Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 JFDG
§ 12 JFDG, Datenschutz
1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (1. 1. 2025).
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