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AktG – Aktiengesetz



§ 193 AktG, Erfordernisse des Beschlusses

(1)1 Der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 2 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 3 § 182 Absatz 2 und § 187 Absatz 2 gelten.

(2) Im Beschluss müssen auch festgestellt werden

  • 1.der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;
  • 2.der Kreis der Bezugsberechtigten;
  • 3.der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Absatz 2 Nummer 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie
  • 4.bei Beschlüssen nach § 192 Absatz 2 Nummer 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens 4 Jahre).

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