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BFH 26.03.2021 - X B 113/20
BFH 26.03.2021 - X B 113/20 - Urteilsberichtigung wegen offensichtlich versehentlicher Benennung des Ehegatten als Kläger gegen einen Gewerbesteuermessbescheid
Normen
§ 107 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 162 AO, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 5 Abs 1 GewStG 2002, GewStG VZ 2014, GewStG VZ 2015
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 11. August 2020, Az: 3 K 1975/18, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Führt ein den Gewerbesteuermessbetrag betreffendes Urteil im Rubrum neben dem gewerbesteuerpflichtigen Inhaber des Gewerbebetriebs zu Unrecht auch dessen Ehegatten als weiteren Kläger auf, liegt eine nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor, wenn die Klage nur vom Unternehmerehegatten erhoben wurde und weder die Aktenlage noch die Gründe des Urteils Anhaltspunkte dafür enthalten, dass das FG beide Ehegatten als Kläger qualifizieren wollte.
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2. NV: Zuständig für die Berichtigung ist nach Anhängigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz der BFH.
Tenor
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1. Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 - 3 K 1975/18 wird im Rubrum insoweit berichtigt, als ausschließlich Herr X als Kläger aufgeführt wird.
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Ferner wird das Urteil im Kostentenor dahingehend berichtigt, als es dort "hat der Kläger" anstelle von "haben die Kläger" heißt.
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2. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 - 3 K 1975/18 wird als unzulässig verworfen.
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3. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 - 3 K 1975/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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I.
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Das angefochtene Urteil ist gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen offenbarer Unrichtigkeiten zu berichtigen.
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1. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Diese Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils i.S. des § 105 Abs. 2 FGO betreffen, so auch --wie im Streitfall-- das Rubrum und die Urteilsformel. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Senatsbeschluss vom 27.06.2017 - X B 106/16, BFH/NV 2017, 1442, Rz 14).
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2. Nach diesen Maßstäben sind in der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sowohl das Rubrum als auch die Urteilsformel hinsichtlich des Kostentenors zu berichtigen.
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a) Das Rubrum weist als Kläger zu 1. Frau X und als Kläger zu 2. Herrn X aus. Dies ist fehlerhaft, da die Klage ausschließlich von Herrn X erhoben wurde. Gegen ihn richteten sich auch die Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre, er war zudem alleiniger Adressat der Einspruchsentscheidung. All dies erweist sich der Sache nach als zutreffend, da der Gewerbebetrieb --der Steuergegenstand i.S. von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes-- in den Streitjahren von Herrn X als Einzelunternehmer geführt wurde.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass die Benennung von Frau X im Rubrum auf einem rein mechanischen Versehen beruht. Dies dürfte allein darauf zurückzuführen sein, dass das FG das Gewerbesteuerverfahren mit dem unter einem separaten Aktenzeichen geführten Einkommensteuerverfahren, das von beiden Eheleuten geführt wurde, zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO verbunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Unrichtigkeit auf einen Rechtsirrtum, einen Denkfehler oder einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch das FG zurückzuführen sein könnte, bestehen für den Senat nicht. Diese Annahme rechtfertigt sich zum einen daraus, dass der in der mündlichen Verhandlung aufgenommene Klageantrag nur den Kläger --Herrn X-- benennt. Dies setzt sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung fort, in der Herr X als "Kläger" und Frau X als "Ehefrau" bezeichnet wird. Zum anderen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dieser Beurteilung des Senats in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2021 angeschlossen.
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b) Konsequenterweise ist dann auch der Folgefehler im Kostentenor zu berichtigen. Alleiniger Kostenschuldner ist der Kläger, Herr X. Gründe dafür, die Kosten des Verfahrens einer Person aufzuerlegen, die die Klage nicht (mit-)erhoben hat, bestehen nicht.
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3. Zuständig für die Berichtigung ist nach Anhängigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz --wie im Streitfall im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision-- der BFH. Die berichtigte Fassung tritt an die Stelle der ursprünglichen Fassung und ist allein maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1442, Rz 27, m.w.N.).
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4. Das Berichtigungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 06.10.2010 - I R 12/09, BFH/NV 2011, 275, Rz 8, sowie vom 21.07.2016 - X R 36/08, BFH/NV 2017, 42, Rz 8, m.w.N.).
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II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie durch die Klägerin eingelegt worden ist. Sie ist aus den unter I. dargelegten Gründen durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.
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2. Die vom Kläger benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen entweder nicht vor oder sind nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.
