssen getroffene Feststellung, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens nicht besteht, ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
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Zwar verkennt das Landgericht mit der Behauptung, Parteien seien bei der Ausgestaltung des passiven Wahlrechts für Parteiämter - im Unterschied zum aktiven Wahlrecht - nicht an den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit gebunden, die Bedeutung des Verfassungsgebots innerparteilicher Demokratie gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG. Demgemäß muss die Ausgestaltung des innerparteilichen Wahlsystems den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechen (vgl. Morlok, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 137; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG-Kommentar, 6. Aufl. 2010, Art. 21 Rn. 151). Dies schließt allerdings nach verbreiteter Auffassung Quotenregelungen bei der Wahl zu Parteiämtern als Inanspruchnahme der Freiheit der Partei, die demokratische Ordnung ihren programmatischen Zielen anzupassen, nicht grundsätzlich aus (vgl. Morlok, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 137; Gusy, in: AK-GG, 3. Aufl., Art. 21, Rn. 70; Klein, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand: 64. Erg.-Lfg. <Januar 2012>, Art. 21, Rn. 347; Kunig, in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 6. Aufl. Bd. 1 <Art. 1 - 69>, Art. 21 Rn. 58; Lange, NJW 1988, S. 1174 1183>).
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Vor diesem Hintergrund ist gegen die Annahme in den angegriffenen Beschlüssen, dass eine hinreichende Erfolgschance für das geltend gemachte Klagebegehren nicht besteht, verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die Gerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise überspannt.
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3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 198, 224>).
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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