§ 52a SEAG, Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 52a eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(1)1 Eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist eine SE mit Sitz im Inland,
- 1.deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder
- 2.die eine große Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 3 HGB) ist und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder
- 3.die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
- a)vom Bund gehalten werden oder
- b)von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.
2 Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht.
3 Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
(2) Für eine SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten
- 1.§ 16 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan, wenn das Leitungsorgan aus mehr als 2 Personen besteht,
- 2.§ 17 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan,
- 3.§ 24 Absatz 3 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat sowie
- 4.§ 40 Absatz 1a unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat, wenn mehr als 2 geschäftsführende Direktoren bestellt sind.
(3)1 Das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 1 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans, das Beteiligungsgebot nach Absatz 2 Nummer 4 ist bei der Bestellung einzelner oder mehrerer geschäftsführender Direktoren ab dem 1. 8. 2022 zu beachten. 2 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
(4)1 Der jeweilige Mindestanteil nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. 4. 2022 zu beachten. 2 Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
(5) Die Länder können die Regelungen des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Gesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht.