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AktG – Aktiengesetz



§ 249 AktG, Nichtigkeitsklage

(1)1 Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 bis 5, Absatz 4, §§ 246a, § 247, § 248 und § 248a entsprechende Anwendung. 2 Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. 3 Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 UmwG und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Absatz 2 UmwG für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2)1 Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 2 Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.


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