Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 95 EGHGB
Artikel 95 EGHGB
1 § 257 Absatz 4 HGB in der ab dem 1. 1. 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. 2 Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die
- 1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG,
- 2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 VAG unterliegen oder
- 3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 WpIG sind,
Artikel 95 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service