Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
§ 49 SEAG, Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
(1) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 308 bis § 318 AktG treten an die Stelle des Vorstands der Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.
(2) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 319 bis § 327 AktG treten an die Stelle des Vorstands der eingegliederten Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.
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