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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 44 BAföG, Beirat für Ausbildungsförderung

(1) Das BMBF kann durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei

  • 1.der Durchführung des Gesetzes,
  • 2.der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
  • 3.der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).

(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.

1 Vgl. Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV).


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