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BFH 12.07.2016 - III B 33/16
BFH 12.07.2016 - III B 33/16 - Keine Bindung des FG an die Feststellungen des Strafgerichts - Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen - Begrenzung der Aufklärungspflicht der Familienkassen durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten - Revisionszulassung wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung
Normen
§ 76 Abs 1 FGO, § 88 AO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 68 EStG 2002, § 32 Abs 4 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Januar 2016, Az: 7 K 7030/15, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens.
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2. NV: In der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge können in den Entscheidungsgründen des Urteils unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung erfordert keine Darlegung in einem gesonderten Beschluss. § 86 Abs. 2 VwGO findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
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3. NV: Nach der ersten Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse erfolgen bis zur Volljährigkeit des Kindes regelmäßig keine weiteren Kontrollmaßnahmen mehr. Die sich aus § 88 AO ergebende Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (§ 68 EStG) begrenzt. Erst nach Eintritt der Volljährigkeit besteht für die Familienkasse Anlass, eine weitere Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 EStG zu überprüfen. Jede bis dahin eintretende wesentliche Änderung hat der Kindergeldberechtigte mitzuteilen. Hierüber wird der Kindergeldberechtigte regelmäßig durch das Merkblatt der Familienkassen unterrichtet.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2016 7 K 7030/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Mutter zweier in den Jahren 1997 und 1998 geborener Söhne. Für diese erhielt sie von der Geburt der Kinder an Kindergeld.
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Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 3. September 2014 die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar 2004 bis März 2007 auf, nachdem sie erfahren hatte, dass die Kinder seit dem Sommer 2003 bei dem Vater in der Türkei lebten. Zugleich forderte sie den überzahlten Betrag in Höhe von 12.012 € zurück.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, die Familienkasse sei berechtigt gewesen, die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) aufzuheben. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG verletzt. Zudem habe die Familienkasse die fünfjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gewahrt, da der Ablauf der Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 171 Abs. 7 AO gehemmt gewesen sei. Die Klägerin habe jedenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.
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Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, das FG habe das Verfahren zu Unrecht nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts im Strafverfahren ausgesetzt. Darüber hinaus seien die in der mündlichen Verhandlung gestellten sieben Anträge verfahrensfehlerhaft nicht durch eigenständigen Beschluss, sondern im Urteil abgelehnt worden. Zudem sei der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und das Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 FGO). Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen, jedenfalls nicht vor.
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1. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann das Gericht gemäß § 74 FGO anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2003 V B 199/02, BFH/NV 2003, 1081, m.w.N.). Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht nur in Ausnahmefällen.
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Die Entscheidung des FG, das Verfahren im Streitfall nicht auszusetzen, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Das FG musste den Abschluss des Strafverfahrens nicht abwarten.
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Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503, unter II.1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1081, m.w.N.).
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2. Das FG konnte verfahrensfehlerfrei in den Entscheidungsgründen des Urteils die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge unter Angabe von Gründen ablehnen. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert die Ablehnung keine Darlegung in einem gesonderten Beschluss (BFH-Beschlüsse vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, Rz 20, und vom 17. Juli 2014 XI B 87/13, BFH/NV 2014, 1891, Rz 19). § 86 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
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3. Mit dem Vorbringen, das FG habe die in der mündlichen Verhandlung gestellten sechs Beweisanträge zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, rügt die Klägerin die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) und damit einen weiteren Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
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Das FG hat indessen --entgegen der Ansicht der Klägerin-- die ihm gemäß § 76 Abs. 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht verletzt.
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a) Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, Rz 15). Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist (Senatsbeschluss vom 27. April 2012 III B 238/11, BFH/NV 2012, 1321, Rz 3). Ergibt sich --wie im Streitfall-- aus dem angefochtenen Urteil selbst, dass und weshalb das FG einen Beweis nicht erhoben hat, so genügt zur Bezeichnung des Verfahrensfehlers zwar die schlichte Rüge der Nichterhebung des Beweises. Hinzukommen muss jedoch zumindest die weitere Auseinandersetzung mit dem Ablehnungsgrund des Gerichts.
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b) Es fehlt zum einen an einer Darlegung, inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Auskunftseinholung zu einer anderen Entscheidung des FG, ausgehend von dessen materiell-rechtlichen Standpunkt, hätte führen können. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdebegründung nicht ausreichend mit den Ablehnungsgründen in der Entscheidung auseinander.
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Das FG hat auf den Seiten 13 bis 15 seines Urteils im Einzelnen (unter I.4.c bis h) dargelegt, dass und aus welchen Gründen es die Beweismittel für untauglich und unerheblich hält. Ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt waren die Beweis- und Auskunftsanträge nämlich nicht entscheidungserheblich. Das FG hat ausgeführt, dass etwaige Verletzungen der Ermittlungspflichten durch die im Streitfall zuständigen Familienkassen die auf § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG beruhende Mitteilungspflicht der Klägerin nicht entfallen lasse. Zudem hat das FG auf Seite 8 des Urteils unter I.2. dargelegt, dass der Verstoß der Klägerin gegen die ausdrücklich normierte Mitwirkungspflicht, unaufgefordert die Änderung kindergeldrechtlich erheblicher Verhältnisse mitzuteilen, jedenfalls gegenüber einer etwaigen Verletzung einer Ermittlungspflicht schwerwiegender sei. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht zu beanstanden, weil nach der ersten Gewährung von Kindergeld bis zur Volljährigkeit des Kindes regelmäßig keine weiteren Kontrollmaßnahmen mehr erfolgen. Die sich aus § 88 AO ergebende Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (§ 68 EStG) begrenzt. Erst nach Eintritt der Volljährigkeit besteht für die Familienkasse Anlass, eine weitere Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 EStG zu überprüfen. Jede bis dahin eintretende wesentliche Änderung, wie etwa hier der Wegzug der Kinder ins Ausland, hat der Kindergeldberechtigte mitzuteilen. Hierüber wird der Kindergeldberechtigte regelmäßig --wie auch vorliegend geschehen-- durch das Merkblatt der Familienkassen unterrichtet. Die Mitteilungspflicht ist zu erfüllen, ohne dass es --entgegen der Ansicht der Klägerin-- einer regelmäßigen besonderen Aufforderung oder Hinweispflicht durch die Familienkasse bedarf. Von diesen Grundsätzen ist das FG ausgegangen.
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Soweit die Klägerin meint, das FG hätte unter Berücksichtigung der ihrer Meinung nach vorliegenden erheblichen Verletzung der Ermittlungspflichten der Familienkasse zu einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, wendet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982, Rz 9, m.w.N.). Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen.
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4. Die weitere Rüge der Klägerin, das FG sei ihrem Vorbringen, sie sei "guten Glaubens gewesen ... und die Beklagte ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht nachgekommen", in entscheidungserheblicher Weise entgegen getreten, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO).
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Denn ein Anspruch darauf, dass das Gericht einen Verfahrensbeteiligten "erhört", sich also seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt, ergibt sich aus dem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 III B 1/13, BFH/NV 2013, 1264, Rz 11).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst vor allem das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Sie haben einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vortragen zu können, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat. Diese richterliche Pflicht geht im Übrigen auch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf das Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist.
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5. Schwerwiegende Rechtsanwendungsfehler, die gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen könnten, sind nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.
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Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung durch das FG kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2011 II B 105/10, BFH/NV 2012, 254; vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455). Eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2007 IV B 124/06, BFH/NV 2008, 781). In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 3. November 2005 V B 9/04, BFH/NV 2006, 248).
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Derartig schwerwiegende Rechtsfehler wurden von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
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6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
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