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AktG – Aktiengesetz



§ 229 AktG, Voraussetzungen

(1)1 Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. 2 Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.

(2)1 Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage, um den diese zusammen über 10 v. H. des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgehen, sowie die Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind. 2 Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.

(3)§ 222 Absatz 1, 2 und 4, §§ 223), § 224, § 226 bis § 228 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß.


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