(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 60 Absatz 1 SGB I, jeweils auch in Verb. mit § 47 Absatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2.entgegen § 47 Absatz 2 oder 5 Nummer 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;
2a.entgegen § 47 Absatz 3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
3.einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 14 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Nummer 3 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung oder die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 das Bundesverwaltungsamt.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
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