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a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die vom FG angenommene Befugnis zur Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und beanstandet die Höhe des Schätzungsergebnisses. Einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erfüllt sein Vorbringen allerdings nicht.
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aa) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht beachtlich ist. Dies gilt insbesondere für Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (z.B. Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler, u.a. Senatsbeschlüsse vom 21.01.2009 - X B 125/08, BFH/NV 2009, 951; vom 13.09.2016 - X B 146/15, BFH/NV 2016, 1747, Rz 30, sowie vom 07.02.2017 - X B 79/16, BFH/NV 2017, 774, Rz 22).
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Demzufolge kann der Kläger mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Schätzungsbefugnis, die das FG --wie der Kläger ausführt-- "unkritisch" vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) übernommen habe, im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht gehört werden.
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bb) Ein nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher --qualifizierter-- Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann ausnahmsweise nur in Fällen bejaht werden, in denen das vom FG angenommene Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist. Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Revisionszulassung, wenn sich das Ergebnis als offensichtlich realitätsfremd darstellt (Senatsbeschluss vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 32).
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(1) Der Kläger beruft sich zwar auf einen qualifizierten Schätzungsfehler, legt diesen allerdings nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dar; ein solcher Fehler liegt nach Auffassung des Senats auch tatsächlich nicht vor.
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(2) Das FG hat die vom FA in dessen Einspruchsentscheidung zugrunde gelegte Schätzungsmethode (Geldverkehrsrechnung nebst Sicherheitszuschlag) und das Schätzungsergebnis (Gewinn 2014: ... €; Gewinn 2015: ... €) als rechtmäßig beurteilt. Weshalb dieses Ergebnis --wie der Kläger meint-- wirtschaftlich nicht erzielbar gewesen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht und wird vom Kläger auch nicht konkretisiert. Die schlichte Behauptung, die Geldverkehrsrechnung sei "evident falsch", genügt keinesfalls. Zudem irrt der Kläger, wenn er --wiederholt-- anführt, die Schätzung habe sich an der streitig gebliebenen Begleichung des nicht durch Darlehen abgedeckten Kaufpreises der im Frühjahr 2014 erworbenen Immobilie orientiert. Ausgangspunkt für die Schätzungshöhe beider Streitjahre war die ermittelte Unterdeckung des Geldbedarfs, in den der nicht fremdfinanzierte Kaufpreisanteil gar nicht eingestellt wurde. Aus diesem Grund geht auch der "speziell gewerbesteuerrechtliche" Einwand (Bl. 5 der Beschwerdebegründung) ins Leere.
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b) Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Das Vorbringen des Klägers genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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Der Kläger behauptet zwar eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu derjenigen des BFH im Verfahren IX R 26/19. Für eine ordnungsgemäße Darlegung dieses Revisionszulassungsgrunds hätte es neben einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze, die sowohl der angefochtenen als auch der divergierenden Entscheidung tragend zugrunde liegen, ebenso der Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Entscheidungssachverhalte bedurft (vgl. statt vieler BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFHE 268, 550, BStBl II 2020, 586, Rz 17). Hieran fehlt es. Insbesondere hat der Kläger nichts dazu vorgebracht, inwiefern der Sachverhalt der Entscheidung IX R 26/19, der die im Schätzungswege zu ermittelnde Aufteilung eines Immobilienkaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits betraf, mit dem vorliegenden Sachverhalt überhaupt vergleichbar sein soll.
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c) Die geltend gemachten Verfahrensfehler greifen allesamt nicht durch.
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aa) Der Kläger beanstandet zunächst, dass das FG dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, seine Mutter als Zeugin zu vernehmen, nicht nachgekommen sei. Der hiermit gerügte Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht liegt nicht vor.
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(1) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Diese Pflicht ist allerdings nicht von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten losgelöst (Senatsbeschluss vom 21.07.2017 - X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447, Rz 4). Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern grundsätzlich von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen, wenn der ausländische Zeuge --wie im Streitfall-- auch zu einem ausländischen Sachverhalt aussagen soll (sog. Beweismittelbeschaffungspflicht).
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(2) Bezieht sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte unterbliebene Sachaufklärung auf die Vernehmung eines Auslandszeugen, ist in der Beschwerde daher darzulegen, dass der Rechtsmittelführer seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht, den Zeugen zu stellen, genügt hat (BFH-Beschlüsse vom 25.04.2006 - X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444, Rz 6, sowie vom 27.10.2015 - I B 124/14, BFH/NV 2016, 207, Rz 10). Kommt der Rechtsmittelführer, der sich auf einen im Ausland lebenden Zeugen beruft, seiner erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung des Auslandszeugen den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung würdigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 13.02.2019 - VIII B 83/18, BFH/NV 2019, 579, Rz 5, m.w.N.).
