§ 4 EGGmbHG, Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 52 Absatz 1 Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 AktG in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. 5. 2009 bestellt worden sind.
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