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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 61 GG

(1)1 Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. 2 Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens 1/4 der Mitglieder des Bundestages oder 1/4 der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. 3 Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Bundestages oder von 2/3 der Stimmen des Bundesrates. 4 Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2)1 Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. 2 Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.


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