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(3) Nach diesen Grundsätzen war das FG berechtigt, den Beweisantrag, die in Polen lebende Mutter des Klägers als Zeugin u.a. zur Tatsache der Mittelherkunft der nicht durch Darlehen abgedeckten Kaufpreiszahlung der erworbenen Immobilie zu vernehmen, abzulehnen. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass bzw. welche Bemühungen der --fachkundig vertretene-- Kläger entfaltet hat, die Mutter in der mündlichen Verhandlung als Zeugin zu stellen.
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(4) Im Übrigen verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensfehlers. Weder hat sich der Kläger zum voraussichtlichen Beweisergebnis geäußert noch hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern eine Zeugenaussage der Mutter zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können. Soweit diese hätte bekunden sollen, dass der nicht fremdfinanzierte Teil der Anschaffungskosten des Wohnhauses durch eine Schenkung von 150.000 € abgedeckt worden sei, lässt der Kläger auch hier außer Betracht, dass die ungeklärte Kaufpreisfinanzierung nicht als Rechnungsposten in die Geldverkehrsrechnung eingeflossen ist.
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bb) Der zumindest sinngemäß erhobene Einwand, das FG habe seiner Sachaufklärungspflicht auch dadurch nicht entsprochen, dass es nicht den Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung festgestellt und zudem den in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgelegten Girokonto-Auszug unberücksichtigt gelassen habe, hat für die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags keine Relevanz. Gleiches gilt für die Rüge, das FG habe die Bescheinigung über die im Jahr 2014 bezahlte Finanzierungsvermittlungsprovision ignoriert.
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cc) Soweit der Kläger eine Verletzung der Hinweispflicht durch das FG nach § 76 Abs. 2 FGO geltend macht, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.
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(1) Die richterlichen Hinweispflichten gemäß § 76 Abs. 2 FGO zielen weniger auf das von Amts wegen zu beachtende Sachaufklärungsgebot ab, sondern sollen besonders Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne allerdings dadurch deren Eigenverantwortlichkeit einzuschränken oder gar zu beseitigen. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, stellt ein unterlassener Hinweis keine Verletzung von § 76 Abs. 2 FGO dar, wenn der Beteiligte in dem Verfahren fachkundig vertreten war (vgl. BFH-Beschluss vom 19.03.2001 - VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012, unter 3.).
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(2) So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger war während des gesamten Klageverfahrens vor dem FG durch die Prozessbevollmächtigten vertreten. Der steuerrechtliche Streit rankte sich ausschließlich um die Frage, ob die vom FA ermittelte Lücke zwischen den erklärten Geldmitteln und dem Geldbedarf plausibel zu erklären war. Insofern entspricht es einer Selbstverständlichkeit, dass ein fachkundig vertretener Beteiligter auch ohne vorherigen richterlichen Hinweis spätestens in der mündlichen Verhandlung alle von ihm darzulegenden Tatsachen in substantiierter und geordneter Form vorbringt, die vom Streit berührt sind. Ebenso ist von einem solchen Beteiligten zu erwarten, dass er allgemeingültige prozessuale Grundsätze zum Beweisantritt und zur Beweiserhebung von sich aus beachtet. Die oftmals --wie auch im Streitfall-- floskelhaft geäußerte Bitte an das Gericht, auf die Notwendigkeit oder Sachdienlichkeit von weiterem Vortrag oder von Beweisantritten hinzuweisen, entlastet insoweit nicht.
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dd) Auch die Rüge, das angefochtene Urteil erweise sich als Überraschungsentscheidung, greift nicht durch. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger offenbar beanstandete Verkündung des Urteils nach Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht dem gesetzlichen Regelfall (§ 104 Abs. 1 Satz 1 FGO) und kann bereits deshalb nicht überraschend sein.
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ee) Ohne die erforderliche konkrete Begründung bleibt schließlich der Einwand des Klägers, das FG habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf ein faires Verfahren verletzt.
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3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung hat der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Sie trifft auch die Klägerin, da diese sich weiterhin gegen eine Entscheidung der Vorinstanz wendet, von der sie infolge der Berichtigung gemäß § 107 Abs. 1 FGO nicht berührt wird.
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