Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 86 BPersVG
§ 86 BPersVG, Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung
1 Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3 Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4 § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
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