Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
§ 31 SEAG, Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
(1) Die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Fall des § 241 Nummer 1, 2 und 5 AktG nur dann nichtig, wenn
1.der Verwaltungsrat unter Verstoß gegen § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 3 zusammengesetzt wird;
2.durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder überschritten wird (§ 23);
3.die gewählte Person nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Verwaltungsratsmitglied sein kann.
(2)1 Für die Parteifähigkeit für die Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds nichtig ist, gilt § 250 Absatz 2 AktG entsprechend. 2 Parteifähig ist auch der SE-Betriebsrat.
(3)1 Erhebt ein Aktionär, ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein nach Absatz 2 Parteifähiger gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 4, Absatz 4, die §§ 247, § 248 Absatz 1 Satz 2, die §§ 248a und § 249 Absatz 2 AktG entsprechend. 2 Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.
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