§ 46 BAföG, Antrag
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(2)1 Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. 2 Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.
Satz 2 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
(3) und (4) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
(5)1 Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1.Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
Nummer 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), bisherige Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 3 bis 5.
- 2.Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
- 3.weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
- 4.andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
- 5.Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen.
2 Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen.
3 Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).