(1)
Das BMBF kann durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
1.der Durchführung des Gesetzes,
2.der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
3.der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.
1 Vgl. Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV).
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