Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 175a AO
§ 175a AO, Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
1 Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 Absatz 1 geboten ist. 2 Verbindliche Auskünfte nach § 89, verbindliche Zusagen nach § 204 oder rechtlich bindende Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung stehen dem nicht entgegen. 3 Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.
Sate 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259) und G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024). Satz 2 eingefügt durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).
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