Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 KHEntgG
§ 3 KHEntgG, Grundlagen
§ 3 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
- 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
- 1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
- 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
- 3. Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
- 3a. ein Pflegebudget nach § 6a,
- 3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027,
- 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
- 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1,
- 6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.
Nummer 1a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
Nummer 3a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 3b eingefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
Nummer 5 geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
Nummer 6 angefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
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